• Gerechte Aufteilung!

    Zugewinnausgleich

Fehler beim Zugewinnausgleich können teuer werden

Grundsätzlich gilt: Wenn nichts anderes vereinbart ist, leben Ehepartner in einer Zugewinngemeinschaft.

Dies ist der sogenannte gesetzliche Güterstand. Die meisten Paare schließen Ihre Ehe in dieser Form. Bei der Zugewinngemeinschaft bleibt jeder Partner auch während der Ehe Eigentümer seines Vermögens. Jedem gehört rechtlich das, was er erarbeitet. Ein gemeinschaftliches Vermögen entsteht nicht.

Allerdings wird bei einer Scheidung das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen aufgeteilt. Beide Partner sollen je zur Hälfte an dem Zuwachs während der Ehe teilhaben sollen. Der Partner, der während der Ehe mehr Vermögen schaffen konnte, muss nun die Hälfte der Differenz an den anderen abgeben. Diesen Vermögensausgleich nennt man Zugewinnausgleich. Wenn Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart wurde erfolgt kein Zugewinnausgleich.

Häufige Fragen

Bei der Berechnung wird für jeden Ehepartner ein indexiertes Anfangs- und ein Endvermögen separat festgestellt. Daraus wird berechnet, um wie viel sich das Vermögen während der Ehe bei beiden verändert hat. Die Differenz zwischen dem Vermögenszuwachs der beiden Partner ist dann hälftig zu teilen. Diesen Betrag muss der Partner mit dem höheren Vermögenszuwachs dem anderen ausgleichen.

Der Zugewinnausgleich betrifft nur das während der Ehe erworbene Vermögen. Werte, die einer der Partner bereits vor der Ehe besaß, werden nicht in den Zugewinnausgleich mit einbezogen. Das gleiche gilt auch für Schulden. Soweit diese vor der Ehe entstanden sind, betreffen sie ausschließlich denjenigen, der sie mit in die Ehe gebracht hat. Weiter sind Schenkungen und Erbschaften vom Zugewinnausgleich ausgenommen, auch wenn sie während der Ehe stattfanden. Hierbei handelt es sich nicht um Wirtschaftsgüter, die von der Ehegemeinschaft gemeinsam erarbeitet wurden.

Die Eheleute können jederzeit, also vor, während und sogar noch nach der Ehe eigene Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich treffen. Er kann vertraglich ausgeschlossen oder modifiziert werden. Soweit die Vereinbarungen vor oder während der Ehe geschlossen werden, müssen sie allerdings notariell beglaubigt werden. Andernfalls sind sie unwirksam. Häufig werden derartige Vereinbarungen in einem Ehevertrag festgehalten.

In vielen Fällen hat früher der Partner, der mehr erwirtschaften konnte, Vermögensgüter vor dem Zugewinnausgleich verschoben. Ziel war es dabei, das eigene Vermögen möglichst gering darzustellen, um weniger Ausgleich zahlen zu müssen. Dies ist nach neuerem Recht erheblich erschwert worden. Heute muss derjenige, der Vermögensverschiebungen vornimmt beweisen, dass die Verschiebung nicht mit dem Ziel der Benachteiligung stattgefunden hat.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Partner einen vorzeitigen Zugewinnausgleich beantragen. Dies bedeutet, dass der Zugewinnausgleich bereits vor der Scheidung durchgeführt wird. Gründe dafür können z. B. sein, dass ein Partner Geld verschwendet, seine wirtschaftlichen Pflichten verletzt oder Auskunft über seine Vermögenswerte verweigert. In manchen Fällen kann ein Gericht auch entscheiden, dass der Ausgleichspflichtige eine Sicherheitsleistung hinterlegt. Dies wird das Gericht dann fordern, wenn ein Ehepartner erkennbar alles unternimmt, um zukünftige Ausgleichszahlungen zu verhindern.

Warum brauche ich für den Zugewinnausgleich einen Anwalt?

Der Zugewinnausgleich entscheidet oft über viel Geld. Ein Fehler kann zu gravierenden Nachteilen führen. Wie in fast allen Bereichen des deutschen Rechts, spielen beim Zugewinnausgleich zahlreiche Faktoren eine Rolle. Frau Géraldine Klaschka aus der Anwaltskanzlei Riedel ist spezialisierte Rechtsanwältin, die sich ausschließlich mit Familienrecht befasst. Die Berechnung von Zugewinnausgleich gehört zu Ihren regelmäßigen Aufgaben. Gerne berät Frau Klaschka Sie persönlich und kompetent in allen Fragen zum Zugewinnausgleich. Auf Wunsch erhalten Sie eine detaillierte Berechnung für Ihre persönliche Situation.

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Gerne steht Frau Klaschka Ihnen auch zur Verfügung, falls Sie mit Ihrem Partner schriftliche Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich treffen möchten.