Ihre Rechte bei Schwerbehinderung
Wir kennen den Weg zu Ihrem Ziel
Das Ziel des Schwerbehindertenrechts ist es, eine möglichst gleichberechtigte Teilnahme an der Gesellschaft zu fördern. Benachteiligungen sollen abgemildert oder ganz vermieden werden.
Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber festgelegt wie sich Schwerbehinderung definiert und stellt entsprechende Ausgleichsleistungen zur Verfügung.
Wir unterstützen Sie bei der Antragstellung und setzen Ihre Ausgleichsansprüche gegenüber dem Versorgungsamt konsequent durch.
Sie können viel erreichen
Es geht um Ihr Geld!
Bei entsprechender Einstufung gibt es eine ganze Anzahl von Vorteilen und Berechtigungen, die Ihnen zustehen. Dazu gehören auf beruflicher Ebene evtl. 5 Urlaubstage mehr und ein besonderer Kündigungsschutz. Daneben können Steuerminderungen, Rentenvorteile und zahlreiche Vergünstigungen bis hin zu einer besonderen Parkerlaubnis geltend gemacht werden. Insgesamt können diese Ausgleichsleistungen einen beträchtlichen Wert darstellen.
Gerne geben wir Ihnen eine komplette Übersicht über die möglichen Ausgleichsleistungen, die Ihnen zustehen. Damit Sie alle Leistungen erhalten, die Ihnen zustehen, ist eine umfassende Beratung und professionelle Vorgehensweise empfehlenswert. Als Fachanwältin für Sozialrecht garantiert Frau Hermann eine kompetente Beratung, die Ihre Rechte sicherstellt.
Der GdB bestimmt die Leistungen, die Sie erhalten
Was ist der Grad der Behinderung (GdB)?
Im SGB IX (Neuntes Sozialgesetzbuch) wird eine Behinderung wie folgt definiert: „Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist“.
Der so genannte Grad der Behinderung (kurz: GdB) gibt an, wie hoch das Maß an körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen ist, die aufgrund eines Gesundheitsschadens oder einer Funktionsbeeinträchtigung entstehen.
Abstufungen des GdB
Behinderungsgrad 50 als wichtige Grenze
Die Einteilung des Grades der Behinderung erfolgt gestaffelt in Zehnerschritten und kann zwischen 20 und 100 liegen. Oft wird der Grad der Behinderung in Prozent angegeben, was allerdings falsch ist.
Personen mit einem Behinderungsgrad ab 50 gelten nach Sozialgesetzbuch als schwerbehindert und können einen Schwerbehindertenausweis beantragen. In diesem werden sowohl der Grad der Behinderung und bei Bedarf auch die jeweiligen Merkzeichen dazu eingetragen. Auch eine nachträgliche Ergänzung ist möglich, wobei hier ein Antrag auf Neufeststellung und ein neues medizinisches Gutachten erforderlich sind. Unter Umständen muss man dann aber auch damit rechnen, dass der Grad der Behinderung heruntergestuft wird.
Generell können Personen, die einen GdB von unter 50, aber mindestens 30 haben, bei Erfüllung von bestimmten Voraussetzungen mit schwerbehinderten Personen gleichgestellt werden.
Wie wird der GdB festgelegt?
Die Feststellung des Grades der Behinderung erfolgt mittels eines ärztlichen Gutachtens.
Damit in den Schwerbehindertenausweis eine Eintragung erfolgen kann, wird ein so genannter Gesamt-GdB ermittelt, welcher sich jedoch nicht nur aus den einzelnen Beeinträchtigungen errechnet. Um den Gesamt-GdB festlegen zu können, muss festgestellt werden, wie sich die jeweiligen Funktionsbeeinträchtigungen sowohl zu- als auch untereinander auswirken. Das bedeutet, dass alle Behinderungen sowie Beeinträchtigungen und deren spezielle Auswirkungen im Gesamtbild, und nicht voneinander isoliert, betrachtet werden. Generell wird bei der Beurteilung immer von höchsten Grad der Behinderung ausgegangen. Im Anschluss erfolgt eine Prüfung, ob weitere Funktionsbeeinträchtigungen dazu führen, dass die Behinderung höher ausgeprägt ist.
