Lohnfortzahlung und Krankengeld während der Kurzarbeit
In Zeiten der Corona-Krise ordnen viele Betriebe für ihre Mitarbeiter Kurzarbeit an.
Erkrankt ein Mitarbeiter stellt sich auf die Frage, wie die Lohnfortzahlung bzw. das Krankengeld während der Kurzarbeit zu berechnen ist.
Erkrankung vor Beginn der Kurzarbeit
War der Mitarbeiter vor dem Zeitpunkt der Kurzarbeit erkrankt, hat er vor dem Beginn der Kurzarbeit den auch bisher schon bestehenden Anspruch auf die bis dahin gezahlte übliche Vergütung bis zur Dauer von 6 Wochen nach § 3 Abs. 1 EntgFzG.
Ab dem Zeitpunkt, ab dem im Betrieb verkürzt gearbeitet wird, erhält der Mitarbeiter nach § 4 Abs. 3 EntgFzG nur noch die Lohnfortzahlung für die verkürzte Arbeitszeit sowie nach § 47b Abs. 4 SGB V Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes für die durch die Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitsstunden.
Ab dem Zeitpunkt, ab dem im Betrieb nicht mehr gearbeitet, erhält der Mitarbeiter Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes für die durch die Kurzarbeit bedingten Ausfallstunden.
Ist der Arbeitnehmer über 6 Wochen hinaus arbeitsunfähig krank, hat er nur noch Anspruch auf Krankengeld seiner Krankenkasse.
Erkrankung während der Kurzarbeit
Erkrankt der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit, hat er, wie auch bisher schon, für die Dauer von 6 Wochen Anspruch auf Lohnfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EntgFzG.
Wird im Betrieb noch gearbeitet, erhält er Lohnfortzahlung für die verkürzte Arbeitszeit nach § 4 Abs. 3 EntgFzG sowie Kurzarbeitergeld für die durch die Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitsstunden.
Wird im Betrieb nicht mehr gearbeitet, erhält der erkrankte Mitarbeiter nur noch das Kurzarbeitergeld.
Erkrankt der Mitarbeiter während der angeordneten Kurzarbeit und ist er länger als 6 Wochen krank, hat der Arbeitnehmer für die weitere Zeit nur noch Anspruch auf Krankengeld, dass ihm von seiner Krankenkasse gezahlt wird.