Kompetente Beratung
Rechtsanwälte für Insolvenzrecht und Schuldenberatung
Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts bietet sich vor allem deshalb an, weil dieser Ihnen von Anfang an – noch vor der Entscheidung, ob überhaupt ein Privatinsolvenzverfahren in Anspruch genommen werden soll – hilfreich zur Seite steht. Denn das Verfahren ist teilweise kompliziert. In einem persönlichen Beratungsgespräch können Sie sich umfassend darüber informieren, ob der Weg der Privatinsolvenz für Sie eine Option darstellen könnte und durch welche Vorgehensweise am besten das Ziel der Schuldenfreiheit erreicht werden kann.
Chance Privatinsolvenz
Unvorhersehbare Schicksalsschläge im privaten oder beruflichen Bereich sind oft die Ursache für Überschuldung. Arbeitslosigkeit, Ehescheidung, Krankheit oder Unfall können Auslöser für Lohn- oder Kontopfändung sein. Über eine Millionen Haushalte sind in Deutschland davon betroffen.
Sollten Sie in eine solche Situation geraten, stehen wir Ihnen zur Seite. Wir unterstützen Ihren Anspruch, von Ihren Schulden befreit zu werden. Zu diesem Zweck existiert das gesetzliche Verbraucher- oder Regelinsolvenzverfahren, mit dem wir uns bestens auskennen. Rufen Sie unverzüglich an und vereinbaren Sie einen Gesprächstermin, gerne beraten wir Sie zur optimalen Vorgehensweise.
Schuldenbereinigung
Der Weg zur Schuldenfreiheit
Dieser Antrag ist mit einer Erklärung des Betroffenen über seine Vermögensverhältnisse und Schulden verbunden. Umgangssprachlich wird diese Erklärung oft als „Offenbarungseid“ bezeichnet. Dann wird ein weiterer Schuldenbereinigungsplan erstellt – diesmal von einem Gericht. Auch dieser Plan wird den Gläubigern zur Annahme oder Ablehnung unterbreitet. Wenn weniger als die Hälfte der Gläubiger dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zustimmen, beginnt das eigentliche Verbraucherinsolvenzverfahren.
Weitere Themen:
Ein Plan für die Gläubiger - Außergerichtlicher Vergleich
Am Anfang des Verfahrens steht der Versuch eines außergerichtlichen Vergleichs mit den Gläubigern. Wir entwickeln für Sie einen Schuldenbereinigungsplan, der den Gläubigern vorgelegt wird. Wenn dieser Plan auch nur von einem einzigen Gläubiger abgelehnt wird, kann das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren in Gang gesetzt werden – mit einem offiziellen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Restschuldbefreiung
Wir sorgen für einen reibungslosen Ablauf
Soweit ein Vermögen des Schuldners vorhanden ist, das der Pfändung unterliegt, wird dieses jetzt verwertet. Der Erlös kommt den Gläubigern zu. Danach folgt die so genannte Ankündigung der Restschuldbefreiung in einem gerichtlichen Schlusstermin. Wenn bei diesem Schlusstermin nicht doch noch ein Hinderungsgrund geltend gemacht wird – beispielsweise falsche Angaben des Schuldners oder eine Insolvenzstraftat – schließt sich die Phase der Restschuldbefreiung an.
Im Restschuldsbefreiungsverfahren wird das Einkommen des Schuldners – soweit ein solches vorhanden und pfändbar ist – an die Gläubiger verteilt. Zu beachten ist hier, dass ein beachtlicher Teil des Einkommens, der sich am Existenzminimum orientiert, nicht pfändbar ist. Die endgültige Restschuldbefreiung kann dann derzeit sechs Jahren, in welchen sich der Schuldner „wohlverhalten“ hat, vom Gericht erklärt werden. Für die eventuelle Prüfung, ob bisher nicht bezahlte Verfahrenskosten gedeckt werden können, kann sich ein weiterer Zeitraum von vier Jahren anschließen.
Ab 1. Juli 2014 ergeben sich für Schuldner neue Optionen, das Verfahren erheblich zu verkürzen. Alles Wichtige zu diesen Möglichkeiten erfahren Sie hier: Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte.
Verkürzung der Restschuldbefreiung
Bisher waren Personen, die eine Privatinsolvenz anmelden mussten, für sechs Jahre in der Schuldenfalle gefangen. Ein wirtschaftlicher Neuanfang war erst nach der Restschuldbefreiung möglich. Dies bedeutete für die Betroffenen eine sozial schwierige Situation, ohne für die Gläubiger in allen Fällen einen Vorteil zu bieten.
Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
Die wesentliche Neuerung des gerade verabschiedeten Gesetzes besteht in der Möglichkeit für Schuldner, deutlich früher als bisher eine Restschuldbefreiung zu erreichen. Sofern 35% der Gläubigerforderungen sowie die Verfahrensgebühren bezahlt sind, ist bereits nach drei Jahren eine Restschuldbefreiung möglich. Dies stellt eine erhebliche Änderung der bisherigen Verfahrenspraxis dar.
Wer 35% der Forderungen in den ersten drei Jahren nicht begleichen kann, dem bietet das neue Gesetz eine weitere Möglichkeit: Sofern zumindest die Verfahrensgebühren bezahlt sind, kann die Restschuldbefreiung nach 5 Jahren beantragt werden.
Schließlich wird es ab 1. Juli 2014 noch eine dritte Möglichkeit geben das Verfahren vorzeitig zu beenden, nämlich dann, wenn sich Gläubiger und Schuldner individuell einigen.
Abschluss des Verfahrens und Neubeginn
Schuldenfrei durchstarten
Insgesamt nimmt das Verfahren also mindestens sechs und höchstens zehn Jahre in Anspruch. Die Zahl der Privatinsolvenzverfahren liegt in Deutschland seit einiger Zeit konstant bei etwa 100.000 im Jahr.
Dies belegt, dass ein Verbraucherinsolvenzverfahren mittlerweile bei vielen Personen nicht mehr die Ausnahme ist, sondern als Chance genutzt wird, um aus einer vermeintlich aussichtslosen Position wieder herauszukommen und für das weitere Leben eine hoffnungsvolle Perspektive zu gewinnen.
Als Betroffener sollte man sich vor allem vor Augen führen, dass eine Privatinsolvenz kein persönliches Scheitern, sondern der Anfang eines Neubeginns ist, an dessen Ende die völlige Schuldenfreiheit stehen kann. Das Gesetz bietet hierfür eine Möglichkeit. Um einen reibungslosen Ablauf zu garantieren, sollten Sie die Erfahrung und Kompetenz eines im Insolvenzrecht erfahrenen Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Wir garantieren dafür, dass von Anfang an Ihre Interessen und Rechte im Mittelpunkt des Verfahrens stehen.
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