Lohnfortzahlung nach einem Urlaub im Risikogebiet
Arbeitnehmer, die wissentlich in ein Risikogebiet fahren oder von einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes überrascht werden, müssen ohne einen Nachweis, der ihnen bescheinigt, dass sie nicht mit dem Virus Covid-19 infiziert sind, nach der Rückkehr nach Deutschland sich zum einen bei dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt melden und zum anderen zwei Wochen in häusliche Quarantäne.
Reisen Mitarbeiter wissentlich in ein Land, für das eine Reisewarnung besteht, erhalten sie für die Zeit der Quarantäne keinen Lohn. Sie verhalten sich mit ihrer Reise schuldhaft nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und sind in der Folge vorübergehend an ihre Arbeitsleistung gehindert. Diesen Mitarbeitern steht folglich weder ein Lohnfortzahlungsanspruch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz noch ein Anspruch nach § 616 BGB zu. Die einzige Ausnahme besteht dann, wenn diese Mitarbeiter vom Home-Office aus ihre Arbeitsleistung erbringen können.
Reisen Arbeitnehmer ins Ausland und wird die Region, in die sie reisen, wegen steigender Infektionszahlen zum Risikogebiet erklärt, bleibt es zwar bei der Verpflichtung, sich beim zuständigen Gesundheitsamt zu melden und sich anschließend in Quarantäne zu begeben, wenn nicht nachgewiesen werden kann, nicht an Covid-19 erkrankt zu sein. Ein solcher Arbeitnehmer handelt allerdings nicht schuldhaft, sodass ihm für die Zeit der Quarantäne ein Lohnfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB zusteht. Diese Leistung kann sich der Arbeitgeber anschließend von der zuständigen Behörde nach § 56 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz erstatten lassen.
Quelle: haufe.de