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Kosten

Bei uns erfahren Sie vor dem Mandat, welche Kosten entstehen. Erst dann entscheiden Sie, wie Sie weiter vorgehen möchten.

Mit staatlicher Hilfe zu Ihrem Recht

In Deutschland gibt es zwei Arten von staatlicher Hilfe, damit Sie Ihre Rechte durchsetzen können. Dabei handelt es sich um Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe. Um sie zu bekommen sind bestimmte Voraussetzungen nötig. Wir sagen Ihnen, wie Sie an die Staatshilfe kommen und beantworten Ihre Fragen dazu auch gerne persönlich.

Wer erhält Beratungshilfe?

Beratungshilfe bezieht sich auf die außergerichtliche Vertretung. Viele Probleme können wir als Rechtsanwälte regeln, ohne dass ein Gerichtsverfahren notwendig wird. Damit Sie sich in diesen Angelegenheiten beraten lassen können, gibt es die Beratungshilfe. Sie steht jedem zu, der auf Grund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, selbst einen Anwalt zu bezahlen. Dabei muss persönliches Vermögen nur dann verwendet werden, wenn dies zumutbar ist. Die Idee dahinter ist, dass niemand in die Situation kommen soll sein Haus zu verkaufen, um sein Recht durchzusetzen. Alternativen zur Beratungshilfe, wie z.B. eine Rechtsschutzversicherung, sind vorrangig einzusetzen.

Was muss ich tun um Beratungshilfe zu erhalten?

Der erste Schritt ist ein Antrag, den Sie selbst beim örtlichen Amtsgericht stellen müssen. Das entsprechende Formular finden sie hier: Antrag auf Beratungshilfe. Wenn Sie den Antrag gestellt haben, prüft ein Mitarbeiter des Gerichts (Rechtspfleger) Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse anhand Ihrer Angaben und stellt anschließend einen Beratungshilfeschein aus. Mit diesem Beratungshilfeschein übernimmt jeder unserer Anwälte die außergerichtliche Vertretung für Sie. Bitte beantragen Sie daher zuerst den Beratungshilfeschein und bringen Sie diesen zum Termin mit. Er sichert Ihnen eine professionelle anwaltliche Vertretung.

Entstehen mir weitere Kosten?

Die Ausstellung des Beratungshilfescheins beim Amtsgericht kostet Sie nichts. Allerdings sieht das Gesetz eine Eigenleistung in Höhe von €15 vor. Diese sind Teil des Anwaltshonorars und müssen von Ihnen in der Kanzlei bezahlt werden. Der Rest der anfallenden Anwaltsgebühren ist durch den Beratungshilfeschein abgedeckt. Unser Honorar erhalten wir dann bis auf die €15 vom Amtsgericht.

Was ist die Prozesskostenhilfe (PKH)?

Die Prozesskostenhilfe (im Familienrecht: Verfahrenskostenhilfe(VKH)) ergänzt die Beratungshilfe und bezieht sich auf die Kosten, die durch ein Gerichtsverfahren entstehen. Sie deckt sowohl das Honorar des eigenen Anwalts, als auch die eigentlichen Gerichtskosten ab. Allerdings sind dabei die Kosten des gegnerischen Anwalts nicht eingeschlossen. Sollte man also den Prozess verlieren und zur Zahlung der gegnerischen Anwaltskosten verurteilt werden, sind diese Kosten selbst zu tragen. Die Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe sind entsprechende finanzielle Verhältnisse, keine Mutwilligkeit (also kein völlig sinnloser Prozess) und eine realistische Aussicht auf Erfolg. Alle drei Punkte werden vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe vom Gericht geprüft. Ein entsprechendes Formular finden Sie hier: Antrag auf Prozesskostenhilfe zusammen mit ausführlichen Ausfühllhinweisen. Diesen Antrag reichen wir dann für Sie bei Gericht ein.

Wird der Prozess immer komplett bezahlt oder muss ich mit eigenen Kosten rechnen?

