Was sind Schönheitsreparaturen?
Schönheitsreparatur oder Instandhaltung
Schönheitsreparatur ist ein Ausdruck im deutschen Mietrecht für bestimmte, rein dekorative Arbeiten, die an einer vermieteten Wohnung oder einem vermieteten Geschäftsraum zur Verbesserung des Aussehens des Raumes und zur Behebung von oberflächlichen Schäden vorgenommen werden.
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Das sollten Sie wissen:
Welche Arbeiten sind Schönheitsreparaturen?
Entgegen der Bedeutung des Begriffes handelt es sich um kosmetische Arbeiten innerhalb der Wohnung. Dazu gehören z. B.:
- Streichen oder Tapezieren der Wände und Decken
- Lackieren von Heizkörpern und Holz (Türen und Fenster von innen)
- Beseitigen von Nägeln und Dübellöchern an den Wänden
Wann muss der Mieter renovieren?
Auch über die Frage, wann ein Mieter renovieren muss, wird häufig gestritten.
Üblicherweise wird die laufende Renovierung während der Mietzeit auf den Mieter übertragen. Im Mietvertrag werden dann bestimmte Intervalle vereinbart, in denen der Mieter die Schönheitsreparaturen durchzuführen hat. Starre Fristen sind dabei, wie inzwischen grundsätzlich bei diesem Thema, unzulässig.
Was sind Instandhaltungsarbeiten?
Grundsätzlich gilt: Instandhaltung ist Sache des Vermieters
Keine Schönheitsreparaturen sondern Instandhaltung sind z. B.
- Alle Außenarbeiten, wie z. B. Streichen der Fensterrahmen von außen
- Aufarbeiten von Parkettböden (Abschleifen, Versiegeln)
- Reinigen von Teppichböden, sofern nicht extra vereinbart
- Echte Renovierung wie das Neuverlegen von Teppichböden
- Reparaturen am Mauerwerk, der Elektrik oder dem Rohrleitungssystem
Echte Schäden zahlt der Verursacher
Von den Schönheitsreparaturen ist die Beseitigung von Schäden zu differenzieren. Wenn ein Mieter z. B. Brandflecken in einem Parkett verursacht hat, muss er diese beseitigen. Dabei handelt es sich nicht um ein normales „Abwohnen“, sondern um einen echten Schaden. Ein Mieter kann also aus verschiedenen Gründen zu bestimmten Renovierungs- bzw. Reparaturarbeiten verpflichtet sein.
Hier gilt der Grundsatz des vertrags- ober bestimmungsgemäßen Gebrauchs. Die normale Abnutzung eines Parketts fällt darunter. Brandlöcher oder andere echte Beschädigungen sind nicht Folge eines bestimmungsgemäßen Gebrauchs.
Wer muss renovieren?
Hier entscheidet der Vertrag
Was die Wenigsten wissen: Grundsätzlich sind Schönheitsreparaturen Sache des Vermieters. Allerdings ist diese Pflicht „abdingbar“. D. h., die Verpflichtung kann auf andere übertragen werden. Von dieser Möglichkeit machen Vermieter in den meisten Fällen gebrauch. Üblicherweise wird der Mieter durch eine oder mehrere Klauseln im Mietvertrag zur Übernahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Häufig sind diese Klauseln in Formularmietverträgen jedoch unwirksam. Dies gilt insbesondere bei älteren Mietverträgen. Wenn das der Fall ist, fällt die Renovierungspflicht wieder auf den Vermieter zurück.
Wann muss der Mieter renovieren?
Auch über die Frage, wann ein Mieter renovieren muss, wird häufig gestritten.
Üblicherweise wird die laufende Renovierung während der Mietzeit auf den Mieter übertragen. Im Mietvertrag werden dann bestimmte Intervalle vereinbart, in denen der Mieter die Schönheitsreparaturen durchzuführen hat. Starre Fristen sind dabei, wie inzwischen grundsätzlich bei diesem Thema, unzulässig.
Wie oft muss renoviert werden
Die Zeiträume, nach denen eine Renovierung vermutlich notwendig wird, richtet sich nach der Nutzung des jeweiligen Raumes. Die derzeitige Rechtsprechung hält folgende Renovierungsintervalle im Allgemeinen für angemessen:
- Bäder, Duschen und Küchen nach jeweils drei Jahren
- Wohnzimmer, Schlafräume, Dielen und Toiletten nach je fünf Jahren
- Nebenräume alle sieben Jahre
Qualität der Schönheitsreparaturen
Das Gesetz schreibt eine fachgerechte Renovierung „in mittlerer Art und Güte vor“. Dies bedeutet, dass die Qualität auf dem Niveau eines durchschnittlichen Handwerkbetriebes liegen muss. Ein amateurhaftes Ergebnis z. B. bei den Malerarbeiten muss der Vermieter nicht dulden.
Handwerker oder Eigenleistung
Daraus folgt aber nicht, dass der Mieter die Arbeiten unbedingt durch einen professionellen Handwerksbetrieb durchführen lassen muss. Er darf die Arbeiten bei entsprechender Sachkenntnis durchaus auch selbst durchzuführen. Die Option der Eigenleistung vertraglich auszuschließen stellt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar. Eine gegenteilige Klausel im Mietvertrag ist unwirksam.