Wann darf die Miete gemindert werden?
Wenn die Wohnung nicht hält, was der Vermieter verspricht
Für jeden Vermieter besteht die Pflicht, dem Mieter eine Wohnung ohne Mängel zu überlassen.
In der Praxis ist dieser Idealzustand niemals permanent zu erreichen, gerade dann nicht, wenn es sich um ein langjähriges Mietverhältnis handelt. Schimmel, Lärmbelästigung vonseiten der Nachbarn oder eine defekte Ausstattung im Sanitärbereich – als dies sind Beispiele für Mängel, die häufiger vorkommen können. Treten sie auf, hat der Mieter die Möglichkeit, seine Miete zu mindern, bis der Vermieter Abhilfe geschaffen hat.
Wir wissen, was jetzt zu tun ist. Rufen Sie an. Wir kümmern uns um Ihr Recht.
Das sollten Sie wissen:
Nicht versäumen & sofort den Vermieter informieren
Beim Auftreten eines Mangels muss zunächst schnellstmöglich der Vermieter informiert werden. Versucht der Mieter den Mangel selbst zu beheben, besteht die Gefahr, den Anspruch auf Kostenerstattung zu verlieren. Der Vermieter muss die Möglichkeit haben, sich dem Problem selbst anzunehmen, es zu untersuchen und auf eine für ihn kosteneffiziente Weise zu beseitigen. Bereits im Jahr 2008 stellte der Bundesgerichtshof in einem richtungsweisenden Urteil klar, dass ein Vermieter nicht mit vollendeten Tatsachen konfrontiert werden darf (VIII ZR 222/06).Wänden
Was tun in Notfällen?
Ausnahmen dazu stellen Notfälle dar. Ein Beispiel wäre, dass der Mieter mit sofortigen Erstmaßnahmen bei einem Wasserrohrbruch Schlimmeres verhindern muss. Eine andere Ausnahme ergibt sich bei Verzug vonseiten des Vermieters d. h. der Vermieter behebt den Mangel trotz Mahnung des Mieters nicht.