Kanzlei Riedel Baden-Baden

Teure Scheinselbstständigkeit

Oft beschäftigen Unternehmen neben Arbeitnehmern auch freie Mitarbeiter. Wird dann durch die Deutsche Rentenversicherung oder nach einer Kündigung durch ein Arbeitsgericht festgestellt, dass der freie Mitarbeiter in Wahrheit in einem Beschäftigungsverhältnis steht, er also Arbeitnehmer ist, kann der Arbeitgeber nach einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts unter bestimmten Voraussetzungen die Differenz zwischen der gezahlten Vergütung und der üblichen Vergütung zurückfordern.

Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.06.2019 darf das Unternehmen in der Vergangenheit selbst nicht von einem Arbeitsverhältnis ausgegangen sein. Bestanden lediglich Bedenken, ob das Beschäftigungsverhältnis als Arbeitsverhältnis oder als freies Dienstverhältnis zu bewerten ist, schließen diese Zweifel den Anspruch nicht aus. Ist diese Hürde genommen, kann zu viel gezahlte Vergütung zurückgefordert werden. Die Höhe richtet sich entweder danach, was vergleichbare Arbeitnehmer im Unternehmen verdienen oder danach, was üblicher Weise in der Branche am Arbeitsort erhalten.

Das Urteil zeigt, dass nicht nur Arbeitgeber, sondern auch die freien Mitarbeiter sich einem erheblichen Risiko aussetzen. Um diese zu minimieren, empfehlen wir, gleich zu Beginn des Vertragsverhältnisses bei der Deutschen Rentenversicherung eine Statusfeststellung zu beantragen. Hierbei sind wir gerne behilflich.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Juni 2019,5 AZR 178/18