Sie haben eine Kündigung erhalten?
Christoph Riedel – Fachanwalt für Arbeitsrecht & Spezialist in allen Rechtsfragen rund um Kündigungen.
Nach Erhalt einer Kündigung haben Sie nur eine kurze Frist um sich erfolgreich zu wehren. Danach sind Ihre Ansprüche verloren. Sichern Sie Ihre Rechte und handeln Sie bei einer Kündigung schnell. In vielen Fällen ist die Kündigung unwirksam oder nur mit einer hohen Abfindung durchsetzbar. Hier lohnt sich der direkte Weg zum Anwalt.
Wir wissen, was jetzt zu tun ist. Rufen Sie an. Wir kümmern uns um Ihr Recht.
Das sollten Sie wissen:
Bei Kündigungen erhalten? Das ist zu beachten!
Das Erste, das Sie bei einer Kündigung beachten müssen, ist die enge Frist, die Ihnen zur Verfügung steht. Wenn Sie mit einer Kündigung nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit innerhalb von 3 Wochen eine sogenannte Kündigungsschutzklage einzureichen. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung. Wenn diese Frist verstreicht, ist die Kündigung unwiderruflich wirksam. Ein späterer Widerspruch ist nicht mehr möglich. Die Frist läuft auch dann, wenn Sie nach erhaltener Kündigung noch mit Ihrem Arbeitgeber verhandeln.
Wann gilt die Kündigung als zugegangen?
Eine Kündigung gilt als zugegangen, wenn sie nachweislich in Ihren „Machtbereich“ gelangt ist. Dies ist dann passiert, wenn sie z. B. persönlich übergeben oder in Ihren Briefkasten geworfen wurde. Für die Leerung Ihres Briefkastens sind Sie im Allgemeinen auch dann verantwortlich, wenn Sie z. B. im Urlaub oder krank sind.
Die Kündigungsschutzklage – das wichtigste Instrument des Arbeitnehmers
Vor eine Kündigung hat der Gesetzgeber in Deutschland große Hürden gesetzt. Sehr viele Kündigungen halten einer genauen Prüfung nicht stand und sind unwirksam. Die gerichtliche Prüfung wird durch die Kündigungsschutzklage ausgelöst.
Die Kündigungsschutzklage reichen wir für Sie beim Arbeitsgericht ein. Das Ziel ist, die Unwirksamkeit der Kündigung zu erreichen und den Arbeitsplatz zu erhalten. Dies ist unabhängig davon, ob Sie nach der Kündigung tatsächlich noch in dem Unternehmen arbeiten möchten. Sofern die Kündigungsschutzklage Erfolg hat, besteht die Möglichkeit, sich den Anspruch auf den Arbeitsplatz mit einer Abfindung vom Arbeitgeber „abkaufen“ zu lassen. Eine Kündigungsschutzklage empfiehlt sich also auch in diesen Fällen.
Ob eine Kündigungsschutzklage Aussicht auf Erfolg hat, kann nur ein Fachmann feststellen. Gerade bei einer Kündigung empfiehlt sich, die Situation im Rahmen einer Erstberatung mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht zu besprechen. Oft stellt sich dabei sehr schnell heraus, ob eine Kündigung tatsächlich wirksam ist.
Erste Voraussetzungen für eine Kündigung
- Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die elektronische Übermittlung der Kündigung z. B. durch Fax, SMS oder E-Mail ist nicht zulässig. Eine mündliche Kündigung ist unwirksam.
- Die Kündigung muss unterschrieben sein und wird im Original übergeben. Eine Kopie ist unwirksam.
- Der Unterzeichner muss zur Kündigung berechtigt sein. Wenn der Inhaber des Unternehmens sich bei der Kündigung vertreten lässt, muss das Vertretungsverhältnis mit anzeigendem Zusatz deutlich zum Ausdruck kommen.
- Verschiedene Personengruppen wie z. B. Schwerbehinderte, Schwangere oder Betriebsratsmitglieder genießen einen besonderen Kündigungsschutz. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob die entsprechenden Bestimmungen eingehalten wurden.
- Eine Kündigung ist „bedingungsfeindlich“. D. h. eine Kündigung darf nicht unter einen bestimmten Bedingung ausgesprochen werden. Der Grund dafür ist, dass dem Empfänger ein Zustand der Unsicherheit bei einer so wichtigen Angelegenheit nicht zugemutet werden darf.
- Falls ein Betriebsrat existiert, muss dieser vor der Kündigung angehört werden.
In manchen Fällen sind bereits diese einfachen, ersten Voraussetzungen nicht erfüllt. Üblicherweise werden die Gründe für eine Unwirksamkeit allerdings erst nach genauer Prüfung durch einen Fachmann ersichtlich.
Kündigungsschutzklage – Ablauf des Verfahrens
Nachdem die Kündigungsschutzklage eingereicht wurde, findet eine Güteverhandlung statt. In dieser Verhandlung prüft der Richter, ob sich die Parteien einigen können, ohne einen kompletten Prozess zu durchlaufen. Viele Verfahren enden bereits im Gütetermin mit einer Abfindung an den Arbeitnehmer. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass ein Kündigungsschutzprozess für den Arbeitgeber mit einem hohen Risiko behaftet ist. Sollte im Hauptverfahren nach einigen Monaten festgestellt werden, dass die Kündigung unwirksam ist, muss der Arbeitgeber die gesamte Zeit nachbezahlen und den Mitarbeiter weiter beschäftigen.
Sollte es zu keiner Einigung kommen, wird ein sogenannter Kammertermin angesetzt. Üblicherweise findet diese Hauptverhandlung erst mehrere Monate nach der Kündigung statt. Neben dem Vorsitzenden sind nun auch zwei ehrenamtliche Richter bei der Verhandlung anwesend. Entweder die Parteien einigen sich in diesem Verfahren auf einen Abfindungsvergleich oder es ergeht ein Urteil. Wenn keine Berufung eingelegt wird, ist das Verfahren damit erledigt.