Schimmel in der Mietwohnung
Umgehend den Vermieter informieren
Schimmel in der Mietwohnung führt häufig zu Streit, der manchmal sogar vor Gericht endet. Um die Eskalation zu vermeiden, sollte jeder seine Rechte und Pflichten genau kennen. Die erste Aufgabe des Mieters ist es, den Vermieter umgehend über das Problem zu informieren. Wenn sich der Schimmel ausbreitet, können neben gesundheitlichen Problemen ernste Schäden an der Bausubstanz entstehen. Unabhängig von der Verschuldensfrage muss daher der Vermieter zeitnah über das Problem in Kenntnis gesetzt werden, damit er sein Eigentum schützen und Abhilfe schaffen kann. Die gesundheitlichen Aspekte sollten bei Schimmelbildung ebenfalls nicht unterschätzt werden. Es gibt Hunderte verschiedener Schimmelpilzarten, die je nach Sensibilität der Bewohner verschiedene Krankheiten auslösen können.
Was muss der Mieter beachten?
Häufig entsteht Schimmel durch falsches Lüftungs- oder Heizverhalten. Wenn dazu noch erhöhte Luftfeuchtigkeit durch häufiges Kochen, Waschen oder z. B. Aquarien im Raum kommt, wird die Schimmelbildung stark begünstigt.
Eine wichtige Voraussetzung für die Verhinderung von Schimmelbildung ist, dass mindestens zwei Mal, besser drei Mal am Tag richtig durchgelüftet wird. Dazu sollten die Fenster nicht nur gekippt, sondern bis zu 10 Minuten weit geöffnet werden. Durch diese Maßnahme kann der Wasserdampf, der sich in Wohnungen fast immer bildet, nach außen entweichen. Insbesondere nach dem Duschen sollte sofort gelüftet werden.
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Heizungen dürfen im Winter nicht komplett ausgeschaltet werden. Selbst wenn man Räume z. B. im Urlaub nicht benutzt, sollten in einer Wohnung mindestens 17 Grad gehalten werden. Bei dauerhaft tieferen Temperaturen kann es schnell zu Schimmelbildung kommen.
Diese Regeln müssen vom Mieter beachtet werden, um Schadenersatzforderungen seitens des Vermieters zu vermeiden. Auch die Gerichte erwarten, dass die Mieter diese Grundregeln einhalten und entsprechend umsichtig handeln.
Nicht immer ist der Mieter Schuld
Schimmel kann trotz korrektem Lüftungs- und Heizverhaltens des Mieters auftreten. Dies ist z. B. der Fall, wenn Wasserschäden nicht richtig beseitigt wurden, Restbaufeuchte vorhanden ist oder sonstige Baumängel vorliegen. Üblicherweise kann diese Fälle allerdings nur ein Gutachter feststellen.
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Gerade bei einem Neubau besteht durch die hohe Restfeuchte im Mauerwerk eine erhöhte Schimmelgefahr. Neubauten müssen daher „trocken geheizt“ werden. Es kommt vor, dass Bauherren diese Trockenheizphase unterlassen, um das Gebäude möglichst schnell zu vermieten. In diesen Fällen muss der Mieter auf die Situation hingewiesen und ein Ausgleich für den erhöhten Heizaufwand vereinbart werden.
Wer muss was beweisen?
Wenn es zum Streit über die Ursache des Schimmels kommt, wird vom Gericht üblicherweise ein Beweissicherungsverfahren durchgeführt. Hier wird durch einen Gutachter geprüft ob Baumängel vorliegen. Sind diese nicht erkennbar, muss der Mieter beweisen, dass er richtig geheizt und gelüftet hat.