Welcher Teil der Kosten vom Staat übernommen wird, hängt bei der Prozesskostenhilfe von Ihren Einkommensverhältnissen ab. Nur wer ein sogenanntes „einzusetzendes Einkommen“ von unter €15 hat wird zu 100% von den Kosten befreit. Sollten Sie über ein höheres „einzusetzendes Einkommen“ verfügen, gibt es eine Staffelberechnung um zu ermitteln, welcher Teil der Kosten von Ihnen selbst zu tragen ist. Falls für Sie Kosten anfallen sollten, haben Sie das Recht auf eine Ratenzahlung.

Mit einer Rechtsschutzversicherung können Sie ruhig schlafen!

Leider passiert es täglich, dass Menschen ohne eigenes Verschulden in einen Rechtsstreit verwickelt werden. Ein Verkehrsunfall ist dafür das beste Beispiel. Die Kosten für ein Verfahren, vielleicht sogar über mehrere Instanzen, sollte man nicht unterschätzen. Eine Rechtsschutzversicherung ist daher grundsätzlich eine gute Sache. Sie ermöglicht es Ihnen in vielen Streitfragen Ihre Rechte prüfen zu lassen und gegebenenfalls auch gerichtlich durchzusetzen, ohne sich um die Kosten zu sorgen. Wenn Sie bisher noch keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, empfehlen wir Ihnen, sich einige der zahlreichen Tests im Internet anzusehen oder sich bei der Stiftung Warentest zu informieren.

Evtl. haben Sie auch schon eine Rechtsschutzversicherung für bestimmte Bereiche. So sind z. B. in Kfz-Versicherungsverträgen oder bei Automobilclubs oft schon Rechtsschutzversicherungen enthalten, die Verkehrsrechtsschutz abdecken. Es lohnt sich die entsprechenden Unterlagen zu überprüfen.

Darauf müssen Sie achten

Nicht alle Kosten in Zusammenhang mit einem Rechtsstreit werden von der Versicherung automatisch übernommen. Wie so oft gibt es eine Menge „Kleingedrucktes“. Die häufigsten Ausschlussgründe für eine Kostenerstattung sind:

  • Risikobereich
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt meistens nur bestimmte Lebensbereiche ab, wie z.B. Straßenverkehr oder Beruf. Wenn das Rechtsgebiet Ihres aktuellen Falls durch Ihren Tarif gedeckt ist, stellen wir für Sie eine konkrete Deckungsanfrage. Hier schildern wir die rechtliche Situation und fordern die Versicherung auf, eine Kostenübernahme für den anliegenden Fall zuzusagen.
  • Vorsatz
    Es gibt Ausnahmen, die von der Rechtsschutzversicherung nicht gedeckt werden, auch wenn das entsprechende Rechtsgebiet bei der Versicherung gebucht wurde. Hierzu zählt z.B. häufig der Vorsatz.
  • Wartezeit
    Die meisten Versicherungen übernehmen Kosten erst drei Monate nach Abschluss des Vertrages.
  • Scheidung- und Familienrechtsstreit
    Dieser Bereich ist bei den meisten Versicherungen ausgeschlossen. Allerdings können Sie sich durch unser umfangreiches Infopaket Scheidung bestens informieren.
  • Wechsel des Anwalts
    Wenn Sie innerhalb eines Verfahrens den Anwalt wechseln, kann es sein, dass die Versicherung die Kosten des zweiten Anwalts nicht übernimmt.
  • Aussichtslosigkeit des Rechtsstreits
    Manchmal unterscheiden sich deutsche Rechtsprechung und persönlich gefühltes Recht stark voneinander. Wenn Sie einen Rechtsstreit führen wollen, der nur eine sehr geringe Aussicht auf Erfolg hat, übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten wahrscheinlich nicht.
  • Regionale Eingrenzung
    Die meisten Versicherungen gewähren Rechtsschutz nur in bestimmten Ländern. Andere Länder sind nur dann abgedeckt, wenn es sich bei dem Aufenthalt um eine kurze Urlaubsreise handelt. Evtl. sind bestimmte Länder in Ihrem Vertrag auch ganz ausgeschlossen.
  • Vorbeugende Beratung
    Mancher Rechtsstreit kann vermieden werden, wenn man sich vor einem Rechtsgeschäft, wie z.B. dem Abschluss eines Kaufvertrages, rechtlich beraten lässt. Leider übernehmen die Rechtsschutzversicherungen die Kosten für eine solche oft sinnvolle Beratung normalerweise nicht.

