Testamentsvollstrecker einsetzen
Wenn das Testament nicht für Zündstoff unter den Erben sorgen soll
Das Testament ist sorgfältig geschrieben, die Erben gleichmäßig bedacht und trotzdem kommt es zum Streit, weil sich beispielsweise ein Erbe von der Erbengemeinschaft nicht gerecht behandelt fühlt. Besonders wenn mehrere Erben bestehen, ist die Gefahr groß, dass sich die Erbengemeinschaft nicht immer einig ist und es zu schwerwiegenden Differenzen kommt oder das Testament angefochten wird. Wer als Erblasser also den Familienfrieden nicht gefährden will, der sollte an die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers denken.
Wichtige Fragen:
Aufgaben des Testamentsvollstreckers
Konflikte vermeiden – Erbengemeinschaft entlasten
So bedrohlich das Wort „Vollstrecker“ zunächst auch klingen mag – ein Testamentsvollstrecker ist nichts anderes als eine Art „Treuhänder“, der den Nachlass verwaltet und im Idealfall zügig abwickelt und verteilt. Für die Erbengemeinschaft bedeutet dies nicht nur die Vermeidung von Konflikten, sondern auch eine deutliche Arbeitsentlastung.
Erste Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Hier hat er nicht nur alle vorhandenen Vermögenswerte, wie Bargeld, Immobilien, Konten, Autos aufzulisten, sondern auch alle Verbindlichkeiten wie offene Rechnungen, Forderungen aus Versicherungen etc.. Allein diese Aufgabe zeigt bereits, wie vielschichtig die Arbeit eines Testamentsvollstreckers ist.
Oft ist es für die Erben zeitlich und auch emotional schwierig, die notwendigen Behördengänge zu erledigen und sämtliche vorhandenen Unterlagen zu sichten, besonders dann, wenn die Erben noch minderjährig sind oder weit entfernt wohnen. Dem Testamentsvollstrecker kommt hier durchaus auch eine beratende Funktion zu, beispielsweise wenn die Verbindlichkeiten die Vermögenswerte bei Weitem übersteigen und eine Ausschlagung des Erbes Sinn macht.
Auswahl des Testamentsvollstreckers
Der Wille des Erblassers wird unbedingt berücksichtigt
Bei der anschließenden Verteilung des Nachlasses geht der Testamentsvollstrecker streng nach dem Willen des Verstorbenen, also nach dem Wortlaut des Testaments, vor. Übernimmt ein solcher unabhängiger Dritter die Verteilung des Erbes, sorgt allein dies schon dafür, dass Streitigkeiten unter den Erben gar nicht erst aufkommen.
Aus diesem Grund sollte es sich bei dem Testamentsvollstrecker möglichst nicht um ein Familienmitglied oder einen im Testament eingesetzten Erben handeln. Besser ist vielmehr eine vom Testament selbst nicht betroffene Vertrauensperson. Dies gilt sowohl für den Erblasser, der darauf vertraut, dass sein letzter Wille erfüllt wird, als auch für die Erben, denen der Testamentsvollstrecker während der Dauer seiner Tätigkeit Auskunft und Rechenschaft schuldet.
Auf Grund der beruflichen und juristischen Erfahrung eignet sich hierfür besonders ein Rechtsanwalt – nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass der Testamentsvollstrecker für eventuelle Schäden, die er bei der oft schwierigen und umfangreichen Abwicklung des Nachlasses verursacht, voll mit seinem Privatvermögen haftet. Einem juristischen Laien sollte diese Verantwortung daher nicht aufgebürdet werden. Sehr empfehlenswert ist in diesem Zusammenhang auch die anwaltliche Beratung bei der Erstellung eines Testaments, damit juristische Fehler von vorneherein vermieden werden.
Nicht alle Testamentsvollstreckungen sind gleich - Verschiedene Formen
Grundsätzlich sind mehrere Formen der Testamentsvollstreckung denkbar:
Bei der sogenannten Abwicklungstestamentsvollstreckung sollen in erster Linie die Erben entlastet und eine gerechte Verteilung des Nachlasses gesichert werden. Der Testamentsvollstrecker sichtet dabei die Unterlagen, kündigt Verträge etc. und führt die Erbauseinandersetzung einschließlich der Pflichtteile durch. Ist diese erledigt, so endet auch sein Amt.
Bei der Dauertestamentsvollstreckung endet das Amt des Testamentsvollstreckers dagegen nicht mit der Erbauseinandersetzung, sondern der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass bis zu 30 Jahren nach dem Erbfall.
Bei der bloßen Verwaltungsvollstreckung verwaltet der Testamentsvollstrecker den Nachlass bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, beispielsweise der Volljährigkeit des im Testament eingesetzten Erben. In diesem Fall bekommen die Erben zwar die Erträge der Erbschaft, sie können aber nicht über den Nachlass als solchen verfügen. Eine Verwaltungsvollstreckung empfiehlt sich beispielsweise dann, wenn die Erben minderjährig, geistig behindert oder suchtkrank sind und daher nicht über das Vermögen verfügen können sollen.
Kosten
Preiswerte Lösungen
Welche Art der Testamentsvollstreckung den Wünschen des Erblassers und den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung trägt, lässt sich am Besten in einer anwaltlichen Beratung klären. Möglichst bereits im Testament festgehalten werden sollte auch die Vergütung des Testamentsvollstreckers. Diese ist gesetzlich nicht geregelt und sollte daher, um Streit zwischen Erben und Testamentsvollstrecker zu vermeiden, im Testament aufgenommen werden. Fehlt eine Regelung zur Vergütung, so sieht das Gesetz eine „angemessene“ Vergütung vor, die je nachdem zwischen ein und zehn Prozent des Nachlasses beträgt.
Führt man sich vor Augen, dass für Erbschaftsstreitigkeiten in der Regel mehr als zehn Prozent des Nachlasses verbraucht werden, so ist die Investition in einen geeigneten Testamentsvollstrecker zur Sicherung des Friedens zwischen allen Beteiligten mehr als lohnend.
Gerne machen wir Ihnen ein günstiges Angebot für die Testamentsvollstreckung und garantieren, dass Ihr Vermögen in Ihrem Sinne verteilt wird.
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