Dürfen Arbeitgeber Corona-Schnelltests anordnen?

Die Bundesregierung wies in ihren am 22.03.2021 gefassten Beschlüssen darauf hin, dass Testangebote in allen Unternehmen in Deutschland notwendig seien. Diese sollten den Mitarbeitern mindestens einmal pro Woche angeboten werden.

Da die dazugehörige Corona-Arbeitsschutzverordnung allerdings bis lang nicht geändert wurde, ist bislang auch noch keine Testpflicht angeordnet worden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich also anderweitig helfen. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sich eine solche Pflicht zur Anordnung von Corona-Schnelltests weder aus dem Infektionsschutzgesetz, noch aus anderen Vorschriften, gegebenenfalls dem Arbeitsschutzgesetz ergibt. In § 3 ArbSchG ist lediglich geregelt, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen habe, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beeinflusst.

Verlangt der Arbeitgeber trotz dieser fehlenden Rechtsgrundlage einen Corona-Schnelltest von seinen Mitarbeitern, kann er dies unseres Erachtens ausschließlich auf sein Direktionsrecht stützen. Zwar muss er hierfür sein „pflichtgemäßes Ermessen“ ausüben. Da ihn jedoch eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern trifft, kann er, wenn keine anderen geeigneten Schutzmaßnahmen getroffen werden können, auch Corona-Schnelltests anordnen, wenn er die Durchführung dieser Schnelltest zeitlich begrenzt. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der Test keinen spürbaren körperlichen Eingriff darstellt.

Eine andere Frage ist die nach den Kosten. Verlangt der Arbeitgeber von seinen Mitarbeiter Corona-Schnelltest, muss er diese nicht nur zur Verfügung stellen. Er hat auch nach derzeitiger Rechtslage die Kosten zu tragen.

(Was Arbeitgeber bei Schnelltests beachten müssen (lto.de)