Thema Selbstbeteiligung

Meistens lohnt es sich nicht eine Rechtsschutzversicherung ohne Selbstbeteiligung abzuschließen. Die Mehrkosten sind nicht selten genauso hoch, wie die Selbstbeteiligung. Daher findet sich in vielen Verträgen eine Selbstbeteiligung in Höhe von €100 – €150. Falls Sie nicht sicher sind, ob in Ihrem Fall eine Selbstbeteiligung vereinbart ist, prüfen wir gerne Ihre Versicherungsbedingungen für Sie oder fragen im Zweifelsfall bei Ihrer Versicherung an.

Infopaket Scheidung – umfassend und persönlich

Die Trennung von einem Ehepartner ist oft nicht nur emotional belastend, sondern wirft auch sehr viele rechtliche Fragen auf. Mit einer kurzen Erstberatung ist es hier nicht getan. Vor einer Scheidung empfiehlt sich unbedingt eine ausführliche Analyse der Situation durch einen spezialisierten Rechtsanwalt.

Daraus erstellen wir für Sie individuelle Empfehlungen. Nur dadurch lassen sich Fehler vermeiden, die u. U. noch im Rentenalter gravierende Auswirkungen haben. Wir bieten Ihnen für diese Fälle ein umfassendes und persönliches Beratungspaket inklusive verschiedener Berechnungen für nur €190 inkl. MwSt.* an. Unser Infopaket Scheidung ist damit so günstig, dass es die meisten Rechtsschutzversicherungen als Erstberatung erstatten.

Alle Antworten zum Thema Scheidung

Nach der individuellen Beratung wissen Sie z. B. die Antworten auf folgende Fragen:

  • Welche finanziellen Folgen hat die Trennung bzw. Scheidung?
  • Wie lange dauert eine Scheidung und welche Fristen sind zu beachten?
  • Wer muss wem Unterhalt zahlen und wie viel (überschlägige Berechnung)?
  • Was passiert mit gemeinsamen Immobilien?
  • Was bedeutet Zugewinn und wie hoch ist er in meinem Fall?
  • Wie sieht es mit der Altersversorgung aus (Versorgungsausgleich)?
  • Wer bekommt die Kinder und bestimmt deren Aufenthaltsort?
  • Wie hoch ist der Kindesunterhalt und was ist die Düsseldorfer Tabelle?
  • Welche Vorteile ergeben sich aus einer Scheidungsfolgenvereinbarung?
  • Was kostet eine Scheidung?

Kosten der Scheidung

Bis auf die Erstberatung übernehmen die meisten Versicherungen keine Kosten für die Scheidung. Umso wichtiger ist es, einen genauen Überblick über die anfallenden Beträge zu erhalten. Das ist einer der vielen Vorteile, die Ihnen unser Infopaket Scheidung bietet.

Kompetente und persönliche Beratung

Sie erhalten ausführliche Informationen über die Voraussetzungen und den Ablauf einer Scheidung. Selbstverständlich beantworten wir zusätzlich alle Fragen, die Sie im Zusammenhang mit der Trennung oder Scheidung haben. Darüber hinaus geben wir Ihnen wertvolle Tipps, wie Sie vorhandenen Gestaltungsspielraum nutzen können.

Bitte reservieren Sie für diese umfassende Beratung mindestens 1 – 1,5 Stunden Ihrer Zeit.

Bitte berücksichtigen Sie, dass diese mündliche Beratung nicht die Vorab-Sichtung von Unterlagen, die Korrespondenz mit Dritten, eine schriftliche Zusammenfassung oder Berechnung beinhaltet, da diese Tätigkeiten über den gesetzlichen Rahmen einer Beratung hinausgehen und eine konkrete Mandatierung voraussetzen.

