Nicht jeder Letzte Wille ist zulässig
Mancher vermeintliche Erbe muss nach dem Ableben einer ihm zumindest verwandtschaftlich nahestehenden Person feststellen, dass er nicht Erbe werden soll und der Erblasser in einem Testament eine andere Person als Erben bestimmt hat. Dann ist Ärger vorprogrammiert und allzu oft der Familienfrieden gefährdet. Häufig wird das Testament angefochten.
Wichtige Fragen:
Maßgebend ist das gesetzliche Erbrecht
Ausgangspunkt für die juristische Bewertung ist die gesetzliche Erbfolge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. § 1924 BGB bestimmt, dass die Kinder und Kindeskinder des Erblassers gesetzliche Erben erster Ordnung sind. Verstirbt demnach ein Elternteil, erben zunächst dessen Kinder den Nachlass.
Zugleich bestimmt das Gesetz, dass ein zur Zeit des Erbfall lebendes Kind die eigenen Kinder, also die Enkel des Erblassers, von der Erbfolge ausschließen. Somit erben die Enkelkinder den Nachlass eines Großelternteils erst dann, wenn ihr eigenes Elternteil nicht mehr lebt.
Neben den Erben erster Ordnung (Kinder und Kindeskinder) erbt der überlebende Ehegatte des Erblassers ein Viertel des Nachlasses und ein zusätzliches Viertel, wenn die Ehepartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.
Ein Testament verändert die Erbfolge
Der Erblasser kann die gesetzliche Erbfolge verändern, indem er ein Testament errichtet. Für den einen oder anderen vermeintlichen gesetzlichen Erben kommt ein solches Testament oft überraschend. Im Normalfall schickt das Nachlassgericht ein formloses Schreiben mit einer Kopie des Testamentes an die im Testament bezeichnete Person und die als gesetzliche Erben in Betracht kommenden Angehörigen.
Die Enttäuschung der Angehörigen, die sich enterbt fühlen, ist moralischer und finanzieller Natur. Aus moralischer Sicht wird es in der Regel Gründe geben, in finanzieller Sicht entschädigt das Pflichtteilsrecht die enttäuschten Erben. Ein Erblasser kann nämlich seine gesetzlichen Erben nicht vollständig enterben. Diese behalten immer ihren Pflichtteilsanspruch.
So wird der Pflichtteilsanspruch berechnet
Der Pflichtteilsanspruch beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Um diesen zu berechnen, muss der Pflichtteilsberechtigte die Höhe seines gesetzlichen Erbteils bestimmen, den er hätte, wenn er gesetzlicher Erbe geworden wäre. Davon erhält er dann die Hälfte. Dabei sind auch solche Personen mitzuzählen, die infolge Enterbung, Erbausschlagung oder Erbunwürdigkeit nicht Erben werden. Der Wegfall dieser Personen als gesetzliche Erben kommt dem Pflichtteilsberechtigten nicht zugute.
Maßgebend zur Berechnung des Pflichtteils ist der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls. Der Nachlasswert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Nachlassverbindlichkeiten sind abzuziehen.
Soweit der Erblasser Pflichtteilsansprüche dadurch beeinträchtigt hat, dass er zu Lebzeiten in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall sein Vermögen durch Schenkung an Dritte verminderte, kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass sein Pflichtteil insoweit erhöht wird, als der Wert des verschenkten Gegenstandes dem Nachlass hinzugerechnet wird.
Der Pflichtteilsanspruch begründet kein Recht am Nachlass
Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch, der auf die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages ausgerichtet ist. Der Pflichtteilsberechtigte hat aber kein Recht, an der Verwaltung des Nachlasses teilzunehmen oder über Nachlassgegenstände zu verfügen.
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Beratung für Erblasser:
Wenn Sie sichergehen wollen, dass Ihr Erbe in die richtigen Hände kommt, beraten wir Sie gerne umfassend und sagen Ihnen genau, worauf Sie achten müssen. Insbesondere stellen wir sicher, dass Sie keine Formulierungen verwenden, die später in Zweifel gezogen werden können. Wir sorgen dafür, dass die Pflichtteile richtig definiert sind und keine unwirksamen Formulierungen Ihr Testament beeinträchtigen.
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