Einfach ausgedrückt geht es bei der Feststellung des Behinderungsgrades also nicht um die Art der Behinderung und auch nicht um die Diagnose, sondern vielmehr um das Defizit, welches aufgrund der Behinderung für eine bestimmte Dauer (mehr als 6 Monate) vorliegt und sich auf die Teilhabe am Gesellschaftsleben auswirkt. Bei mehreren Beeinträchtigungen wird deshalb immer der Grad der Behinderung aufgrund der Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit berücksichtigt. Eine Addierung der einzelnen Behinderungsgrade erfolgt nicht.
Das Versorgungsamt bzw. die jeweilige feststellende Behörde richtet sich bei der Festlegung des Grades der Behinderung immer nach den so genannten „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“. Für den Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis ist es deshalb besonders wichtig, alle Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen im Lebensalltag genau zu beschreiben und anhand von ärztlichen Attesten bescheinigen zu lassen.
Rechtliche Grundlagen des GdB
Generell finden sich alle Kriterien, die für die Bestimmung des Grades der Behinderung notwendig sind, seit dem 1. Januar 2009 in den so genannten „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“.
Bis zum 31. Dezember 2008 galten die so genannten „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“. Eine Aktualisierung dieser bis zum 31. Dezember 2008 bestehenden Anhaltspunkte erfolgt nun nicht mehr.
2 Millionen in Deutschland
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Gemäß den statistischen Auswertungen der deutschen Rentenversicherung werden ca. 2 Millionen Renten wegen Erwerbsminderung von der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt.
Jedes Jahr verzeichnet die Rentenversicherung knapp 180.000 Neuzugänge aus diesem Bereich. Dies entspricht einem Anteil von 21 Prozent am gesamten Rentenzugang in Deutschland. Diese Zahlen belegen, dass die Erwerbsminderung ein häufig auftretendes Problem in unserer Gesellschaft darstellt.
Der Weg, eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu beziehen, gestaltet sich allerdings oft schwierig. Grund hierfür ist unter anderem, dass die Gesetzeslage zur Erwerbsminderung kompliziert und der Umgang mit den zuständigen Ämtern Laien häufig vor größere Herausforderungen stellt.
Welche Rente gilt für Sie?
Berufsunfähigkeitsrente oder Erwerbsminderungsrente
Berufsunfähigkeitsrente und Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unterscheiden sich nicht nur im Begriff, sondern vor allem in der Leistungshöhe und dem Anspruch des Betroffenen.
Im Zuge einer umfassenden Reform der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2001 wurde die damals gültige Berufs- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeitsrente durch die heute gültige Erwerbsminderungsrente abgelöst. Die Regelungen zur Erwerbsminderungsrente sind im Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) im § 43 festgelegt.
Diese Veränderung betrifft nicht alle Versicherten. Sie gilt für Personen, die nach dem 1. Januar 1961 geboren sind. Personen mit Geburtsdatum vor diesem Stichtag haben weiterhin die Möglichkeit, eine Berufsunfähigkeitsrente zu erhalten, wenn sie gesundheitlich in ihrem Beruf eingeschränkt sind. Der Rentenversicherungsträger wird allerdings bei Antragstellung prüfen, ob der Person ein anderer Beruf zuzumuten ist.
Dieser „Berufsschutz“ ist mit der Einführung der Erwerbsminderungsrente weggefallen. Dies ist somit eine der markanten Veränderungen in diesem Rentensystem. Gleichzeitig wurde eine Zweistufigkeit der Rente eingeführt. Im Klartext bedeutet das, dass selbst einem Abteilungsleiter zuzumuten ist, zukünftig zumindest teilweise als Pförtner zu arbeiten, falls die Tätigkeit als Abteilungsleiter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist.
Was ist entscheidend für die Höhe der Rente
Abstufungen im Schweregrad
Eine Person, die in der Lage ist, trotz gesundheitlicher Einschränkungen sechs Stunden oder mehr am Tag zu arbeiten, gilt nicht als erwerbsgemindert.
Wirken sich die gesundheitlichen Probleme derart aus, dass nur noch eine Arbeit zwischen drei und sechs Stunden am Tag verrichtet werden kann, wird eine halbe Erwerbsminderungsrente gezahlt. Alle Personen, die weniger als drei Stunden arbeiten können, erhalten eine volle Erwerbsminderungsrente.
