Das können wir für Sie tun
Wenn das Sozialamt Auskunft oder Geld fordert
Das Sozialamt fordert Sie auf, Auskunft über Ihr Einkommen und Vermögen zu erteilen oder nennt sogar bereits konkrete Beträge? An dieser Stelle können teure Fehler gemacht werden. Lassen sie Sie sich von unserer Fachanwältin professionell beraten, damit Sie dem Staat kein Geld schenken.
Die richtige Berechnung
Um zu beantworten, ob ein Anspruch auf Elternunterhalt besteht, ist der echte Bedarf der Eltern den eigenen finanziellen Möglichkeiten gegenüberzustellen. Erst daraus ergibt sich, ob überhaupt eine Deckungslücke besteht, die Grundlage für den Elternunterhalt sein könnte. Nur dann kann sich auch ein Anspruch des Sozialamts ergeben.
Die Bedarfsberechnung
Zur Berechnung wird der gesetzliche Mindestbedarf der Eltern deren Einnahmen (Rente, Pensionen, Kranken- bzw. Pflegeversicherung, Kapitalanlagen, Grundsicherung, Vermietung, etc.) gegenübergestellt. Sollten die Einnahmen für den gesetzlichen Mindestbedarf nicht ausreichen, wird Vermögen, wie z.B. eine Eigentumswohnung oder Aktien verkauft. Ist dies nicht vorhanden, ist zuerst der Ehepartner des bedürftigen Elternteils eintrittspflichtig.
Das Sozialamt muss eine solche nachvollziehbare Berechnung vorlegen, um die Eintrittspflicht der Kinder zu begründen. Häufig findet ein Fachanwalt für Familienrecht bzw. Sozialrecht in diesen Berechnungen bereits Ansatzpunkte für einen begründeten Widerspruch und kann damit Ihre Verpflichtung deutlich mindern.
Der Selbstbehalt
Kinder müssen ihren Eltern nur dann Unterhalt bezahlen, wenn sie auch selbst in der Lage sind, diesen Unterhalt zu leisten. Hierzu wird zunächst Ihr persönliches Nettoeinkommen ermittelt und davon die monatlichen Ausgaben für Versicherungen, Darlehen und gegebenenfalls auch bestehende Kinderbetreuungskosten abgezogen. Nach weiterer Berücksichtigung wie Mietzahlungen oder der Berechnung von Wohnvorteilen aus der eigenen Wohnung oder dem eigenen Haus, der Berücksichtigung der privaten Altersversorgung u.a. ist noch der Selbstbehalt jedes Kindes gegenüber den Eltern zu berücksichtigen.
Dieser Selbstbehalt wurde zum Stichtag 01.01.2015 von bislang 1.600 EUR auf 1.800 EUR erhöht. Auch bleibt die Hälfte des darüber liegenden Einkommens ebenfalls außer Betracht.
Sind Sie verheiratet und leben Sie mit Ihrem Ehepartner zusammen, wird zwar das Einkommen ihres Ehepartners als Familieneinkommen mit berücksichtigt. Der Ehepartner erhält allerdings einen eigenen Selbstbehalt von jetzt 1.440 EUR. Damit erhöht sich der Selbstbehalt von verheirateten und zusammen lebenden Ehepartnern auf 3.240 EUR.
Das Eigenheim
Eine Immobilie, welche im Besitz des Unterhaltspflichtigen ist und von diesem selbst genutzt wird, darf in aller Regel nicht zur Begleichung des Unterhaltes der Eltern genutzt werden. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn es sich um ein sehr luxuriöses Haus handelt welches über eine Wohnfläche von mindestens 300 qm verfügt. In solch einem Fall könnte ein sogenannter Wohnvorteil zur Anrechnung kommen.
Die Altersvorsorge
Für die Absicherung der Altersvorsorge dürfen sie nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 30.08.2006 –XII ZR 98/04) 5 % Ihres Bruttoeinkommens abziehen. In welcher Form sie ihre Altersvorsorge planen, ist Ihnen überlassen. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil hierzu lediglich erklärt, dass die Altersvorsorge des Unterhaltspflichtigen gesichert sein muss und mit dem verbleibenden Einkommen der normale tägliche Bedarf gedeckt werden muss.
Ihre Altersversorgung kann also beispielsweise auch eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim sein, da diese Ihrer Alterssicherung dienen können.
