Verrechnung von Urlaub und Überstunden nach Aufhebungsvertrag oder gerichtlichem Vergleich
Wenn Sie schon einmal einen Kündigungsschutzprozess erleben mussten, kennen Sie diese Situation vielleicht. Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich vor dem Arbeitsgericht auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. Darüber hinaus vereinbaren sie die Freistellung des Arbeitnehmers bis zum vereinbarten Vertragsende.
So war es auch hier. Ein Arbeitgeber hatte ein Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt. Der Arbeitnehmer hatte hierauf Kündigungsschutzklage erhoben. In einer der Verhandlungen einigte man sich schließlich auf die ordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses und eine Freistellung bis zum Vertragsende.
Auf diesen Vergleich verrechnete der Arbeitgeber die noch bestehenden Urlaubs- und Überstundenansprüche mit der Freistellung und zahlte nur die vereinbarte monatliche Vergütung. Mit dieser Verrechnung war der Arbeitnehmer nicht einverstanden und erhob eine Zahlungsklage. Diese war erfolgreich.
Das Bundesarbeitsgericht wies in seinem Urteil darauf hin, dass der Arbeitgeber Gutstunden und sonstige Freistellungsansprüche, wie Urlaubsansprüche, die er nicht durch Freizeit ausgleichen könne, zu bezahlen habe. Eine Verrechnung während der Freistellung sei nur dann möglich, wenn der Arbeitnehmer erkennen könne, dass der Arbeitgeber ihn zur Erfüllung dieser Überstunden- und Urlaubsansprüche freistellen will. Dies ist möglich, wenn sich aus dem Aufhebungsvertrag oder dem gerichtlichen Vergleich die Freistellung unter Anrechnung von Urlaubs- und sonstigen Freistellungsansprüchen, wie Überstundenansprüchen, ergibt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.11.2019 – 5 AZR 578/18
Bei Abschluss von Aufhebungsverträgen und gerichtlichen Vergleichen in Kündigungsschutzprozessen, aber auch allen anderen Verträgen, ist auf die genaue Formulierung zu achten. Die Folgen können weitreichend sein.