Krisen vermeiden, Schaden begrenzen
Fachanwälte für Familienrecht – Wir beraten Sie richtig!
Welche Schritte sind notwendig? Was kommt auf mich zu? Welche Kosten fallen an? Wie lange dauert das? Die Antworten erhalten Sie schnell und kompetent von unserer spezialisierten und erfahrenen Rechtsanwältin.
Eine Trennung und der Beginn des sog. Trennungsjahres haben Auswirkungen auf z.B.
- den Unterhalt
- das Erbrecht
- den Versorgungsausgleich
- den Zugewinnausgleich
- die Steuer
Falls Sie überlegen sich zu trennen oder scheiden zu lassen oder Ihr Ehepartner sich von Ihnen getrennt hat, ist eine frühzeitige Beratung unumgänglich, um Ihnen Ihre Ansprüche zu sicher. Nur durch eine professionelle Beratung mit dem entsprechenden Umfang lassen sich Fehler vermeiden, die u. U. noch im Rentenalter gravierende Auswirkungen haben. Aus diesem Grund bieten wir in Trennungs- und Scheidungsfällen mit unserem „Infopaket Scheidung“ eine speziell darauf zugeschnittene Erstberatung an.
Häufige Fragen
Voraussetzungen für eine Scheidung
Trennungsjahr ist Pflicht!
Damit ein Familiengericht eine Ehe scheiden kann, muss sie „gescheitert“ sein (§1565 ff. BGB). Als gescheitert gilt eine Ehe, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und es keine Aussicht auf Wiederherstellung gibt. Ein Indiz dafür ist, wenn beide Ehepartner seit mindestens einem Jahr „von Tisch und Bett“ getrennt leben.
Eine solche Trennung setzt nicht nur getrennte Schlafzimmer voraus, sondern auch dass die Ehegatten getrennt voneinander wirtschaften und keine Versorgungsleistungen mehr für den anderen erbringen. In diesem Sinne kann man auch innerhalb der ehelichen Wohnung voneinander getrennt leben.
Das Trennungsjahr ist auch dann vorgeschrieben, wenn die Partner sich eigentlich schon viel früher scheiden lassen möchten. Es soll verhindern, dass Ehen vorschnell aufgelöst werden.
Entscheidend ist, dass am Tag des Gerichtstermins für die Scheidung die Ehepartner seit mindestens 12 Monaten getrennt sein. Angesichts der gerichtlichen Zustellungs- und Bearbeitungszeiten kann der Scheidungsantrag bereits nach ca. 10 Monaten Trennung eingereicht werden.
Ob eine so frühe Einreichung möglich ist und Sinn macht, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Welche Vorgehensweise für Sie persönlich die optimale ist kann Ihnen Fachanwältin Géraldine Klaschka in unserem umfangreichen Beratungspaket Scheidung erklären.
In jedem Fall sollte das „Trennungsjahr“ dazu genutzt werden, sich mit dem anderen Ehepartner über die sog. „Folgesachen“ einig zu werden, denn diese Einigung ist eine weitere Voraussetzung für die Scheidung (§ 133 FamFG). Dazu gehört, dass man eine Regelung über Ehegattenunterhalt, gemeinsames Eigentum, Vermögen und evtl. Schulden, den Rentenausgleich und bei gemeinsamen Kindern über das Sorgerecht, den Umgang und den Kindesunterhalt trifft.
Wenn über diese Fragen Streit entsteht muss dieser eventuell gerichtlich geklärt werden, was ein Scheidungsverfahren immens verzögern kann.
Um also Zeit – und auch Geld und Nerven! – zu sparen, ist es sinnvoll, schon frühzeitig eine Klärung und Einigung zu suchen, damit eine einverständliche und unstreitige Scheidung möglich ist, die in der Regel wesentlich schneller und preisgünstiger abläuft.
Brauche ich überhaupt einen Anwalt?
Selbst wenn sich die Partner über alle Modalitäten der Scheidung einig sind, verlangt der Gesetzgeber, dass der Antrag von einem Rechtsanwalt gestellt wird. Daher benötigt derjenige, der den Scheidungsantrag stellen möchte, einen „Scheidungsanwalt“.
Wenn die Scheidung einvernehmlich ist, der andere Ehegatte also der Scheidung zustimmt, und keine eigenen Anträge stellen will, benötigt dieser auch keinen eigenen Anwalt.
Der Umstand, dass nur ein Anwalt benötigt wird, bedeutet aber nicht automatisch, dass dieser ein gemeinsamer Anwalt ist! Der Anwalt kann nämlich nur den Ehegatten vertreten und anwaltlich beraten, der ihn beauftragt und für den er den Scheidungsantrag eingereicht hat, weil es Anwälten berufsrechtlich verboten ist, zwei Parteien eines Scheidungsverfahrens zu vertreten. Einen echten gemeinsamen Anwalt bei der Scheidung gibt es demnach nicht! Die Anwaltskosten trägt nur derjenige, der den Anwalt beauftragt hat, eine interne Kostenregelung zwischen ist natürlich möglich und am besten vorher schriftlich festhalten werden.
Im Fall einer streitigen Scheidung müssen beide Seiten anwaltlich vertreten sein, um eigene Anträge (z. B. zum Unterhalt) stellen zu können.
Was kostet mich die Scheidung?
Bei einer Scheidung entstehen einerseits Gerichtskosten. Diese sind in der Kostenordnung festgelegt und werden nach Verfahrensabschluss hälftig geteilt. Andererseits fallen Rechtsanwaltsgebühren an, die im sogenannten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz festgelegt sind, und die vom Auftraggeber zu bezahlen sind. Beide Kostenbestandteile richten sich dabei nach dem Streitwert des Verfahrens.
Die reinen Scheidungskosten können Sie hier selbst berechnen.
Scheidungskostenrechner der DAV-FamilienanwälteSollten im Rahmen der Scheidung weitere Angelegenheiten zu klären sein fallen hierfür weitere Gebühren an, die grundsätzlich nach dem gesetzlichen Streitwert abzurechnen sind.
Die Kosten einer Scheidung werden von den Rechtsschutzversicherungen im Normalfall nicht übernommen.
Bei geringem Einkommen besteht unter Umständen ein Anspruch auf staatlich Verfahrenskostenhilfe. Auch hierzu beraten wir Sie gerne.
Infopaket Scheidung
Falls Sie überlegen sich scheiden zu lassen oder Ihr Ehepartner sich von Ihnen trennt, empfehlen wir Ihnen unser umfassendes und persönliches Beratungspaket Scheidung zu einem Top-Preis.
Nur durch eine professionelle Beratung mit dem entsprechenden Umfang lassen sich Fehler vermeiden, die u. U. noch im Rentenalter gravierende Auswirkungen haben. Aus diesem Grund bieten wir in Scheidungsfällen statt der kurzen Erstberatung ausschließlich das Infopaket Scheidung inkl. der notwendigen Berechnungen an.
Mehr Informationen zum Beratungspaket Scheidung erhalten Sie hier.