Alle Ausgaben auflisten
Bei der Berechnung der entsprechenden Leistungen empfiehlt es sich, die monatlichen Einnahmen und Ausgaben in Eigenregie aufzulisten, da die entsprechenden Formulare des Sozialamtes nicht alle Posten auflisten. So können beispielsweise auch Unterhaltsleistungen für die eigenen Kinder abgezogen werden, ebenso laufende Kredite und Beiträge für einige Versicherungen. Das Kindergeld zählt nicht zum Einkommen und darf somit auch nicht für den Elternunterhalt herangezogen werden.
Der Bundesgerichtshof hat 2010 entschieden, dass Aufwendungen für eine Hausrats- oder Haftpflichtversicherung nicht vom eigenen Einkommen abgezogen werden dürfen (BGH XII ZR 140/07).
Der Unterhaltspflichtige kann die Forderungen auch nicht dadurch mindern, dass er sich zugunsten seiner Ehefrau in die ungünstigere Steuerklasse 5 einstufen lässt. Dieser Umgehung hat der Bundesgerichtshof bereits 2004 einen Riegel vorgeschoben (BGH, Az. XII ZR 69/01).
Das Vermögen
Wertpapiere, angespartes Vermögen oder Fondsbeteiligungen dürfen nicht in die Berechnung einbezogen werden, sofern diese der Altersvorsorge dienen. Im Sozialhilfegesetzbuch findet sich dazu keine detaillierte Regelung, jeder Fall muss individuell bearbeitet werden. Vorteile haben die Unterhaltspflichtigen, die ihr Vermögen geschickt aufteilen. Wer zum Beispiel in eine Immobilie investiert, kann viel Geld vor dem Sozialamt schützen, da das Amt auf dieses Vermögen nicht zurückgreifen darf.
Wer muss zahlen und wer nicht?
Nicht jeder Verwandte ist zahlungspflichtig
Der Ehepartner
Reicht das eigene Einkommen nicht aus, um die pflegebedürftige Person finanziell zu unterstützen, kann es auch für den Ehepartner teuer werden. Zur Berechnung des Unterhaltsbetrages wird das Familieneinkommen zugrunde gelegt. Die Einkommen beider Ehepartner werden zusammenaddiert und bilden insgesamt die Berechnungsgrundlage. Davon werden dann die erlaubten Abzüge vorgenommen. Steuerungsmöglichkeiten ergeben sich evtl. durch Gütertrennung.
Der fehlende Kontakt
Um eine Unterhaltsverpflichtung abzulehnen, bedarf es triftiger Gründe. So muss nachgewiesen werden, dass die Eltern beispielsweise selbst keinen Unterhalt an ihre Kinder gezahlt haben oder die Kinder vernachlässigt und misshandelt wurden. Ein abgebrochener Kontakt – aus welchen Gründen auch immer – befreit hingegen nicht von der Zahlung eines Elternunterhaltes.
Vorsicht bei Geschenken
Dem Sozialamt steht das Recht zu, umfangreiche Auskünfte über die Vermögensverhältnisse zu verlangen. So können auch Geschenke zurückverlangt werden, die innerhalb der letzten zehn Jahre gemacht wurden.
Enkel müssen selten zahlen
Auch Enkel sind theoretisch gegenüber Ihren Großeltern unterhaltspflichtig. Allerdings kommt dies in der Realität aus zwei Gründen sehr selten vor. Das Sozialamt wendet sich zuerst an die direkten Nachkommen. Wenn diese die entstehenden Kosten für die Ihre Eltern übernehmen können, kommt es nicht zu einer Zahlungspflicht für die Enkel. Noch wichtiger ist die Tatsache, dass der Unterhaltsanspruch der Großeltern gegenüber Ihren Enkeln nicht automatisch auf den Sozialhilfeträger übergeht. Damit sich das Sozialamt wegen der entstandenen Kosten an die Enkel wenden kann, müssten die Großeltern Ihren Anspruch aktiv an den Sozialhilfeträger überschreiben.
Professionelle Unterstützung
Das können wir für Sie tun!
Bei einer folgenschweren Berechnung wie dem Elternunterhalt ist es besonders wichtig, von Anfang an alle Abzugsmöglichkeiten sorgfältig zu prüfen und das Schonvermögen zu maximieren. Andernfalls bereichert sich der Staat unrechtmäßig an Ihrem Vermögen. Auch ein gehobener Lebensstandard kann bei richtiger Begründung durchaus als berechtigt anerkannt werden und darf nicht automatisch zu höheren Zahlungen an das Sozialamt führen.