• Verkehrsrecht

    Baden-Baden & Rastatt

  • Sebastian Adam

    Fachanwalt für Verkehrsrecht

Verkehrsrecht

Schaden begrenzen – Strafe minimieren.

Das Verkehrsrecht ist eine unserer Kernkompetenzen.

Durch die Spezialisierung auf dieses Rechtsgebiet garantieren wir Ihnen professionelle Beratung und eine engagierte Vertretung.

Unsere Fachanwälte kennen sich bestens aus.

Bei uns sind Sie mit allen verkehrsrechtlichen Fragestellungen und Problemen besten aufgehoben. Gerne setzen wir uns auch für Sie ein!

Häufige Fragen

Für das Bußgeldverfahren sind verschiedene Grenzwerte von Bedeutung.

Bei einer Blutalkoholkonzentration bis 0,5 ‰ (Promille) wird kein Bußgeld verhängt, sofern Sie keine Fahrfehler begehen oder Ausfallserscheinungen sichtbar werden.

Ab 0,5 ‰ bis 1,1 ‰ begehen Sie (nur) eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG, sofern keine Anzeichen für eine Fahruntüchtigkeit vorliegen. Diese Ordnungswidrigkeit wird in der Regel mit Bußgeld, Fahrverbot und 2 Punkten geahndet. Falls Fahruntüchtigkeit nachgewiesen werden kann (z. B. Schlangenlinien fahren, Unfall), müssen Sie mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen, da ab einer Grenze von 0,5 ‰ in Verbindung mit Ausfallerscheinungen eine Straftat vorliegt.

Bei einer Blutalkoholkonzentration ab 1,1 ‰ gelten Sie als unwiderlegt alkoholbedingt fahruntüchtig, d.h. absolut fahruntüchtig. Es wird auf jeden Fall ein Strafverfahren gegen Sie eingeleitet.

Spätestens ab 2,0 ‰ besteht die Möglichkeit, dass Ihnen das Gericht eine verminderte Schuldfähigkeit attestiert. Ab 3,0 ‰ gelten Sie in der Regel als schuldunfähig.

Bei der Frage nach Schuldunfähigkeit zählen neben der reinen Blutalkoholkonzentration auch die individuellen Begleitumstände. Wer sich jedoch betrinkt und anschließend eine rechtswidrige Tat begeht, kann wegen Vollrauschs nach § 323a StGB bestraft werden.

Für Fahrradfahrer gilt bei der Blutalkoholkonzentration nicht 1,1-‰ als Grenze, sondern 1,6-‰. Ansonsten gelten für Fahrradfahrer die gleichen Bedingungen wie für Autofahrer.

Wichtig: Ab einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,1-‰ ist die MPU (auch unter dem Stichwort „Idiotentest“ bekannt) in Baden-Württemberg mittlerweile unumgänglich.

Das Gesetz (in diesem Fall § 142 StGB) spricht von einem „unerlaubten Entfernen vom Unfallort“. Es geht in dieser Norm darum, dass die Betroffenen Kenntnis von den Personalien aller Unfallbeteiligten erhalten, um eventuelle zivilrechtliche Ansprüche durchsetzen zu können. Sind keine anderen Beteiligten vor Ort, besteht eine Wartepflicht, nach deren Ablauf die nächste Polizeistelle zu informieren ist.

Wer sich als Beteiligter vorsätzlich vom Unfallort entfernt, ohne den entsprechenden Informationspflichten nachzukommen und Kenntnis von dem Unfall hatte, erfüllt die Voraussetzungen der Fahrerflucht. Bei Fahrerflucht handelt es sich um eine Straftat, die von den Behörden mit entsprechendem Nachdruck verfolgt wird. Im Regelfall wird gegen den Verursacher, wenn er ermittelt ist, ein Strafbefehl erlassen. Beträgt der Fremdschaden, den der Verursacher angerichtet hat in der Regel mehr als 1.300,00 EUR wird die Fahrerlaubnis für viele Monate entzogen und es droht eine empfindliche Geldstrafe.

Seit einigen Jahren versuchen die Versicherungen ihre Kosten durch sogenanntes Schadenmanagement zu senken. Dazu gehört unter anderem die aktive Ansprache von Geschädigten. Häufig wird eine schnelle und unbürokratische Regulierung des Schadens bereits kurz nach dem Unfall in Aussicht gestellt und der Geschädigte damit auf Distanz gehalten.

Welche Folgen drohen?

Wer eine rote Ampel übersieht, oder es doch nicht mehr ganz bei Gelb schafft, muss je nach Situation mit einer empfindlichen Strafe rechnen. Die Folgen eines Rotlichtverstoßes sind im Bußgeldkatalog nachzulesen. Je nach Situation gelten für Ersttäter bei fahrlässiger Begehung folgende Regelbußen:

Weniger als eine Sekunde rot = einfacher Rotlichtverstoß

90,00€, 1 Punkte, kein Fahrverbot

Mit Gefährdung anderer
200,00€, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot

Mit Sachbeschädigung
240,00 €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot

Länger als eine Sekunde rot = qualifizierter Rotlichtverstoß

200€, 2 Punkte, einen Monat Fahrverbot

Mit Gefährdung anderer oder Sachbeschädigung:
320,00€, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot

Zu beachten ist, dass es sich hierbei um Regelsätze handelt. Es kann nach oben oder unten davon abgewichen werden. Damit Sie eine geringere Strafe als den Regelsatz erhalten, ist es unsere Aufgabe eine entsprechende Argumentation vorgetragen.

Versicherung und Schadenersatz

Seit einigen Jahren versuchen die Versicherungen ihre Kosten durch sogenanntes Schadenmanagement zu senken. Dazu gehört unter anderem die aktive Ansprache von Geschädigten. Häufig wird eine schnelle und unbürokratische Regulierung des Schadens bereits kurz nach dem Unfall in Aussicht gestellt und der Geschädigte damit auf Distanz gehalten.

Schnelle Regulierung kann teuer werden

In vielen Fällen werden die Geschädigten dadurch davon abgehalten, einen Anwalt bzw. einen eigenen Gutachter einzuschalten, dessen Kosten die Versicherung selbstverständlich übernehmen müsste. Eine objektive Prüfung der Schadensregulierung auf Vollständigkeit findet nicht statt. Vereinfacht gesagt: Die gegnerische Versicherung bezahlt oft nur das, was auch eingefordert wird. Dem gegenüber stehen eine Reihe von Positionen, die die gegnerische Versicherung Ihnen einfach vorenthält.

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