Neues zum Direktionsrecht des Arbeitgebers

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in einer Entscheidung vom 14.11.2018 darauf hingewiesen, dass ein Arbeitgeber nicht einseitig und gegen den Willen des Arbeitnehmers eine Tätigkeit im Home-Office anordnen darf.

Um was ging’s?

Ein Arbeitgeber hatte einen Mitarbeiter auf einen Telearbeitsplatz im Home-Office versetzt. Nachdem sich dieser Mitarbeiter aber weigerte, seine Tätigkeit im Home-Office durchzuführen, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich. Der Mitarbeiter hatte gegen diese Kündigung eine Klage erhoben. Der Klage wurde stattgegeben. Die Kündigung war unwirksam.

Wie hat das Gericht dies begründet?

Die Anweisung auf eine Tätigkeit im Home-Office stellt eine Versetzung dar, die nach Auffassung des Gerichts vom arbeitsvertraglichen Weisungsrecht nicht mehr erfasst ist. Mit einer solchen Versetzung überschreitet der Arbeitgeber den vereinbarten Vertragsrahmen, der eine Tätigkeit in einer Betriebsstätte vorsieht. Die Umstände einer ausschließlich in der eigenen Wohnung zu verrichtenden Arbeit sind mit einer Tätigkeit, die in einer Betriebsstätte zusammen mit anderen Mitarbeitern des Arbeitgebers auszuüben sei, nicht zu vergleichen. Der Arbeitnehmer verliert den unmittelbaren Kontakt zu seinen Kollegen und die Möglichkeit, sich mit ihnen auszutauschen, wird deutlich verringert. Auch sind die Grenzen von Arbeit und Freizeit üblicherweise im Home-Office fließend. Der Arbeitnehmer ist für die betriebliche Interessenvertretung und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften schwerer erreichbar. Dass Arbeitnehmer, zum Beispiel zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf, an einem Home-Office interessiert sein können, ändere nichts daran, dass diese Form der Arbeit einem Arbeitnehmer in aller Regel nicht einseitig vom Arbeitgeber zugewiesen werden könne.

(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2018, 17 Sa 562/18)