Auskunftsanspruch des Arbeitgebers?

Nach einer Kündigung kann ein Arbeitnehmer gegen diese eine Klage beim Arbeitsgericht erheben. Da die Prozessdauer oft über die Kündigungsfrist hinaus dauert, kann der Arbeitnehmer, es sollte sich die Kündigung als unwirksam erweisen, den Annahmeverzugslohn ab den Kündigungstermin verlangen. Häufig orientiert sich daran auch das Vergleichsangebot des Arbeitgebers.

Mit Urteil vom 27.05.2020 hat das Bundesarbeitsgericht jetzt entschieden, dass dem Arbeitgeber ein Auskunftsanspruch gegen den Arbeitnehmer zusteht, um es ihm zu ermöglichen, festzustellen, ob das Arbeitsamt bzw. das Jobcenter ihm nicht Jobangebote unterbreitet hat, die sieser möglicherweise nicht oder nicht aus triftigen Grund angenommen hatte, um so das Annahmeverzugsrisiko zu minimieren (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Mai 2020, 5 AZR 387/19).

Arbeitnehmer müssen also in Zukunft die ihnen von der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitsort und Vergütung mitteilen!

Zum Urteil des Bundesarbeitsgerichtes