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    Fahrerflucht

§142 StGB

Was ist eigentlich eine Fahrerflucht?

Das Gesetz (in diesem Fall § 142 StGB) spricht von einem „unerlaubten Entfernen vom Unfallort“. Es geht in dieser Norm darum, dass die Betroffenen Kenntnis von den Personalien aller Unfallbeteiligten erhalten, um eventuelle zivilrechtliche Ansprüche durchsetzen zu können. Sind keine anderen Beteiligten vor Ort, besteht eine Wartepflicht, nach deren Ablauf die nächste Polizeistelle zu informieren ist.

Wer sich als Beteiligter vorsätzlich vom Unfallort entfernt, ohne den entsprechenden Informationspflichten nachzukommen und Kenntnis von dem Unfall hatte, erfüllt die Voraussetzungen der Fahrerflucht. Bei Fahrerflucht handelt es sich um eine Straftat, die von den Behörden mit entsprechendem Nachdruck verfolgt wird. Im Regelfall wird gegen den Verursacher, wenn er ermittelt ist, ein Strafbefehl erlassen. Beträgt der Fremdschaden, den der Verursacher angerichtet hat in der Regel mehr als 1.300,00 EUR wird die Fahrerlaubnis für viele Monate entzogen und es droht eine empfindliche Geldstrafe.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

eder, der am Straßenverkehr teilnimmt, kann leicht in eine Situation geraten, die ihn dem Verdacht aussetzt, eine Fahrerflucht (korrekt: Unfallflucht) begangen zu haben. Ein plötzlicher Zusammenstoß führt in der Hektik des Geschehens oft zu einem verständlichen Fluchtreflex. Manchmal wird ein Vorfall, welcher juristisch schon als Unfall gilt, sogar überhaupt nicht bemerkt. Schnell ist man dann Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren, das zu empfindlichen Geldstrafen, einem Fahrverbot oder in besonderen Fällen sogar zu Haftstrafen führen kann. Es handelt sich hierbei um eine Straftat mit ganz erheblichen Auswirkungen auf Ihren Führerschein!

Häufige Fragen

Informationspflicht oder Schweigerecht

Die schwierige Lage des Beschuldigten

Als Beschuldigter ist man gerade beim Vorwurf der Unfallflucht in einer Zwickmühle: Auf der einen Seite steht das Recht des Beschuldigten, sich nicht selbst belasten zu müssen. Auf der anderen Seite stehen gewisse Mindest-Informationspflichten (z. B. Name des Fahrers), die im Tatbestand des § 142 StGB genannt sind und deren Verletzung zur Strafbarkeit führen kann. Oft ist dies auch entscheidend für weitere Ermittlungen wegen des Verdachts anderer Straftatbestände, zum Beispiel der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB). Nur ein entsprechend spezialisierter Rechtsanwalt weiß in dieser schwierigen Situation taktisch klug vorzugehen.

Voraussetzungen für Fahrerflucht

Es gibt drei Punkte, die für eine Verurteilung wegen Fahrerflucht erfüllt sein müssen:

  1. das unerlaubte Entfernen vom Unfallort,
  2. die Kenntnis des Unfalls und
  3. die Tatsache, dass der Beschuldigte auch tatsächlich gefahren ist.

Bezüglich keinem dieser Punkte dürfen ernsthafte Zweifel bestehen. Umso wichtiger ist es, jede Aussage vorab genau zu überlegen, um sich nicht unwissentlich selbst zu belasten.

Unbedachte Aussagen mit schweren Folgen

Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch

Der Tatbestand der Unfallflucht bestraft den Fahrer, nicht den Halter des Fahrzeugs. Wer daher zum Beispiel gegenüber der Polizei eine vermeintlich unverfängliche Aussage wie „Ich habe nichts bemerkt!“ macht, gibt damit schon einen Hinweis darauf, dass er zumindest gefahren ist. Genau das muss in einem Strafverfahren nämlich erst einmal bewiesen werden. Diesen Beweis zu führen, ist aber nicht Ihre Angelegenheit als Beschuldigter. Und kein Gericht darf Ihnen zur Last legen, dass Sie in einem Verfahren von Ihrem verfassungsrechtlich geschützten Schweigerecht Gebrauch machen.

Die gleiche Aussage („Ich habe nichts bemerkt!“) kann auch unter einem anderen Aspekt folgenreich sein. Manchmal werden nämlich Sachverständigengutachten über die Bemerkbarkeit des Unfalls eingeholt. Kommt dieses Gutachten zu dem Schluss, dass der Aufprall unüberhörbar war, werden auch Ihre weiteren Einlassungen unglaubhaft. Rufen Sie deshalb möglichst umgehend einen spezialisierten Rechtsanwalt an, wenn Sie eine Anschuldigung wegen Unfallflucht befürchten, damit Sie die richtigen Empfehlungen für Ihr Aussageverhalten erhalten und die Weichen für Ihre Entlastung frühzeitig gestellt werden können.

Brauche ich wirklich einen Anwalt?

Lassen Sie es nicht darauf ankommen, mit einem Fahrverbot, einem Führerscheinentzug, einer Geldstrafe oder gar einer Freiheitsstrafe sanktioniert zu werden. Wir setzen uns engagiert dafür ein, dass diese teilweise existenziellen Folgen nicht eintreten. Als Rechtsanwälte für Verkehrsrecht und Strafrecht kennen wir das richtige Vorgehen. Deshalb: Machen Sie gegenüber der Polizei keine Aussagen zur Sache und rufen Sie uns umgehend an.

Das können wir für Sie tun:

  1. Ihre Aussagen werden von uns sorgfältig abgestimmt
  2. Wir hinterfragen die Beweisführung der Behörde kritisch
  3. Wir setzen uns für eine Einstellung des Verfahrens ein
  4. Sie erhalten eine optimale und engagierte Verteidigung

Verkehrsrecht

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