Zu Beachten ist, dass nur die Verrichtung einer Arbeit eine Rolle spielt. Die berufliche Position, die jemand vorher bekleidete, und die erreichte Qualifikation findet keine Berücksichtigung. Eine Verweisungstätigkeit (d. h. eine Tätigkeit, die ähnlichem Qualifikationsgrad entspricht) muss vom Rentenversicherungsträger nur in besonderen Fällen benannt werden.
Wie berechnet sich die Erwerbsminderungsrente?
Wichtige Faktoren für die Rentenhöhe
Die Höhe der zu beziehenden Erwerbsminderungsrente wird wesentlich durch die Anzahl der Entgeltpunkte zum Zeitpunkt des 60. Lebensjahres beeinflusst. Hat eine erwerbsgeminderte Person das 60. Lebensjahr noch nicht erreicht, so schreibt ihm der Rentenversicherungsträger zusätzliche Entgeltpunkte gut, die dem Durchschnittsverdienst seiner vergangenen Tätigkeiten entsprechen. Mithilfe dieser – aufgestockten – Entgeltpunktzahl wird die persönliche Rentenhöhe berechnet.
Die Höhe des Verdienstes in der Vergangenheit und somit die Höhe der Einzahlungen in die Rentenkasse sind daher wichtige Parameter. In den regelmäßig von der Deutschen Rentenversicherung versendeten Rentenmitteilungen weist der Rentenversicherungsträger die voraussichtliche Höhe einer vollen Erwerbsminderungsrente aus.
Es gibt noch eine weitere Einschränkung bezüglich der Rentenhöhe. Eine volle Erwerbsminderungsrente ist erst mit dem vollendeten 63. Lebensjahr möglich. Wird vor diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt, müssen Abschläge einkalkuliert werden. Diese Abschläge betragen 0,3 Prozent für jeden Monat vor dem vollendeten 63. Lebensjahr, höchstens allerdings 10,8 Prozent.
Was sind die Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente
Der Erhalt einer solchen Rente ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Neben der gesundheitlichen Beeinträchtigung, weniger als sechs Stunden arbeiten zu können, muss eine Wartezeit erfüllt sein. Diese ist so ausgelegt, dass für mindestens fünf Jahre Pflichtbeiträge gezahlt wurden. Zusätzlich müssen innerhalb der letzten fünf Versicherungsjahre 36 Pflichtbeiträge eingegangen sein. Wartezeiten und Zurechnungszeiten können berücksichtigt werden.Für diese Regelung gibt es Ausnahmen. Tritt beispielsweise die Erwerbsminderung nach einem Arbeitsunfall oder durch eine Berufskrankheit ein, kann bereits ein gezahlter Beitrag für den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente ausreichend sein.
Wie lange zahlt das Amt die Rente?
Dauer der Rentenzahlung
Die Erwerbsminderungsrente ist eine Rente auf Zeit. Grundsätzlich wird die Zahlung der Erwerbsminderungsrente spätestens mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze eingestellt. Ab diesem Zeitpunkt erhält der Erwerbsgeminderte seine „normale“ Altersrente.Auch bis dahin ist die Erwerbsminderungsrente zeitlich befristet. Sie wird immer für den Zeitraum von maximal drei Jahren gewährt. Eine Fortzahlung dieser Rente muss erneut beantragt werden. Es wird dann seitens des Rentenversicherungsträgers geprüft, inwieweit sich der Gesundheitszustand verändert hat.
Hat sich der Zustand derart verbessert, dass der Erwerbsgeminderte beispielsweise zwischen drei und sechs Stunden arbeiten kann, wird nur noch eine halbe Erwerbsminderungsrente weitergewährt. Eine dauerhafte, das heißt unbefristete Erwerbsminderungsrente ist möglich. Der Rentenversicherungsträger wird dieser aber nur zustimmen, wenn nicht zu erwarten ist, dass sich der Gesundheitszustand bessern wird.
Was dürfen Sie dazuverdienen?
