Einspruchsverfahren vor dem Finanzamt
Wir prüfen Steuerbescheide und legen ggf. Einspruch ein.
Einsprüche sichern die Rechte unserer Mandanten.
Aufgrund der Komplexität des Steuerrechts kommt es oft zu unterschiedlichen Ansichten mit dem Finanzamt. Auch schleichen sich teilweise Fehler in Steuerbescheide ein, da es sich um Massenverwaltung handelt. Oder es soll ein Bescheid für den Mandanten verbessert werden, weil nun die notwendigen Unterlagen vorliegen. In all diesen Fällen hilft das Einspruchsverfahren. Wir prüfen Steuerbescheide und legen ggf. Einspruch ein, damit der Fall „offen“ bleibt. Nur dann können noch weitere Begründungen vorgetragen werden.
Wir legen für unsere Mandanten dann Einspruch ein, wenn wir so ihre Rechtsposition sichern können. Wenn Mandanten einen Bescheid des Finanzamtes erhalten, so ist dieser wirksam und vollstreckbar. Dies gilt auch dann, wenn er rechtswidrig ist. Nur in extremen Ausnahmefällen ist ein Bescheid nicht nur rechtswidrig, sondern sogar nichtig und damit unwirksam (§ 125 Abs. 1 Abgabenordnung, AO). Nur ein fristgerechter Einspruch kann einen wirksamen Bescheid „offen“ halten, so dass über den zugrundeliegenden Sachverhalt und diesbezügliche Rechtsfragen diskutiert werden kann.
Insbesondere kommt daher ein Einspruch in Betracht, wenn:
- ein Bescheid des Finanzamtes rechtswidrig ist, weil er einen unzutreffenden Sachverhalt oder eine unrichtige Rechtsansicht zugrunde legt;
- wenn eine unklare Rechtslage besteht und eine Rechtsfrage ausgefochten werden soll;
- ein Einspruch ist auch eine wichtige Voraussetzung dafür, dass das Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung gewährt, also die Vollstreckung vorläufig gestoppt werden kann. Die Aussetzung der Vollziehung sollte ausdrücklich beantragt werden (auch wenn das Finanzamt diese gesetzlich von Amts wegen gewähren könnte).
- Bei etwaigen Steuerstrafverfahren sollte stets zumindest fristwahrend auch Einspruch eingelegt werden, da sich der Strafrichter sonst zu leicht an den Steuerbescheiden orientiert.
- das Finanzamt über einen Antrag unangemessen lange nicht entscheidet, kann u.U. ein Untätigkeitseinspruch eingelegt werden (§ 347 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung, AO).
Jeder darf einen Einspruch beim Finanzamt einlegen, der durch einen Bescheid persönlich betroffen ist. Das Gesetz spricht hier von der persönlichen Beschwer (§ 350 Abgabenordnung, AO). Ausnahmen bestehen im Einzelfall, die aber unser Fachanwalt für Steuerrecht, Herr Sebastian Adam, für Sie klärt.
In der Praxis legen also wir mit unserem Fachanwalt für Steuerrecht, Herr Sebastian Adam, Einspruch beim Finanzamt ein und begründen diesen. Erst der wirksame und durch uns gut begründete Einspruch ist die Basis zur Verteidigung Ihrer Rechte