Online-Scheidung
… schneller, günstiger und einfacher?
Im Internet findet man immer häufiger den Begriff „Online-Scheidung“, die als eine schnellere, günstigere und einfachere Alternative zur „normalen“ Scheidung angepriesen wird.
Eine echte „Online-Scheidung“ als solche gibt es jedoch gar nicht. Weder kommunizieren die Gerichte „online“ mit den scheidungswilligen Ehepartnern oder Rechtsanwälten noch kommt man im Regelfall um das persönliche Erscheinen im Scheidungstermin umhin, denn eine Scheidung ist – wie auch die Eheschließung – ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft.
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Häufige Fragen
Was steckt also wirklich hinter dem Begriff „Online-Scheidung“?
Der einzige Abschnitt des Scheidungsverfahrens, der „online“ ablaufen kann, ist die Kommunikation zwischen Mandant und Anwalt, und zwar per E-Mail, wahlweise aber auch klassisch auf dem Postweg, per Fax oder telefonisch. Aber auch diese Wahl zwischen diversen (modernen) Kommunikationsmöglichkeiten ist kein Novum oder typisches Merkmal der „Online-Scheidung“, denn die schnelle und bequeme Kommunikation über das Internet, per E-Mail, Fax oder Telefon gehört schon seit Jahren in der Kanzlei Riedel zum üblichen Service.
Ist eine „Online“-Scheidung schneller?
Nein! Die Dauer des Scheidungsverfahrens selbst hängt weiterhin erheblich vom Arbeitstempo des zuständigen Familiengerichts und der weiteren Beteiligten ab.
Einzig die Kommunikation zwischen Mandant und Anwalt kann „online“ schneller laufen.
Auch bei einer „Online-Scheidung“ muss in den allermeisten Fällen der gesetzlich vorgesehene Versorgungsausgleich („Rentenausgleich“) durchgeführt werden. Dieser nimmt die meiste Zeit des Scheidungsverfahrens in Anspruch, denn in der Regel müssen Auskünfte für beide Ehegatten von diversen Stellen eingeholt werden. Erst wenn alle Auskünfte vollständig erteilt wurden, kann das Familiengericht einen Anhörungstermin bestimmen, in dem auch die Scheidung ausgesprochen werden kann.
Wenn Sie die Durchführung des Versorgungsausgleiches durch einen Ehevertrag ausgeschlossen haben, verkürzt sich die Scheidungsdauer erheblich. Falls Sie Informationen zum Ausschluss des Versorgungsausgleiches wünschen, beraten wir Sie hierzu gerne.
Ist eine Online-Scheidung billiger?
Nein, auch das stimmt so leider nicht.
Viele Scheidungsportale im Internet werben damit, dass sie eine 50-%ige Einsparung der Scheidungskosten bei einer „Online-Scheidung“ erreichen können, wenn diese nur durch einen Anwalt durchgeführt wird.
Das Betreiben des Scheidungsverfahrens durch nur einen Anwalt ist nichts außergewöhnliches, das es nur bei der „Online-Scheidungen“ gibt, sondern eigentlich der gesetzliche Normalfall. Denn auch bei einer „normalen“ Scheidung muss nur der Ehepartner sich anwaltlich vertreten lassen, der den Scheidungsantrag stellt. Der andere Ehepartner, der vielleicht keine eigenen Anträge stellen möchte, muss sich grundsätzlich nicht anwaltlich vertreten lassen.
In jedem Fall muss auch nur der den Anwalt bezahlen, der den Anwalt beauftragt hat. Eine automatische hälftige Kostenteilung gibt es nur bei den Gerichtskosten, nicht aber bei den Anwaltsgebühren.
Häufig vereinbaren die Ehepartner, nur einen Anwalt zu beauftragen und sich die Kosten zu teilen. Eine solche faire Kostenteilung ist eine rein interne Absprache. Sie führt aber nicht dazu, dass der beauftragte Anwalt beide Ehepartner beraten und vertreten kann, denn dies wäre wegen des Interessenkonflikts gesetzlich gar nicht erlaubt (§ 356 StGB: Parteiverrat).
Ein Anwalt hat auch nur sehr begrenzt Einfluss auf die Höhe der Kosten eines Scheidungsverfahrens, da die Anwalts- und Gerichtskosten nach dem gerichtlich festgesetzten Verfahrenswert abgerechnet werden müssen. Dabei müssen Anwälte für ihre gerichtliche Tätigkeit mindestens die Gebühren abrechnen, die das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorschreibt. Eine Unterschreitung dieser gesetzlichen Gebühren ist verboten (Gebührenunterschreitungsverbot des § 49b Abs. 1 BRAO). Umgekehrt ist es zulässig, eine Honorarvereinbarung zu schließen, die mindestens die gesetzlichen Gebühren oder höhere beinhaltet.