Im Zweifel wenden Sie sich gerne vorab an uns!

Was ist der Gegenstandswert?

Die Scheidungskosten werden durch den sogenannten Gegenstandswert des Verfahrens bestimmt. Danach richten sich dann sowohl die Gerichtskosten, als auch die Anwaltsgebühren. Der Gegenstandswert kann sich bei einer Scheidung aus einer Vielzahl von Komponenten zusammensetzen. Dabei kommt es darauf an, welche Punkte geregelt werden müssen. Wie bei einem Baukastensystem, tragen dann die einzelnen Komponenten zum Gegenstandswert bei.

Basisbetrag

Die Basis des Gegenstandswerts einer Scheidung stellen drei Monatsnettoeinkommen beider Eheleute dar. Dabei werden die Einkommen der letzten drei Monate vor Einreichung des Scheidungsantrags von beiden Partnern zusammengerechnet.
Zusätzlich ist auch das Vermögen der Ehegatten zu berücksichtigen. Der Ertrag aus dem Vermögen erhöht den Gegenstandswert. Vom Vermögen werden die Schulden und Freibeträge für Ehegatten und Kinder abgezogen. Fahrzeuge und kleinere Sparguthaben zählen dabei nicht zum Vermögen. Von dem verbleibenden Vermögen werden in der Regel 5% als Ertrag angesetzt. Um diesen Ertrag wird der Gegenstandswert erhöht. Der minimale Gegenstandswert beträgt €2.000, der Höchstwert €1.000.000.

Verfahrensgebühr

Sie entsteht für die Tätigkeit des Anwalts in Zusammenhang mit einerm gerichtlichen Verfahren und fällt pro Instanz an. Allerdings bezieht sich die Verfahrensgebühr auf die aussergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes, also alle diejenigen Arbeiten, die z. B. zur Vorbereitung des Verfahrens notwendig sind. Oft besteht die Meinung, dass jedes Schreiben eines Anwaltes zusätzliche Kosten verursacht. Genau das wird durch die Verfahrensgebühr verhindert. Der gesamte aussergerichtliche Arbeit des Anwalts ist mit dem Pauschalbetrag abgegolten. Die Verfahrensgebühr entsteht mit der Beauftragung.

Terminsgebühr

Die Terminsgebühr ergänzt die Verfahrensgebühr und bezieht sich auf die Arbeit des Anwalts im Gerichtssaal. Sie entsteht für die tatsächliche Vertretung des Mandanten vor Gericht. Dabei spielt es keine Rolle, welcher Art der Gerichtstermin ist. Es kann sich z.B. auch um einen Beweisaufnahmetermin handeln oder um einen Termin, der von einem Sachverständigen bestimmt wurde.

Einigungsgebühr

Wenn ein Anwalt an der Einigung der Parteien mitwirkt, wird eine Einigungsgebühr fällig.

Die drei oben genannten Gebühren sind sogenannte gerichtliche Gebühren. Sie fallen im Zusammenhang mit einem (anstehenden) Gerichtsverfahren an. Daneben gibt es auch aussergerichtliche Gebühren. Diese spielen jedoch im Scheidungsverfahren keine Rolle, da eine Scheidung grundsätzlich gerichtlich festgestellt werden muss.

Wie Sie sehen, ist die Frage, was eine Scheidung kostet, sehr komplex und kann eigentlich nur in einem Beratungsgespräch vollständig beantwortet werden. Aus diesem Grund bieten wir Ihnen mit dem Infopaket Scheidung eine kostengünstige Möglichkeit sich umfassend zu informieren. Nutzen Sie diesen Service und vereinbaren Sie einen Termin.

Elterliche Sorge

Falls das Sorgerecht geregelt werden muss, sollte dies möglichst im Verbund mit der Scheidung erfolgen. In einem solchen Verbund beträgt der Wert des Verfahrens €900. Wenn das Verfahren separat von der Scheidung geführt wird, erhöht sich der Verfahrenswert auf €3.000.


