Wir setzen uns professionell und engagiert für Sie ein
Kompetente Verteidigung
Für alle Fragen zum Thema Alkohol am Steuer stehen Ihnen unsere spezialisierten Anwälte mit ihrem Team jederzeit zur Verfügung.
Anzeige wegen Trunkenheit im Straßenverkehr?
Alkohol am Steuer (§§ 315 c, 316 StGB)
Ein netter Abend mit Freunden oder eine ausgiebige Firmenfeier – Gründe für Alkoholgenuss gibt es viele. Problematisch wird es dann, wenn man mit Alkohol am Steuer erwischt wird, da hier erhebliche Strafen drohen.
Eine gute Verteidigung kann das Strafmaß erheblich mindern
Welche Strafen drohen?
Für Trunkenheit im Straßenverkehr werden zum Teil empfindliche Strafen verhängt. Das Strafmaß hängt dabei auch von der Vorgeschichte ab. Die folgenden Richtwerte stellen nur grobe Anhaltspunkte dar. Eine genaue Aussage kann erst nach Kenntnis der genauen Umstände getroffen werden. Viele Faktoren wie z. B. Vorsatz oder Fahrlässigkeit haben dabei einen gravierenden Einfluss auf die Strafhöhe.
Wenn Sie zum ersten Mal durch Alkohol am Steuer auffallen, ist im allgemeinen eine Geldstrafe von einem Monats-Nettolohn und einem Fahrerlaubnisentzug mit einer Sperrfrist von 9 Monaten zu erwarten.
Falls Sie bereits früher eine Strafe wegen des gleichen Deliktes erhalten haben, ist das Strafmaß unter anderem davon abhängig, innerhalb welcher Frist Sie rückfällig geworden sind. Je nach Situation müssen Sie mit einer Geldstrafe in Höhe von etwa zwei Monats-Nettolöhnen oder wahrscheinlicher sogar mit einer
Bewährungsstrafe rechnen. Es ist zu erwarten, dass die Fahrerlaubnis für 12 Monate eingezogen wird.
Beim dritten Mal muss ernsthaft mit einer Freiheitsstrafe gerechnet werden, die evtl. auch nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Fahrerlaubnis wird dann häufig mit einer Sperrfrist von 18-20 Monaten entzogen.
Rufen Sie an! Sobald wir die näheren Umstände Ihres speziellen Falles kennen, können wir Ihnen eine genauere Einschätzung geben. Das Strafmaß hängt nicht zuletzt von einer professionellen Verteidigung ab!
Innerhalb dieser Grenzen können wir einiges bewegen
Promillegrenzen
Für das Bußgeldverfahren sind verschiedene Grenzwerte von Bedeutung.
Bei einer Blutalkoholkonzentration bis 0,5 ‰ (Promille) wird kein Bußgeld verhängt, sofern Sie keine Fahrfehler begehen oder Ausfallserscheinungen sichtbar werden.
Ab 0,5 ‰ bis 1,1 ‰ begehen Sie (nur) eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG, sofern keine Anzeichen für eine Fahruntüchtigkeit vorliegen. Diese Ordnungswidrigkeit wird in der Regel mit Bußgeld, Fahrverbot und 2 Punkten geahndet. Falls Fahruntüchtigkeit nachgewiesen werden kann (z. B. Schlangenlinien fahren, Unfall), müssen Sie mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen, da ab einer Grenze von 0,5 ‰ in Verbindung mit Ausfallerscheinungen eine Straftat vorliegt.
Bei einer Blutalkoholkonzentration ab 1,1 ‰ gelten Sie als unwiderlegt alkoholbedingt fahruntüchtig, d.h. absolut fahruntüchtig. Es wird auf jeden Fall ein Strafverfahren gegen Sie eingeleitet.
Spätestens ab 2,0 ‰ besteht die Möglichkeit, dass Ihnen das Gericht eine verminderte Schuldfähigkeit attestiert. Ab 3,0 ‰ gelten Sie in der Regel als schuldunfähig.
Bei der Frage nach Schuldunfähigkeit zählen neben der reinen Blutalkoholkonzentration auch die individuellen Begleitumstände. Wer sich jedoch betrinkt und anschließend eine rechtswidrige Tat begeht, kann wegen Vollrauschs nach § 323a StGB bestraft werden.
Für Fahrradfahrer gilt bei der Blutalkoholkonzentration nicht 1,1-‰ als Grenze, sondern 1,6-‰. Ansonsten gelten für Fahrradfahrer die gleichen Bedingungen wie für Autofahrer.
Wichtig: Ab einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,1-‰ ist die MPU (auch unter dem Stichwort „Idiotentest“ bekannt) in Baden-Württemberg mittlerweile unumgänglich.
Nehmen Sie jetzt Kontakt auf
Unser Team steht Ihnen gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns in einer unserer Niederlassungen an, wir helfen Ihnen gerne weiter!