Urlaubsgeld
Was ist überhaupt Urlaubsgeld? Der Begriff ist im Gesetz nicht geregelt. In § 11 Bundesurlaubsgesetz finden sich nur Regelungen zur Vergütung während des Urlaubs, nicht aber über das Urlaubsgeld, das, so die Gerichte, eine zusätzliche Leistung für die hohen Kosten eines Urlaubes teilweise abdecken soll.
Ist also gesetzlich zum Urlaubsgeld nichts geregelt, hat nur der Anspruch auf Urlaubsgeld, für den es vereinbart ist. Die Frage, ob Urlaubsgeld zu zahlen ist, regelt sich also nach dem möglicherweise anwendbaren Tarifvertrag, einer gegebenenfalls bestehenden Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag. Manchmal hat sich die Zahlung von Urlaubsgeld auch einfach im Unternehmen „eingebürgert“. In diesem Fall spricht man von betrieblicher Übung.
Daraus ergibt sich auch, wann Urlaubsgeld zu zahlen ist. Denkbar ist, dass das Urlaubsgeld bezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub antritt. Oft wird das Urlaubsgeld aber zu einem vereinbarten Termin, also z. B. mit der Juni-Abrechnung gezahlt. Fehlt es übrigens an einer Vereinbarung, wann das Urlaubsgeld zu zahlen ist, ist es in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz vor dem Urlaubsantritt zu zahlen!
Schwerbehinderte Menschen, die nach dem Gesetz einen Zusatzurlaub erhalten, haben für diesen Zusatzurlaub nur dann einen Anspruch auf ein anteiliges Urlaubsgeld, wenn dies durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag erkennbar vereinbart wurde.
Die gute Nachricht:
Der Bundesgerichtshof hatte zur Pfändbarkeit des Urlaubsgeldes 2012 entschieden, dass dieses nach § 850 a Nr. 2 ZPO unpfändbar ist, soweit es den üblichen Rahmen nicht übersteigt (BGH, Urteil vom 24.04.2012, IX ZB 239/10). Urlaubsgeld kann übrigens deshalb auch nicht abgetreten werden. Hat also ein Mitarbeiter seiner Bank Gehaltsbestandteile abgetreten, umfasst diese Abtretung normalerweise nicht das Urlaubsgeld! Leider gibt es von diesem Grundsatz immer wieder Ausnahmen.
Und nun die weniger gute Nachricht:
Urlaubsgeld ist steuerpflichtig Arbeitslohn und ist als sonstiger Bezug entweder nach § 39 b EStG, oder im Rahmen einer Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu versteuern.
Auf das Urlaubsgeld sind auch die Beiträge zur Sozialversicherung zu bezahlen. Urlaubsgeld ist nach § 14 SGB IV einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Es unterliegt auch dann der Beitragspflicht, wenn es vom Arbeitgeber pauschalversteuert wird.
Haben Sie Fragen zum Urlaubsgeld, rufen Sie uns an.