Was ist der Gegenstandswert?
Die Scheidungskosten werden durch den sogenannten Gegenstandswert des Verfahrens bestimmt. Danach richten sich dann sowohl die Gerichtskosten, als auch die Anwaltsgebühren. Der Gegenstandswert kann sich bei einer Scheidung aus einer Vielzahl von Komponenten zusammensetzen. Dabei kommt es darauf an, welche Punkte geregelt werden müssen. Wie bei einem Baukastensystem, tragen dann die einzelnen Komponenten zum Gegenstandswert bei.
Basisbetrag
Die Basis des Gegenstandswerts einer Scheidung stellen drei Monatsnettoeinkommen beider Eheleute dar. Dabei werden die Einkommen der letzten drei Monate vor Einreichung des Scheidungsantrags von beiden Partnern zusammengerechnet.
Zusätzlich ist auch das Vermögen der Ehegatten zu berücksichtigen. Der Ertrag aus dem Vermögen erhöht den Gegenstandswert. Vom Vermögen werden die Schulden und Freibeträge für Ehegatten und Kinder abgezogen. Fahrzeuge und kleinere Sparguthaben zählen dabei nicht zum Vermögen. Von dem verbleibenden Vermögen werden in der Regel 5% als Ertrag angesetzt. Um diesen Ertrag wird der Gegenstandswert erhöht. Der minimale Gegenstandswert beträgt €2.000, der Höchstwert €1.000.000.
Verfahrensgebühr
Sie entsteht für die Tätigkeit des Anwalts in Zusammenhang mit einerm gerichtlichen Verfahren und fällt pro Instanz an. Allerdings bezieht sich die Verfahrensgebühr auf die aussergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes, also alle diejenigen Arbeiten, die z. B. zur Vorbereitung des Verfahrens notwendig sind. Oft besteht die Meinung, dass jedes Schreiben eines Anwaltes zusätzliche Kosten verursacht. Genau das wird durch die Verfahrensgebühr verhindert. Der gesamte aussergerichtliche Arbeit des Anwalts ist mit dem Pauschalbetrag abgegolten. Die Verfahrensgebühr entsteht mit der Beauftragung.
Terminsgebühr
Die Terminsgebühr ergänzt die Verfahrensgebühr und bezieht sich auf die Arbeit des Anwalts im Gerichtssaal. Sie entsteht für die tatsächliche Vertretung des Mandanten vor Gericht. Dabei spielt es keine Rolle, welcher Art der Gerichtstermin ist. Es kann sich z.B. auch um einen Beweisaufnahmetermin handeln oder um einen Termin, der von einem Sachverständigen bestimmt wurde.
Einigungsgebühr
Wenn ein Anwalt an der Einigung der Parteien mitwirkt, wird eine Einigungsgebühr fällig.
Die drei oben genannten Gebühren sind sogenannte gerichtliche Gebühren. Sie fallen im Zusammenhang mit einem (anstehenden) Gerichtsverfahren an. Daneben gibt es auch aussergerichtliche Gebühren. Diese spielen jedoch im Scheidungsverfahren keine Rolle, da eine Scheidung grundsätzlich gerichtlich festgestellt werden muss.
Wie Sie sehen, ist die Frage, was eine Scheidung kostet, sehr komplex und kann eigentlich nur in einem Beratungsgespräch vollständig beantwortet werden. Aus diesem Grund bieten wir Ihnen mit dem Infopaket Scheidung eine kostengünstige Möglichkeit sich umfassend zu informieren. Nutzen Sie diesen Service und vereinbaren Sie einen Termin.
Elterliche Sorge
Falls das Sorgerecht geregelt werden muss, sollte dies möglichst im Verbund mit der Scheidung erfolgen. In einem solchen Verbund beträgt der Wert des Verfahrens €900. Wenn das Verfahren separat von der Scheidung geführt wird, erhöht sich der Verfahrenswert auf €3.000.
Ehewohnung
Ein weiterer Baustein kann die Frage sein, wer von den Eheleuten die Wohnung erhält oder weiter nutzen darf. Falls dieser Punkt zur Diskussion steht, erhöht sich der Gegenstandswert um die Jahres-Kaltmiete für die Ehewohnung.