Einfluss von Nebeneinkünften
Ein Zuverdienst zu einer vollen Erwerbsminderungsrente ist möglich. Dieser darf aber einen Betrag von 400 Euro monatlich nicht überschreiten, soll sich der Zuverdienst nicht schädlich auf die Rentenhöhe auswirken.
Hierbei gibt es zwei Sonderfälle zu beachten. Es ist möglich, dass der Rentner zwar eine theoretische Leistungsfähigkeit von drei bis sechs Arbeitsstunden pro Tag hat, gleichzeitig aber eine volle Erwerbsminderungsrente erhält, weil die Arbeitsmarktlage aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung keine Beschäftigung zulässt. In diesem Fall würde bei entsprechendem Nebenverdienst die Rentenzahlung auf eine halbe Erwerbsminderungsrente gesenkt.
Wird eine volle Erwerbsminderungsrente gezahlt, weil der Gesundheitszustand eine Arbeitszeit von drei Stunden oder mehr nicht zulässt, darf der Rentner auch nicht mehr als 350 Euro brutto im Monat dazuverdienen, ohne den Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente zu verlieren. Anstatt der Vollrente erhält der Rentner dann – je nach Verdienst – zum Beispiel eine Dreiviertelrente. Die Höhe der jeweiligen Teilrente richtet sich nach den sogenannten Hinzuverdienstgrenzen.
Antrag auf Erwerbsminderungsrente
Fehler kosten viel
st der Versicherungsfall eingetreten, wünscht sich der Betroffene naturgemäß eine rasche Abwicklung des Antragsvorganges. Die Deutsche Rentenversicherung beschreibt den Vorgang des Antrages nur kurz auf Ihrer Internetseite. Sie rät dem Antragsteller, persönlich mit den Versicherungsdokumenten und ärztlichen Unterlagen bei einer Beratungsstelle vorstellig zu werden. Gleichzeitig verweist sie aber darauf, dass das Thema sehr komplex sei.
Der Antrag stellt die entscheidenden Weichen für den Erfolg. Sie werden mit Ihrem Antrag nur dann das gewünschte Ziel erreichen, wenn Sie professionell alle Chancen nutzen und Fehler vermeiden. Die Bedeutung einer kompetenten Beratung kann hier nicht hoch genug eingeschätzt werden.
Ist der Antrag gestellt, wird der Rentenversicherungsträger prüfen, ob alle Voraussetzungen für den Erhalt einer Erwerbsminderungsrente erfüllt sind. Hierzu wird der Rentenversicherungsträger die erforderlichen Anlagen, beispielsweise Befunde und Patientenunterlagen, anfordern und sichten. Sind die Unterlagen aus Sicht des Rentenversicherungsträgers nicht aussagekräftig genug, wird dieser auf eigene Kosten ein fachärztliches Gutachten beantragen, das eine genaue Aussage über die Leistungsfähigkeit des Antragstellers zulässt.
Ist Ihr Gutachten perfekt vorbereitet? - Bescheid und Widerspruch
Am Ende dieses Prüfverfahrens wird dem Antragsteller in einem Bescheid mitgeteilt, ob er eine Erwerbsminderungsrente erhält und in welcher Höhe.
Hat beispielsweise der Gutachter festgestellt, dass der Antragsteller noch eine Leistungsfähigkeit von über sechs Stunden Arbeit am Tag hat, wird der Rentenversicherungsträger den Antrag ablehnen. Der Antragsteller hat nun innerhalb eines Monats die Möglichkeit, einen Widerspruch gegen diesen Bescheid einzulegen. Im Zweifel bleibt auch der Gang vor das Gericht, um die Ansprüche durchzusetzen.
Das Gutachten hat in der Praxis eine entscheidende Bedeutung. Gemäß Deutscher Rentenversicherung wurden im Jahr 2012 rund 340.000 Anträge auf Erwerbsminderungsrente gestellt, von denen knapp 150.000 Anträge abgelehnt wurden. Zwei Drittel dieser Ablehnungen waren auf das Gutachten zurückzuführen, dass dem Antragsteller eine ausreichende Leistungsfähigkeit für die Teilnahme am Arbeitsmarkt bescheinigte. Die umfangreiche Vorbereitung eines Antrages hat somit großen Einfluss auf den Erhalt der Erwerbsminderungsrente.
