Arbeitszeiterfassung ist Pflicht!
Arbeitgeber muss ein objektives, verlässliches und zugängliches System
haben
Mit Urteil vom 20.02.2020 hat das Arbeitsgericht Emden (2 Ca 94/19) entschieden, dass Arbeitgeber nach dem Urteil des EuGH vom 14.05.2019 (C-55/18) zur Einrichtung eines „objektiven“, „verlässlichen“ und „zugänglichen“ Systems zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet sind.
Diese Verpflichtung treffe, so das Arbeitsgericht Emden, jeden Arbeitgeber. Eine Erfassung der täglichen und wöchentlichen Arbeitsstunden inklusive deren Lage sei nach der Entscheidung des EuGH (s.o.) essentiell, um feststellen zu können, ob es sich bei den geleisteten Stunden um über die vereinbarte Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit, also Überstunden handelt und ob die vorgeschriebenen Ruhezeiten eingehalten würden.
Ohne ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit haben Arbeitgeber also künftig schlechte Karten. Bei einem Streit über den Umfang der zu bezahlenden (Über-) Stunden gilt der Vortrag des Arbeitnehmers, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat, regelmäßig als zugestanden, falls der Arbeitgeber nicht substantiiert darlegen kann, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen –nicht – nachgekommen ist. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gelten die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Arbeitsstunden als zugestanden (BAG 26.06.2019, 5 AZR 452/18).
Der Fall
In dem vom Arbeitsgericht Emden zu entscheidenden Fall (s.o.) ging es um einen auf Stundenbasis tätigen Bauhelfer. Dieser behauptete 195,05 Stunden gearbeitet zu haben und forderte den Differenzlohn zu den vom Arbeitgeber bezahlten 183 Stunden. Der Arbeitnehmer legte als Beleg handschriftliche Eigenaufzeichnungen von seinen geleisteten Arbeitsstunden vor. Der Arbeitgeber hielt dem Arbeitnehmer Auswertungen aus seinem Bautagebuch dagegen. Das Gericht akzeptierte die Auswertungen nicht, da sie ungeeignet seien, zu belegen, welche Arbeiten der Beklagte dem Kläger zugewiesen hat und an welchen Tagen er diesen Weisungen nachkam oder nicht. Der Arbeitgeber verlor den Prozess. Er hatte es versäumt ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit einzurichten.