Unterhalt
Häufig muss der Kindes- oder Ehegattenunterhalt geregelt werden. Der Gegenstandswert des Unterhaltsverfahrens berechnet sich aus dem geforderten Unterhalt für ein Jahr.
Der sogenannte Trennungsunterhalt wird in einem separaten Verfahren behandelt. Der Gegenstandswert entspricht dabei dem Jahresbetrag des Unterhalts. Sollte es beim Trennungsunterhalt zu einem Zahlungsrückstand kommen, erhöht sich der Gegenstandswert um den rückständigen Betrag.
Zugewinnausgleich
Wenn der Zugewinnausgleich gerichtlich geregelt wird, setzt das Gericht den Gegenstandswert fest. Dabei handelt sich um den gleichen Betrag, der als Zugewinnausgleich gefordert wird.
Hausratsteilung
Da der Wert des Hausrats in der Regel nicht exakt bestimmt werden kann, lässt das Gericht den Wert üblicherweise schätzen. Dieser Schätzwert wird dann als Gegenstandswert angesetzt.
Versorgungsausgleich
Der Gegenstandswert des Verfahrens um den Versorgungsausgleich beträgt im Normalfall €1.000. Dies ist der Fall, wenn Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit beamtenrechtlichen Grundsätzen zur Diskussion stehen. Gleiches gilt, wenn Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte aufgeteilt werden. Falls weitere Ansprüche zusätzlich geregelt werden müssen, erhöht sich der Gegenstandswert auf €2.000.
Summe der Gegenstandswerte
Aus der Summe der oben oben aufgelisteten „Bausteine“ ergibt sich der gesamte Gegenstandswert des Verfahrens. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetzt (RVG) regelt, welche Gebühren sich daraus für den Anwalt ergeben. Alternativ können sich Mandant und Rechtsanwalt gemeinsam auf eine Vergütungsvereinbarung einigen.
Wenn, wie in den meisten Fällen, nach dem RVG abgerechnet wird, können je nach Verfahren drei unterschiedliche Gebühren für den Anwalt anfallen:
Verfahrensgebühr
Sie entsteht für die Tätigkeit des Anwalts in Zusammenhang mit einerm gerichtlichen Verfahren und fällt pro Instanz an. Allerdings bezieht sich die Verfahrensgebühr auf die aussergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes, also alle diejenigen Arbeiten, die z. B. zur Vorbereitung des Verfahrens notwendig sind. Oft besteht die Meinung, dass jedes Schreiben eines Anwaltes zusätzliche Kosten verursacht. Genau das wird durch die Verfahrensgebühr verhindert. Der gesamte aussergerichtliche Arbeit des Anwalts ist mit dem Pauschalbetrag abgegolten. Die Verfahrensgebühr entsteht mit der Beauftragung.
Terminsgebühr
Die Terminsgebühr ergänzt die Verfahrensgebühr und bezieht sich auf die Arbeit des Anwalts im Gerichtssaal. Sie entsteht für die tatsächliche Vertretung des Mandanten vor Gericht. Dabei spielt es keine Rolle, welcher Art der Gerichtstermin ist. Es kann sich z.B. auch um einen Beweisaufnahmetermin handeln oder um einen Termin, der von einem Sachverständigen bestimmt wurde.
Einigungsgebühr
Wenn ein Anwalt an der Einigung der Parteien mitwirkt, wird eine Einigungsgebühr fällig.
Die drei oben genannten Gebühren sind sogenannte gerichtliche Gebühren. Sie fallen im Zusammenhang mit einem (anstehenden) Gerichtsverfahren an. Daneben gibt es auch aussergerichtliche Gebühren. Diese spielen jedoch im Scheidungsverfahren keine Rolle, da eine Scheidung grundsätzlich gerichtlich festgestellt werden muss.
Wie Sie sehen, ist die Frage, was eine Scheidung kostet, sehr komplex und kann eigentlich nur in einem Beratungsgespräch vollständig beantwortet werden. Aus diesem Grund bieten wir Ihnen mit dem Infopaket Scheidung eine kostengünstige Möglichkeit sich umfassend zu informieren. Nutzen Sie diesen Service und vereinbaren Sie einen Termin.