Eine Abmahnung ist oft die Vorstufe zur Kündigung!
Das müssen Sie wissen:
Was ist eine Abmahnung?
Mit einer Abmahnung will ein Arbeitgeber zum Ausdruck bringen, dass er ein bestimmtes Fehlverhalten seines Mitarbeiters nicht weiter hinnimmt. Außerdem droht er mit der Abmahnung eine Kündigung an.
Es spielt keine Rolle, in welcher Form eine Abmahnung ausgesprochen wird. Sie kann also sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Die Juristen sprechen in diesem Fall von einer „nicht formbedürftigen Erklärung“. Es gibt dabei eine ganze Anzahl von Gründen, warum eine Abmahnung unwirksam sein kann. Wenn Sie daher der Meinung sind, dass die Abmahnung unberechtigt ist, sollten Sie diese unbedingt von einem Fachmann überprüfen lassen.
Warum wird eine Abmahnung ausgesprochen?
Eine Abmahnung hat eine Warnfunktion und soll den Mitarbeiter anhalten, künftig den Anweisungen des Arbeitgebers Folge zu leisten. Mit ihr sollen Konflikte abgebaut werden. Beachtet der Mitarbeiter die Abmahnung seines Arbeitgebers nicht, riskiert er eine Kündigung, für die in der Regel eine oder mehrere Abmahnungen vorausgesetzt werden. Nur in seltenen Fällen kann ein Arbeitnehmer ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden. Ein Beispiel dafür finden Sie hier.
Eine Abmahnung ist also eine ernste Warnung, die dem Mitarbeiter die Chance gibt, gezielt zu reagieren. Er weiß nun genau, was seinem Arbeitgeber missfällt und kann sich, vorausgesetzt er empfindet die Abmahnung als berechtigt, entsprechend verhalten.
Was ist der Unterschied von einer Ermahnung zu einer Abmahnung?
Nicht immer handelt es sich um eine Abmahnung, wenn der Arbeitgeber auf ein Problem im Verhalten des Mitarbeiters hinweist. Die Vorstufe der Abmahnung sind die Ermahnungen oder die Verwarnungen. Der Unterschied zur Abmahnung liegt in der Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen.
Wenn Ihnen also angedroht wird, dass Sie im Wiederholungsfall mit einer Kündigung zu rechnen haben, handelt es sich um eine Abmahnung. Wenn das Schreiben des Arbeitgebers keine Konsequenzen aufzeigt, liegt arbeitsrechtlich keine Abmahnung vor.
Eine Ermahnung oder Verwarnung spielt in einem evtl. Arbeitsprozess nur eine untergeordnete Rolle und ersetzt in keinem Fall die notwendige Abmahnung. Dennoch ist bei einem Fehlverhalten jeder Arbeitgeber verpflichtet, zu prüfen, ob nicht statt einer Abmahnung eine Ermahnung ausreichend wäre. Der Arbeitgeber muss, entsprechend des Vorfalls, immer das mildeste Mittel wählen, wenn es Aussicht auf Erfolg verspricht.
Auch dies ist ein potenzieller Ansatzpunkt für die Unwirksamkeit von Kündigungen, den wir gerne für Sie überprüfen.
Gibt es eine Frist für die Abmahnung?
Im Arbeitsrecht ist keine Frist für die Abmahnung vorgeschrieben. Allerdings gefährdet der Arbeitgeber die Wirksamkeit einer Abmahnung, wenn er zu viel Zeit zwischen dem Fehlverhalten und der Abmahnung verstreichen lässt.
Wenn die Abmahnung so spät kommt, dass Sie als Arbeitnehmer nicht mehr mit einer solchen rechnen mussten, werden die Arbeitsgerichte die Abmahnung in aller Regel nicht mehr anerkennen. Eine Abmahnung sollte also immer zeitnah erfolgen.
Haben Abmahnungen eine Verfallszeit?
Grundsätzlich verlieren Abmahnungen, wenn sie einmal ausgesprochen wurden, nie Ihre Wirksamkeit. Allerdings können Sie nach einigen Jahren die Löschung aus der Personalakte verlangen, wenn kein weiterer Vorfall derselben Art eingetreten ist. Im Gegensatz dazu haben Sie keinen Anspruch darauf, dass eine Ermahnung aus der Personalakte gelöscht wird. Da dort keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen genannt werden, hat die Ermahnung auch keinen Einfluss auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses.
Wer darf abmahnen?
Eine Abmahnung darf nur von Personen ausgesprochen werden, die gegenüber dem Arbeitnehmer weisungsbefugt sind. Dazu gehören z. B. der Firmenchef, der Prokurist, der direkte Vorgesetzte oder der Personalleiter. Eine Abmahnung, die von einer unberechtigten Person ausgesprochen wird, ist schon deshalb unwirksam und wird von Arbeitsgerichten nicht anerkannt.
Abmahnung erhalten – was muss ich jetzt tun?
Als Mitarbeiter sollten Sie also, sobald Sie eine Abmahnung erhalten haben, diese zunächst inhaltlich überprüfen. Sind Sie mit dem Vorhalt seines Arbeitgebers nicht einverstanden, können Sie auf verschiedene Weise gegen die Abmahnung vorgehen.
Eine Möglichkeit ist die schriftliche Gegendarstellung, die der Arbeitgeber in die Personalakte aufnehmen muss. Eine andere Möglichkeit wäre die Aufforderung zur Rücknahme bzw. zur Entfernung aus der Personalakte, verbunden mit der Androhung einer Klage. Die Möglichkeiten sind jedoch vielfältig und das Vorgehen sollte individuell an Ihre persönliche Situation angepasst werden.
Haben Sie eine Abmahnung erhalten, mit der Sie nicht einverstanden sind, sollten Sie umgehend reagieren. Wenn Sie nichts tun, kann dies später so gedeutet werden, dass Sie die Abmahnung als richtig anerkannt haben. Rechtsanwalt Riedel ist als Fachanwalt für Arbeitsrecht täglich mit Abmahnungen befasst. Gerne analysiert er für Sie die Situation und berät Sie zur bestmöglichen Vorgehensweise, damit Ihnen keine Nachteile entstehen. Dabei wird auch darauf geachtet, das Verhältnis zum Arbeitgeber nicht zu belasten, wenn Sie dies wünschen.