Hartz IV bzw. Arbeitslosengeld 2 (ALG 2)
Die meisten Menschen kennen das Arbeitslosengeld 2 unter dem Begriff „Hartz IV“. Die gesetzlichen Grundlagen zum sogenannten Hartz IV finden sich im SGB II (2. Sozialgesetzbuch).
Wir prüfen Ihre Bescheide
Die Bescheide zu Hartz IV bzw. ALG 2 sollten sorgfältig geprüft werden. Nicht selten enthalten sie Fehler, die sich für Sie negativ auswirken. Manche können Sie selbst erkennen, wenn Ihnen z.B. ein Einkommen angerechnet wurde, welches Sie bereits längere Zeit nicht mehr beziehen. Andere Fehler in den ALG 2 Bescheiden – und davon gibt es leider sehr viele – sind nur für den Fachmann sichtbar. Ein Beispiel dafür ist die Anrechnung von Einkommen der Kinder unter 25 Jahren. Wenn Ihre Kinder bei Ihnen leben und genug Geld für ihren eigenen Lebensunterhalt verdienen, darf Ihnen Ihr eigenes Arbeitslosengeld deswegen nicht gekürzt werden.
Es existiert eine Vielzahl solcher Regelungen, die von den Sachbearbeitern leider häufig übersehen werden. Die Folge ist eine falsche Berechnung Ihrer Hartz IV Ansprüche. Rechtsanwältin Susanne Hermann kennt als Fachanwältin für Sozialrecht die Fehler der Behörden aus langjähriger Erfahrung. Gerne prüft Sie Ihren Bescheid sorgfältig. Dadurch stellen Sie sicher, dass keine ungerechtfertigten Abzüge bei Ihrem Arbeitslosengeld vorgenommen werden.
Weitere Themen:
Ihr Regelsatz ist zu niedrig!
Zur Zeit laufen mehrere Verfahren gegen die Höhe der Regelsätze. Voraussichtlich wird das Bundesverfassungsgericht darüber entscheiden ob die Bundesregierung die Sätze für Hartz IV anpassen muss. Daher ist es wichtig bereits heute Ihre Rechte zu sichern. Wir erheben für Sie umgehend Widerspruch gegen die Regelsätze, die in Ihrem Bescheid Anwendung finden. Sollte das Bundesverfassungsgericht die Regelsätze als zu niedrig bewerten, muss Ihnen das gesamte entgangene Arbeitslosengeld nachgezahlt werden. Diese Chance sollten Sie sich nicht entgehen lassen.
Rückforderung von Hartz IV
Besonders ärgerlich ist eine Rückforderung von bereits ausgezahltem Arbeitslosengeld. Abgesehen davon, dass die Beträge im Normalfall bereits ausgegeben sind, sollten Sie prüfen lassen ob die Rückforderung rechtswirksam ist. Häufiger passiert es, dass die Behörde eine „Überzahlung“ verursacht. Darunter versteht man, dass Ihnen trotz Vorliegen aller Informationen zu viel Hartz IV ausgezahlt wird. In diesen Fällen darf der Bescheid nicht rückwirkend verändert werden. Daneben existieren noch andere Ansatzpunkte, gegen eine Rückforderung von Hartz IV vorzugehen. Rechtsanwältin Susanne Hermann wird alle Optionen berücksichtigen, um Sie gegen eine Rückforderung des Finanzamts zu unterstützen.
Die Behörde kürzt Hartz IV Leistungen
Immer wieder kommt es zu Leistungskürzungen (Sanktionen), die einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten. Beispiele hierfür sind Kürzungen wegen Ablehnung einer unterbezahlten Arbeit, Meldeversäumnissen oder angeblich zu hoher Miete. Wir prüfen für Sie ob die Hartz IV Leistungen zu Recht gekürzt wurden oder ob ein Behördenfehler vorliegt.
Weiter beraten wir Sie bei allen Fragen zu Hartz IV und ALG 2, wie z. B.
- Was gehört zum Vermögen?
- Wie hoch darf die Miete sein, welche Heiz- und Nebenkosten werden von der Behörde übernommen?
- Was ist bei Alleinerziehenden in Bezug auf Hartz IV zu beachten?
- Welche Leistungen stehen Kindern zu, wenn die Eltern ALG II beziehen?
- Welches Einkommen ist zulässig (Freibeträge, Freigrenzen und Zuverdienst)?
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