Kann eine Meinungsäußerung zur fristlosen Kündigung führen?

Der Bundesgerichtshof hatte über die Klage eines Geschäftsführers eines kommunalen Abwasserbetriebes zu entscheiden, der in einem Schreiben an die Stadträte der Kommune Äußerungen der Bürgermeisterin als „Lüge“ bezeichnete und behauptete, sie habe „in organisierten Massenaufläufen“ falsche Informationen propagiert, frei nach dem Motto, „der Weg ist das Ziel, egal mit welchem Wahrheitsgehalt“.

Das Oberlandesgericht hatte diese Formulierungen als Schmähkritik gewertet und einen fristlosen Kündigungsgrund bejaht.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 07.05.2020 dieses Urteil aufgehoben und darauf hingewiesen, dass auch eine überzogene, ungerechte oder sogar ausfällige Kritik wegen Art 5 GG hingenommen werden müsse. Eine Schmähkritik läge erst vor, wenn die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund stehe, diesen herabsetzt oder an den Pranger stellt. Das Schreiben an die Stadträte habe noch den erforderlichen Sachbezug, auch wenn es teilweise polemisch, überspitzt oder von unangemessener Emotion getragene Kritik enthalte (BGH, Urteil vom 07.05.2020, III ZR 10/19

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