Rente richtig beantragen
Professionell vorgehen – Fehler vermeiden
Ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente sollte niemals ohne aussagekräftige Unterlagen eingereicht werden. Hierzu gehören beispielsweise die Diagnosen von – idealerweise mehreren – Fachärzten, die genaue Aussagen zu Erkrankung und die Auswirkungen auf den Einzelnen herausstellen. Diese Auswirkungen sind es, die für die erfolgreiche Antragstellung maßgeblich sind.
Hierzu gehört auch, dass der Antragsteller beispielsweise dokumentiert, wie sich die Erkrankung auf sein Privatleben auswirkt. Kann der Antragsteller keine Schuhe mehr ohne fremde Hilfe zubinden, lässt dies zum Beispiel auch Rückschlüsse auf seine Feinmotorik und damit seine möglichen Einsatz im Arbeitsleben zu.
Wenn das Amt falsch entscheidet
Widerspruchsverfahren – Sichern sie Ihre Rechte
Achtung kurze Frist
Die Regelungen des Sozialrechts lassen für die Verwaltung einen Spielraum, nach eigenem Ermessen eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Von dieser Möglichkeit macht die Verwaltung auch Gebrauch – leider sehr häufig zum Nachteil des Antragstellers. Gegen die Zuweisung eines niedrigen GdB steht Ihnen das Recht zu, Widerspruch einzulegen. Sie können mit diesem Mittel die Verwaltung dazu bringen, ihre Entscheidung noch einmal zu überprüfen und gegebenenfalls doch noch den richtigen GdB zuzuteilen.
Die Behörde bestimmt durch einen Verwaltungsakt, ob Ihnen die beantragte Leistung zugesprochen wird oder nicht. Dieser Verwaltungsakt wird Ihnen schriftlich bekannt gemacht. Regelmäßig ist dieses Schriftstück mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Sie haben danach einen Monat Zeit, bei der Behörde, welche den Verwaltungsakt erlassen hat, Widerspruch einzulegen. Rufen Sie uns deshalb unverzüglich an, damit wir einen fundierten Widerspruch für Sie ausarbeiten können.
Voraussetzungen und Ablauf
Das gilt es zu beachten
Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und sollte sollte durch einen Zugangsbeweis (z. B. Einschreiben) gesichert sein. Des Weiteren müssen die Gründe angegeben werden, warum der Widerspruch eingelegt wird.
Ein Verwaltungsakt kann z. B. aus formellen Gründen angegriffen werden. Meistens stehen aber inhaltliche Erwägungen im Vordergrund. Kann eine Begründung nicht sofort gegeben werden, so genügt ein vorsorglich eingelegter Widerspruch, um die Frist von einem Monat zu wahren. Dieser vorsorglich eingelegte Widerspruch muss dann einen Hinweis darauf enthalten, dass die Begründung in Kürze nachgereicht wird.
Neben der Einlegung des Widerspruchs beantragen wir für Sie Akteneinsicht in die Unterlagen des Versorgungsamtes. Auf diese Weise lassen sich die Gründe für die unbefriedigende Entscheidung direkt erkennen. Basierend auf dieser Information bauen wir eine überzeugende Argumentationskette für Ihr Widerspruchsverfahren auf.
Die Behörde, welche sich nun mit dem Widerspruch befassen muss, kann dem Widerspruch abhelfen. Das bedeutet, dass sie den entsprechenden Verwaltungsakt zurücknimmt, durch einen Neuen ersetzt und zugleich die gewünschte Leistung bewilligt bzw. den GdB heraufsetzt. Sie kann aber auch zu der Ansicht gelangen, dass sie ihre Entscheidung bestehen lässt. Die Sache wird dann der Widerspruchsbehörde, welche der ersten Behörde übergeordnet ist, zur weiteren Entscheidung vorgelegt. Hilft auch diese dem Widerspruch nicht ab, so steht Ihnen der Weg zum Verwaltungsgericht offen.