Entgegen allen Anpreisungen im Internet ist auch eine einvernehmliche Scheidung also nicht per se günstiger. Der Verfahrenswert wird vom zuständigen Familiengericht bei Verfahrensabschluss festgesetzt und hier gibt es – zum Teil erhebliche – regionale Abweichungen. Nur einige wenige Gerichte reduzieren den Verfahrenswert aufgrund einer ggf. bestehenden Einvernehmlichkeit. Wenn dies geschieht ist dies nicht auf angebliche „schlaue“ anwaltliche Anträge zurückzuführen, sondern weil es der obergerichtlichen Rechtsprechung des betreffenden Bezirks entspricht und diese damit nur regional Geltung hat. Was die Online-Portal auch verschweigen ist der Umstand, dass nur einige Familiengerichte auf die Berücksichtigung des Vermögens bei der Berechnung der Verfahrenswerte verzichten, obwohl dies an sich gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 43 FamGKG)
Warum ist „Online“-Scheidung teurer?
Warum kann mich eine „Online“-Scheidung trotzdem teurer zu stehen kommen?
Wie kann ich wirklich Kosten sparen?
Jeder Scheidung geht eine Trennung voraus. In den wenigsten Fällen verläuft eine solche harmonisch. Nur durch eine möglichst frühzeitige Weichenstellung nach der Trennung können Probleme vermieden und einvernehmliche Lösungen gesucht werden, denn jeder Punkt, über den sich die Ehegatten außergerichtlich nicht einigen können und der gerichtlich geklärt werden muss, verursacht Anwalts- und Gerichtsgebühren.
Um dies zu vermeiden ist es daher bei einer Trennung ratsam, sich frühzeitig zu deren Folgen und der bevorstehenden Scheidung beraten zu lassen, um sich über Rechte und Pflichten zu informieren und gegebenenfalls Ansprüche rechtzeitig zu sichern.
Eine ausführliche Beratung bei einem erfahrenen Fachanwalt für Familienrecht dauert seine Zeit und sollte daher persönlich erfolgen.
Die anschließende Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant verläuft dann üblicherweise auf dem Postweg, per E-Mail, per Fax oder telefonisch.
Im Idealfall können im Lauf des Trennungsjahres die Folgen der Trennung und Scheidung schon außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden, um eine einverständliche und unstreitige Scheidung zu erreichen, die dann in der Regel wesentlich schneller und günstiger abläuft.
Infopaket Scheidung
Unser Fazit:
Solange keine Honorarvereinbarung abgeschlossen wurde (die mindestens die gesetzlichen Gebühren beinhaltet) müssen in Scheidungsverfahren alle Rechtsanwälte bundesweit dieselben Gebühren abrechnen (RVG-Gebühren auf der Grundlage des gerichtlich festgesetzten Verfahrenswertes).
Dann doch lieber den klassischen Weg?
Bedenken Sie bitte, dass im Scheidungsverfahren Anwaltszwang herrscht.
Das bedeutet, dass jeder Scheidungswillige seinen Scheidungsantrag durch einen Rechtsanwalt stellen muss und auch von einem Rechtsanwalt zum Scheidungstermin begleitet werden muss. Wenn Sie einen anonymen Scheidungsanbieter mit ihrer „Online-Scheidung“ beauftragen, haben Sie keinen Einfluss darauf, welcher Rechtsanwalt Sie vor dem Familiengericht persönlich betreuen und begleiten wird und haben in der Regel auch keine Möglichkeit, vorher mit dem Anwalt zu sprechen.
Den Service, den Ihnen anonyme Massenportal versprechen, bieten wir auch – aber auf seriöse Weise!
Wir möchten unseren Mandanten die emotional oft schwere Situation vor der Scheidung möglichst sorgenfrei gestalten und für sie unkompliziert und schnell alle rechtlichen und formalen Angelegenheiten erledigen.
Zu unserem Service für Sie gehören:
- Sie können uns Ihre Daten zur Scheidung „online“ übermitteln, alternativ können Sie das Formular ausdrucken und uns zufaxen oder zusenden.
- Sie erhalten umfassende Informationen über den Ablauf einer Scheidung.
- Wir informieren Sie über mögliche Probleme und wie Sie diese vermeiden.
- Sie erhalten genaue Auskünfte zu den anfallenden Kosten.
- Wir führen die Scheidung schnell und unkompliziert für Sie durch.
- Wo dies möglich ist, versuchen wir die Kosten für Sie gering zu halten.
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