Parkplatzdiebe per App melden?

Falsch parken kann teuer werden. Je nach Ort und Schwere des Parkverstoßes werden in der Regel 20 bis 30 EUR fällig. Doch es kann auch noch wesentlich teurer werden – 140 EUR und mehr. Warum das so ist und worauf Autofahrer achten sollten, wollen wir Ihnen kurz erklären.

Schadensersatz wegen Besitzrechtsverletzung

Wer Schadensersatz fordert, muss konkret belegen, welchen Schaden er hat. Das kann die Parkgebühr fürs Parkhaus nebenan oder auch eine Taxi­fahrt sein. Im Einzelfall ist sogar ein Recht auf Ersatz von Schäden denkbar, wenn ein Termin platzt. In manchen Fällen haben Fahrer oder Halter sogar die Kosten zu übernehmen, wenn der Grundstücksbesitzer den Wagen abschleppen lässt.

Abmahnung des Grundstückbesitzers

Tatsächlich sind Grundstücksbesitzer außerdem berechtigt, vom Halter eines unbe­rechtigt falsch auf ihrem Grundstück abgestellten Wagens Unterlassung zu fordern. Abmahnung heißt ein solches Schreiben bei Juristen. Aber nicht immer dürfen Grundstücksbesitzer für eine solche Abmahnung auch einen Rechtsanwalt beauftragen.

Gewerbetreibende beispielsweise müssen einfache Abmahnungen selbst verschicken. Wir bearbeiten zahlreiche Fälle, in denen sich Falschparker gegen die teuren Park-Forderungen wehren. Wir halten die meisten Abmahnungen auch inhaltlich für fragwürdig und sehen in der Regel gute Chancen, Betroffene mit Erfolg gegen die überhöhten Forderungen zu verteidigen.

Verteidigung gegen überhöhte Rechtsanwaltskosten

Geld für den Anwalt bekommen die Grundstücksbesitzer aber nur, wenn die Falschparker freiwillig bezahlen. In diesen Fällen verlangen die Anwälte nämlich häufig vom Falschparker aber nicht nur 40 EUR, sondern oft über 140 EUR. Über 100 EUR gehen in diesen Fällen dann an die Anwälte oder den eingeschalteten Inkassodienst.

Unser Rat: Wenn das Inkassounternehmen schreibt

Wenn Ihnen also ein Inkassounternehmen oder Anwalt nach unberechtigtem Parken auf einem fremden Grundstück anbietet, die Sache gegen Zahlung von zum Beispiel 141 EUR als erledigt zu betrachten, müssen Sie sich darauf nicht einlassen.

Es handelt sich um keine Forderung. Sie geraten nicht in Verzug, wenn Sie nicht antworten.

Das heißt aber nicht, dass Sie nichts tun sollten.

Sie könnten beispielsweise versuchen, sich dem Grundstücksbesitzer von sich aus zur Unterlassung zu verpflichten, um eine kostspielige Abmahnung durch einen Rechtsanwalt zu vermeiden. Sie können aber auch selbst einen Anwalt beauftragen, der die Forderung für Sie abwehrt.

Klar: Benutzen Sie den Park­platz dann später nochmals unbe­rechtigt, wird es teuer. Gerichte halten in solchen Fällen gern mehrere Hundert Euro als Vertrags­strafe für angemessen. Informieren Sie unbe­dingt auch alle anderen Fahrer des Wagens. Meldet sich trotz der präventiven Unterlassungs­erklärung ein Rechts­anwalt bei Ihnen, müssen Sie keine erneute Unterlassungs­erklärung abgeben. Ausnahme: Sollten Sie sich präventiv versehentlich an den falschen Grundstücks­besitzer gewandt haben, müssen sie sich nunmehr noch dem wahren Grundstücks­besitzer zur Unterlassung verpflichten.

Kein Ersatz für Rechtsverfolgungskosten für Unternehmer

Bei Unternehmen als Grundstücksbesitzer fallen nur die Kosten für die Halterfeststellung sowie Porto und Papier an. Bearbeitungs- und Inkassogebühren müssen Sie nicht bezahlen. Das müssen Unternehmen auf ihre Kappe nehmen. Private Grundstücksbesitzer allerdings dürfen professionelle Hilfe in Anspruch nehmen und müssen nicht selbst versuchen, ihre Rechte gegen Sie geltend zu machen. Bei diesen müssen sie daher auch die Kosten für die Rechtsverfolgung übernehmen.

Halter muss nicht zahlen

Ist jemand anderes gefahren und Sie nur Halter des Wagens, müssen Sie sich allenfalls zur Unterlassung verpflichten. Kosten müssen Sie nicht über­nehmen und auch die Halterermittlung nicht bezahlen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, müssen Sie nicht beweisen, dass Sie nicht gefahren sind. Sie müssen auch nicht von sich aus mitteilen, wer gefahren ist oder gefahren sein könnte.