Nutzen Sie Ihre Chancen
Der Widerspruch gegen eine zu geringe GdB-Zuweisung lohnt sich in vielen Fällen. Das Versorgungsamt entscheidet regelmäßig nur nach den vorliegenden Akten ohne den Betroffenen zu untersuchen. Ein zusätzliches ärztliches Gutachten, in welchem neben der Diagnose auch der Schweregrad der Behinderung ausführlich beschrieben wird, kann daher entscheidenden Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens haben.
In der Behörde arbeiten Mitarbeiter, die sich ausschliesslich mit derartigen Vorgängen befassen. Als Laie haben Sie daher kaum Chancen, gegen die spezialisierten Fachkräfte zu argumentieren, bzw. die Chancen zu erkennen. Als Fachanwälte vertreten wir Sie kompetent und professionell gegenüber der Behörde und stellen so „Waffengleichheit“ her.
Kündigung
Schwerbehindert – schwer gekündigt
In Deutschland werden Schwerbehinderte arbeitsrechtlich in besonderer Weise geschützt.
Sie genießen einen zusätzlichen Kündigungsschutz (§§ 85–92 SGB IX). Sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer empfiehlt sich daher eine kompetente Beratung bevor eine Kündigung ausgesprochen bzw. hingenommen wird.
Der Grad der Behinderung ist entscheidend
Wer gilt als schwerbehindert?
Um den besonderen Kündigungsschutz (§ 85 SGB IX) in Anspruch zu nehmen, muss ein Arbeitnehmer nach der Definition des Gesetzes schwerbehindert sein. Dies ist dann der Fall, wenn der festgestellte Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50% beträgt (§ 2 Abs. 2 SGB IX).
Aber auch bei einem Grad der Behinderung von mindestens 30% können Schwerbehinderte unter den besonderen Kündigungsschutz fallen. Die Agentur für Arbeit kann Betroffene bei einem Grad der Behinderung von mind. 30% den Schwerbehinderten gleichstellen. Diese Gleichstellung setzt voraus, dass durch die körperliche Behinderung kein geeigneter Arbeitsplatz gefunden wird oder ein vorhandener Arbeitsplatz durch die Behinderung verloren geht.
Feststellung der Schwerbehinderung nach Kündigung
Kündigungsschutz nicht vorab
Die Schwerbehinderung muss bereits zum Zeitpunkt der Kündigung festgestellt sein, damit der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte greift. Dies ist dann der Fall, wenn bei der Kündigung ein amtlich bestätigter Nachweis über die Schwerbehinderung vorliegt. Ein solcher Nachweis ist die Feststellung des Versorgungsamtes oder der zuständigen Behörde über den Grad der Behinderung von mindestens 50 %.Es ist zu beachten, dass dieser Nachweis dem Arbeitgeber nicht übergeben werden muss. Ist also durch das Versorgungsamt bereits vor Abschluss eines Arbeitsvertrages durch Bescheid festgestellt worden, dass die betroffene Person schwerbehindert ist, greift der besondere Kündigungsschutz sofort.
Hat die Schwerbehinderung keinen Einfluss auf die ordnungsgemäße Erledigung der Arbeit, muss der Arbeitnehmer seine Schwerbehinderung dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht mitteilen, um in den Genuss des besonderen Kündigungsschutzes nach § 85 SGB IX zu kommen.
Bis zum 1. Mai 2004 war durch die Gerichte anerkannt, dass der besondere Kündigungsschutz auch dann greift, wenn der Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft beim zuständigen Versorgungsamt zum Zeitpunkt der Kündigung gestellt aber darüber noch nicht entschieden war. Dies gilt nun nicht mehr. Das Verfahren auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft muss zum Zeitpunkt der Kündigung abgeschlossen sein. Hiervon macht die Rechtsprechung nur eine Ausnahme:
- Hat der Betroffene mind. 3 Wochen vor Zugang der Kündigung beim Versorgungsamt beantragt, dass er einem Schwerbehinderten gleichgestellt ist oder die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt wird,
- wurde über den Antrag nicht innerhalb von 3 Wochen entschieden und
- ist der Betroffene seinen Mitwirkungspflichten zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nachgekommen,
wird der besondere Kündigungsschutz nach § 85 SGB IX zugesprochen.