Ehewohnung

Ein weiterer Baustein kann die Frage sein, wer von den Eheleuten die Wohnung erhält oder weiter nutzen darf. Falls dieser Punkt zur Diskussion steht, erhöht sich der Gegenstandswert um die Jahres-Kaltmiete für die Ehewohnung.


Unterhalt

Häufig muss der Kindes- oder Ehegattenunterhalt geregelt werden. Der Gegenstandswert des Unterhaltsverfahrens berechnet sich aus dem geforderten Unterhalt für ein Jahr.

Der sogenannte Trennungsunterhalt wird in einem separaten Verfahren behandelt. Der Gegenstandswert entspricht dabei dem Jahresbetrag des Unterhalts. Sollte es beim Trennungsunterhalt zu einem Zahlungsrückstand kommen, erhöht sich der Gegenstandswert um den rückständigen Betrag.


Zugewinnausgleich

Wenn der Zugewinnausgleich gerichtlich geregelt wird, setzt das Gericht den Gegenstandswert fest. Dabei handelt sich um den gleichen Betrag, der als Zugewinnausgleich gefordert wird.


Hausratsteilung

Da der Wert des Hausrats in der Regel nicht exakt bestimmt werden kann, lässt das Gericht den Wert üblicherweise schätzen. Dieser Schätzwert wird dann als Gegenstandswert angesetzt.


Versorgungsausgleich

Der Gegenstandswert des Verfahrens um den Versorgungsausgleich beträgt im Normalfall €1.000. Dies ist der Fall, wenn Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit beamtenrechtlichen Grundsätzen zur Diskussion stehen. Gleiches gilt, wenn Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte aufgeteilt werden. Falls weitere Ansprüche zusätzlich geregelt werden müssen, erhöht sich der Gegenstandswert auf €2.000.


Summe der Gegenstandswerte

Aus der Summe der oben oben aufgelisteten „Bausteine“ ergibt sich der gesamte Gegenstandswert des Verfahrens. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetzt (RVG) regelt, welche Gebühren sich daraus für den Anwalt ergeben. Alternativ können sich Mandant und Rechtsanwalt gemeinsam auf eine Vergütungsvereinbarung einigen.

Wenn, wie in den meisten Fällen, nach dem RVG abgerechnet wird, können je nach Verfahren drei unterschiedliche Gebühren für den Anwalt anfallen:

Verfahrensgebühr

Sie entsteht für die Tätigkeit des Anwalts in Zusammenhang mit einerm gerichtlichen Verfahren und fällt pro Instanz an. Allerdings bezieht sich die Verfahrensgebühr auf die aussergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes, also alle diejenigen Arbeiten, die z. B. zur Vorbereitung des Verfahrens notwendig sind. Oft besteht die Meinung, dass jedes Schreiben eines Anwaltes zusätzliche Kosten verursacht. Genau das wird durch die Verfahrensgebühr verhindert. Der gesamte aussergerichtliche Arbeit des Anwalts ist mit dem Pauschalbetrag abgegolten. Die Verfahrensgebühr entsteht mit der Beauftragung.

Terminsgebühr

Die Terminsgebühr ergänzt die Verfahrensgebühr und bezieht sich auf die Arbeit des Anwalts im Gerichtssaal. Sie entsteht für die tatsächliche Vertretung des Mandanten vor Gericht. Dabei spielt es keine Rolle, welcher Art der Gerichtstermin ist. Es kann sich z.B. auch um einen Beweisaufnahmetermin handeln oder um einen Termin, der von einem Sachverständigen bestimmt wurde.

Einigungsgebühr

Wenn ein Anwalt an der Einigung der Parteien mitwirkt, wird eine Einigungsgebühr fällig.

Die drei oben genannten Gebühren sind sogenannte gerichtliche Gebühren. Sie fallen im Zusammenhang mit einem (anstehenden) Gerichtsverfahren an. Daneben gibt es auch aussergerichtliche Gebühren. Diese spielen jedoch im Scheidungsverfahren keine Rolle, da eine Scheidung grundsätzlich gerichtlich festgestellt werden muss.

