Einrichtungsbezogene Impflicht – Arbeitgeber dürfen ungeimpfte Mitarbeiter freistellen

Der Betreiber eines Seniorenheims in Hessen hatte zwei ungeimpfte Mitarbeiter, einen Wohnbereichsleiter und eine Pflegefachkraft nach der Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht freigestellt. Beide Mitarbeiter klagten vor dem Arbeitsgericht Gießen auf vertragsgemäße Beschäftigung im einstweiligen Rechtsschutz.

In den am 12.04.2022 ergangenen Beschlüssen wies das Gericht darauf hin, dass das in § 20 a Abs. 3 Satz 4 IfSG geregelte Beschäftigungsverbot zwar unmittelbar nur für neu eingestellte Mitarbeiter gelte, sei es unter Zugrundelegung der gesetzlichen Wertung zulässig, wenn der Arbeitgeber sich dafür entscheide, Mitarbeiter, die weder geimpft noch genießen sind und auch ihrer Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nicht nachkommen, von der Arbeit freizustellen. Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass das besondere Schutzbedürfnis der im Pflegeheim lebenden Menschen dem Interesse der Beschäftigten an der Ausübung ihrer Tätigkeit vorgehe.

Nicht entschieden hat das Gericht die Frage, ob während der Freistellung die im Arbeitsvertrag geregelte Vergütung fortgezahlt werden muss oder nicht.

(Arbeitsgericht Gießen, Beschluss vom 12. April 2022,9 Ga1/22 und 5Ga2/22)