Zustimmung des Integrationsamtes
Nicht in jedem Fall muss das Amt zustimmen
Möchte der Arbeitgeber einen Schwerbehinderten kündigen, benötigt er die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes gemäß § 85 SGB IX. Dies ist der wesentliche Inhalt des besonderen Kündigungsschutzes für Schwerbehinderte.
Erst wenn das Integrationsamt der Kündigung zustimmt, darf der Arbeitgeber dem schwerbehinderten Arbeitnehmer kündigen. Eine bereits erklärte Kündigung ohne die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes ist unwirksam. Selbst wenn das Integrationsamt der Kündigung zustimmt, nachdem der Arbeitgeber sie ausgesprochen hat, ist die Kündigung unwirksam.
Das Integrationsamt muss nicht zustimmen, soweit das Arbeitsverhältnis auf andere Art und Weise als durch eine Kündigung beendet wird. Ein Arbeitsverhältnis kann auch durch:
- einen im gegenseitigen Einvernehmen geschlossenen Aufhebungsvertrag,
- eine Kündigung von Seiten des Betroffenen selbst, oder
- im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf
beendet werden. In diesen Fällen ist eine Zustimmung des Integrationsamtes nicht notwendig.
Außerdem kann ein Arbeitsverhältnis mit einem Schwerbehinderten auch dann ohne Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt werden, wenn es noch nicht länger als 6 Monate besteht.
Wann muss das Amt zustimmen?
Nicht nur bei Kündigung
Wie oben gesagt, ist die Zustimmung des Integrationsamts nur bei der Kündigung durch den Arbeitgeber erforderlich, nicht aber, wenn der Arbeitnehmer selber kündigt. Allerdings sieht das Gesetz vor, dass das Integrationsamt auch zustimmen muss, wenn das Arbeitsverhältnis mit einem schwerbehinderten Menschen durch folgende Umstände beendet wird:
- Eintritt der Berufsunfähigkeit
- Eintritt der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit
- Teilweise und volle Erwerbsminderung
Dies ist in § 92 SGB IX geregelt.
Doppelte Sicherheit - Kündigungsschutz
Der Kündigungsschutz nach § 85 SGB IX soll Schwerbehinderte zusätzlich schützen. Das heißt, Schwerbehinderte haben neben dem besonderen Kündigungsschutz nach § 85 SGB IX auch den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Der besondere Kündigungsschutz geht dem Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes vor. Sowohl der allgemeine, als auch der besondere Kündigungsschutz wird erst in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren überprüft.
Im Rahmen des allgemeinen Kündigungsschutzes muss der schwerbehinderte Arbeitnehmer nach § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung diese mit der Klage beim Arbeitsgericht anfechten.
Sollte der Schwerbehinderte in irgendeiner Form auf den besonderen Kündigungsschutz verzichten, riskiert er weitere Nachteile. Die Agentur für Arbeit kann zum Beispiel im Fall einer Eigenkündigung eine Sperrzeit verhängen, wenn der Schwerbehinderte arbeitslos wird.
Profitieren Sie von unserer breiten Kompetenz
Stark im Team
Gerade beim Thema Schwerbehinderung überschneiden sich häufig verschiedene Rechtsgebiete wie z.B. Sozial- und Arbeitsrecht. Daher profitieren Sie in besonderem Maß von der Vielzahl an spezialisierten Rechtsanwälten in unserer Kanzlei. Sollten Fragen aus begleitenden Rechtsgebieten zur Diskussion stehen, gibt es in der Kanzlei mit Sicherheit einen entsprechend versierten Anwalt, der bei Bedarf hinzugezogen werden kann.
Wir vertreten Sie auch bei:
- Recht auf einen behinderungsgerechten Arbeitsplatz mit entsprechender Arbeitsplatzgestaltung
- Teilzeitarbeit sowie die Ablehnung von Mehrarbeit
- Vorgehen gegen Diskriminierung wegen der Behinderung und ggf. Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen
- Sicherstellung des gesetzlichen Mehrurlaubs
- Anfechten unberechtigter Kündigungen, die unter Umgehung des besonderen Kündigungsschutzes für Behinderte zustande gekommen sind, Kündigungsschutzklagen und Verfahren beim Integrationsamt
- Prüfung des betrieblichen Eingliederungsmanagements und Integrationsvereinbarungen
Professionelle Unterstützung