Wie Sie sehen, ist die Frage, was eine Scheidung kostet, sehr komplex und kann eigentlich nur in einem Beratungsgespräch vollständig beantwortet werden. Aus diesem Grund bieten wir Ihnen mit dem Infopaket Scheidung eine kostengünstige Möglichkeit sich umfassend zu informieren. Nutzen Sie diesen Service und vereinbaren Sie einen Termin.

Was kostet eine Unterhaltsberechnung?

Eine individuelle schriftliche Unterhaltsberechnung stellt keine Beratung mehr dar, sondern ist eine konkrete Geschäftsbesorgung. Für diese außergerichtliche Tätigkeit inkl. Korrespondenz mit der Gegenseite fällt bei uns grundsätzlich eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG an. Der Gebührensatz bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit und liegt zwischen 1,5 und 2,5.

Falls der Umfang bzw. die Schwierigkeit des Auftrags in keinem angemessenen Verhältnis zur gesetzlich vorgesehenen Vergütung stehen kann vorab eine individuelle Vergütungsvereinbarung, z.B auf Zeitbasis, abgeschlossen werden.

Für den Fall einer außergerichtlichen Einigung fällt darüber hinaus eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG an, da eine solche Einigung das Ziel und den Zweck der Vermeidung kosten- und zeitträchtiger gerichtlicher Verfahren hat.

Sollte der Unterhalt gerichtlich durchgesetzt werden müssen, entstehen zusätzliche Kosten für den Rechtsstreit.


Wie berechnen sich die Anwaltskosten?

Die Kosten einer Unterhaltsberechnung beziffern wir grundsätzlich nach dem sogenannten Gegenstandswert. Dieser wird gem. § 51 FamGKG aus dem Jahreswert des monatlich geforderten – und ggf. zzgl. rückständigen – Unterhalts berechnet.

Eine genaue Ermittlung des Gegenstandswertes setzt notgedrungen eine konkrete Berechnung voraus, wenn Sie uns aber vorab einige Informationen mitteilen, lassen sich die Kosten schon relativ gut einschätzen. Wir setzen uns anschließend mit Ihnen in Verbindung oder rufen Sie uns an!

Steuererleichterung bei Zivilprozessen

Der Bundesfinanzhof hatte 2011 entschieden, dass die Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden können. Voraussetzung ist allerdings, dass eine angemessene Höhe nicht überschritten wird und die Kosten notwendig waren. Dazu muss eine vernünftige Aussicht auf Erfolg gegeben sein. Der Prozess darf also nicht mutwillig geführt werden. Sind also Prozesskosten bzw. Anwaltskosten steuerlich absetzbar?

Hierauf hatte die Finanzverwaltung zunächst einen Nichtanwendungserlass verfügt. Anschließend beschäftigte sich hiermit die Gesetzgebung und verabschiedete § 33 Abs. 2 EStG.

Nach § 33 Abs. 2 S. 4 EStG gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2013 folgendes:

„Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.“

Absetzbarkeit von Scheidungskosten

Ob Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind, ist in letzter Instanz noch nicht entschieden. Die Finanzgerichte der einzelnen Länder sind sich bisher nicht einig. Es wird wohl nun der Bundesfinanzhof ein Urteil fällen müssen.

Keine Absetzbarkeit bei verlorenem Strafrechtsprozess

Dagegen ist u.a. durch Urteil des Finanzgerichts Hamburg entschieden worden, dass bei einem verlorenen Strafprozess die Prozesskosten nicht abgesetzt werden dürfen. Die Kosten sind, so die Rechtsprechung, Folge eines kriminellen Verhaltens und werden daher der privaten „Unrechtsphäre“ zugeordnet. Die Anwaltskosten gelten dann weder als Werbungskosten, noch stellen sie im steuerlichen Sinn eine außergewöhnliche Belastung dar. Der Hintergrund ist, dass solche Kosten nicht „zwangsläufig“ sind, denn eine Straftat sei vermeidbar.

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