Steuerstrafverfahren
Der Ablauf eines typischen Steuerstrafverfahrens ist durch verschiedene Phasen gekennzeichnet.
Wichtig ist in jedem Fall die frühzeitige Hinzuziehung eines Experten, also unseres Fachanwalts für Steuerrecht, Herrn Sebastian Adam, und die gemeinsame Ausarbeitung einer Verteidigungsstrategie mit dem Beschuldigten. Mit dem beauftragten Steuerberater des Beschuldigten bildet er ein sog. Verteidigungsteam. Durch seine aktive Kontaktaufnahme zu den Strafverfolgungsbehörden kann er in vielen Fällen das eingeleitete Strafverfahren abgekürzt und eine öffentliche Gerichtsverhandlung vermeiden.
Den Beginn des Verfahrens stellt der Anfangsverdacht – etwa der Betriebsprüfung oder der Steuerfahndung – dar und die damit verbundene Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (auch während einer Betriebsprüfung). Spätestens mit einem rechtskräftigen Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens endet das Steuerstrafverfahren. Allerdings muss das Ermittlungsverfahren nicht zwangsläufig zu einem – für die Betroffenen häufig in vielerlei Hinsicht sehr belastenden – Gerichtsverfahren führen.
Um steuerstrafrechtliche Ermittlungen vornehmen zu können, wird das Ermittlungsverfahren eingeleitet. Je nachdem, welche Behörde die Ermittlungsansätze erarbeitet hat und gerade tätig ist, übernimmt sie meist auch die Mitteilung der Einleitung des Verfahrens nach § 397 Abs. 3 AO. Unabhängig von einer solchen Mitteilung ist das Strafverfahren nach § 397 Abs. 1 AO aber schon eingeleitet, sobald die Finanzbehörde, die Polizei, die Staatsanwaltschaft, eine ihrer Ermittlungspersonen oder ein Strafrichter eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen.
Allein durch die Aufnahme von Ermittlungen wird der Steuerpflichtige, gegen den sich das Verfahren richtet, zum Beschuldigten. Er ist deshalb auch in der Folge darüber zu belehren, dass es ihm frei steht, sich zu der Sache zu äußern und er jederzeit einen von ihm gewählten Verteidiger befragen kann (vgl. §§ 136 i. V. m. § 163a StPO). Der Verstoß gegen diese Belehrungspflicht führt zu einem strafrechtlichen Beweisverwertungsverbot. Nach § 397 Abs. 3 und § 393 Abs. 1 S. 4 AO ist der Beschuldigte spätestens dann über seine Stellung als Beschuldigter zu belehren, wenn er aufgefordert wird, zu der Angelegenheit Stellung zu nehmen.
Im Rahmen des Verfahrens ist jetzt von uns, also insbesondere von unserem Fachanwalt für Steuerrecht, Herrn Sebastian Adam, zu prüfen, ob bereits vor der offiziellen Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens Ermittlungen gegen Sie als Mandanten durchgeführt wurden. Sollte dies der Fall gewesen ist, greift u.U. ein Beweisverwertungsverbot aufgrund der fehlenden Belehrung. Vor allem in den Fällen, in denen ein Steuerstrafverfahren im Anschluss an eine Betriebsprüfung eingeleitet wurde, hat diese Prüfung durch uns besonders sorgfältig zu erfolgen. Gelegentlich äußern Betriebsprüfer ihren Verdacht sehr spät, um vielleicht noch Angaben des Steuerpflichtigen zu erhalten.
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