Kurzarbeitergeld und Einkommensteuer
Wer von Kurzarbeit betroffen ist, kann vom Staat Geld zum Ausgleich erhalten. Das ist zunächst steuerfrei, erhöht aber den persönlichen Steuersatz.
Kurzarbeitergeld ist prinzipiell steuerfrei
Alle Formen von Kurzarbeitergeld sind steuerfrei, da sie durch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung getragen werden. Sie unterliegen aber dem steuerlichen Progressionsvorbehalt. Das heißt: Der ausbezahlte Kurzarbeitergeldbetrag ist für Sie steuerfrei. Er erhöht aber Ihren persönlichen Steuersatz mit dem Sie Ihr restliches Einkommen versteuern müssen.
Kurzarbeitergeld in die Steuererklärung eintragen
Da Sie das Kurzarbeitergeld nicht von der Bundesagentur überwiesen bekommen sondern von Ihrem Arbeitgeber, steht es auch auf Ihrer jährlichen Lohnsteuerbescheinigung. Alle Lohnersatzleistungen, die hier genannt sind, tragen Sie in Anlage N Ihrer Steuererklärung ein. Dort ist eine Zeile explizit für Kurzarbeitergeld oder andere Zuschüsse, Zuschläge und Aufstockungsbeiträge ausgewiesen.