Öffentliches Verfahrensverzeichnis

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) schreibt in § 4e des BDSG vor, dass die Leitung der verantwortlichen Stelle jedermann die folgenden Angaben in geeigneter Weise verfügbar zu machen hat.

  1. Name/Firma der datenverarbeitenden verantwortlichen Stelle: Anwaltskanzlei Riedel GmbH Rechtsanwaltskanzlei
  2. Inhaber [Vorstände, Geschäftsführer, Leitung]: Christoph Riedel (Geschäftsführer)
  3. Anschrift der verantwortlichen Stelle: Gewerbepark Cité 22, 76532 Baden-Baden

Zweckbestimmung der Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung:

  1. Rechtsberatung: Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung von personenbezogenen Daten zum Zweck der außergerichtlichen und gerichtlichen Beratung und Vertretung.
  2. Personalverwaltung: Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung zu eigenen Zwecken und zur Erfüllung gesetzlicher und sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtungen.
  3. Die Datenerhebung, -verarbeitung und –nutzung erfolgt nur zu den oben angegebenen Zwecken.

Beschreibung der betroffenen Personengruppen und die diesbezüglichen Datenkategorien:

  1. Auftraggeber bzw. Mandanten und deren Mitarbeiter, Familienangehörige, Kunden, Lieferanten und Dienstleister sowie Mitarbeiter, Lieferanten, Dienstleister, Vertragspartner der Kanzlei und Mitarbeiter sowie Kontaktpersonen der vorgenannten Gruppen.
  2. Mandatsdaten: Daten der Rechtsratsuchenden, der Mandanten, der Gegenseite sowie sonstiger Beteiligter sowie der jeweiligen (gesetzlichen) Vertreter und Kontaktpersonen.
  3. Lieferanten- und Dienstleisterdaten: Daten der Mitarbeiter und Vertretungsberechtigten sowie sonstiger Kontaktpersonen.
  4. Mitarbeiter- und Bewerberdaten

Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können:

Öffentliche Stellen bei Vorliegen vorrangiger Rechtsvorschriften bzw. nach § 39 BDSG, Auftragnehmer entsprechend § 11 BDSG sowie externe Stellen und interne Abteilungen/ Sachbearbeiter zur Erfüllung der mit der Datenerhebung verfolgten Zweckbestimmung und weitere Stellen, sofern der jeweilige Betroffene in die Datenübermittlung eingewilligt hat.

Regelfristen für die Löschung der Daten:

Der Gesetzgeber hat vielfältige Regelungen zu Aufbewahrungspflichten und –fristen (z.B. Daten nach § 147 AO = 10 Jahre, § 50 II BRAO = 5 Jahre für Handakten) erlassen. Nach Ablauf dieser Fristen werden die entsprechenden Daten routinemäßig gelöscht, wenn sie nicht mehr zur Vertragserfüllung erforderlich sind.

Geplante Datenübermittlungen an Drittstaaten:

Eine Datenübermittlung an Drittstaaten findet statt, sofern die Übermittlung im Rahmen eines Mandats erforderlich ist. Die Datenübermittlung findet in solchen Fällen stets unter Beachtung des § 4b BDSG statt.