Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

„Gelber Schein“ wird digital!

Nachdem die Ärzte Krankschreibungen bereits seit dem 1. Oktober 2021 den Krankenkassen digital melden, endet am 1. Juli 2022 die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber.

Bislang werden die Arbeitgeber noch über die ärztliche Krankschreibung von ihren Arbeitnehmern durch Vorlage der „gelben Scheine“ informiert. Mit der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung werden die Arbeitgeber ab dem 1. Juli 2022 von den Krankenkassen über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie über das Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums informiert.

Diese Information erfolgt über ein sogenanntes Abrufverfahren bei den Krankenkassen. Erlangt der Arbeitgeber von einer Arbeitsunfähigkeit seines Arbeitnehmers Kenntnis, kann er über sein Entgeltabrechnungsprogramm die entsprechenden Daten bei der Krankenkasse abrufen. Werden die Lohnabrechnungen vom Steuerberater oder von Lohndienstleistern erstellt, muss der Arbeitgeber diese über die Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters informieren, die dann die Daten bei den Krankenkassen abrufen.

Minijober wurden bislang von den Arbeitgebern bei der Minijob-Zentrale gemeldet. Die Krankenversicherungsdaten für ihre Minijob waren den Arbeitgebern deshalb weitgehend unbekannt. Da die Krankenkassen allerdings auch für Minijob war das Abrufverfahren bereitstellen, müssen Arbeitgeber künftig auch die Krankenkassendaten ihrer Minijob kennen.

Besonderheiten gelten im Zusammenhang mit privat Versicherten. Die privaten Krankenkassen nehmen am Abrufverfahren nicht teil. Diese Mitarbeiter also auch weiterhin die vom Arzt ausgefüllte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.

Quelle: https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/elektronische-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung_76_499614.html