Coronavirus – Fragen & Antworten zum Arbeitsrecht
Im Lichte der Ausbreitung des Coronavirus stellen sich auch persönliche und arbeitsrechtliche Fragen, mit Rechten und Pflichten.
1. Bekomme ich weiter meinen Lohn, wenn ich in Quarantäne komme?
Aufgrund eines Anlassfalles kann eine Gesundheitsbehörde Quarantäne verordnen. Die Entgeltfortzahlung hat im Quarantänefall zu erfolgen, da die Arbeitsleistung aufgrund der angeordneten Quarantäne entfällt. Der Arbeitgeber kann auf Basis des Epidemiegesetzes Kostenersatz beantragen. Der Bund übernimmt dann die Kosten. Das ist auch der Fall, wenn ganze Betriebe unter Quarantäne gestellt werden sollten
2. Der Kindergarten oder die Schule wird geschlossen. Was kann und muss ich tun, um die Betreuung sicherzustellen, wenn die Kinder selbst nicht krank sind?
Für Kinder unter zwölf Jahren sind auch Freistellungen zur Betreuung, nicht nur für die Pflege möglich. Man muss hier als Arbeitnehmer auch zeigen, dass man sich bemüht, eine Dienstverhinderung zu vermeiden. Wenn ein Kind verlässlich ist und zu Hause bleiben kann, kann man es zu Hause lassen. Vielleicht kann auch Oma oder Opa auf das Kind schauen. Womöglich können sich Eltern beim Betreuen von einigen Kindern abwechseln. Nach Rücksprache könnte man auch Homeoffice machen.
3. Muss mir der Arbeitgeber eine Atemschutzmaske zur Verfügung stellen?
Das ist nur bei einer überdurchschnittlichen Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung der Fall. Es geht immer um eine Abschätzung der Gefahrenlage, etwa am Flughafen könnte es gut sein, dass der Arbeitgeber Masken wegen der Fürsorgepflicht zur Verfügung stellen muss.
4. Darf ich eine eigene Atemschutzmaske tragen?
Nicht unbedingt. Wenn es keinen Zusammenhang der Branche mit dem Virus gibt, kann der Arbeitgeber die Unterlassung verlangen.
5. Ich bin an einem Sonntag meine Eltern besuchen, plötzlich wird der Ort wegen des
Coronavirus abgeriegelt. Ich kann am Montag daher nicht arbeiten. Was ist zu tun?
Das wichtigste ist, den Arbeitgeber sofort zu informieren. Wenn man unverschuldet verhindert ist, wäre das ein Fall einer Entgeltfortzahlung wie etwa wenn man in einem Schneechaos eingeschlossen wird. Der Betrieb kann auch wiederum vom Bund das Geld zurückfordern. Das gilt aber nicht, wenn man erst dorthin fährt, wenn es schon bekannt war, dass in der Gegend das Coronavirus grassiert.
6. Darf mein Arbeitgeber eine Dienstreise nach China oder nach Oberitalien anordnen?
Sobald es Reisewarnungen gibt, nicht. Dann kann man jedenfalls ablehnen. Ansonsten brauche es eine Risikoabschätzung mit Hausverstand.