Was sind Verkehrsstraftaten
Verkehrsstrafrechtsanwälte in Baden, Rastatt und Bühl
Straftaten im Verkehr sind klar deklariert.
Neben den kleineren Ordnungswidrigkeiten, die normalerweise schnell mit einem Bußgeld erledigt sind, hat der Gesetzgeber eine ganze Anzahl von Vergehen im Verkehr als Straftaten deklariert. In diesen Fällen drohen Punkte, (hohe) Geldstrafen, Führerscheinentzug und evtl. sogar Haftstrafen. Während man in anderen Lebensbereichen meistens nur durch Vorsatz mit dem Strafrecht in Berührung kommt, genügt im Verkehrsrecht bereits Leichtsinn um z. B. eine Straßenverkehrsgefährdung herbeizuführen.
Typische Beispiele für Straftaten im Verkehr können sein:
- Nötigung, wie z. B. zu dichtes Auffahren
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – Fahrerflucht
- Fahren in betrunkenem Zustand oder unter Drogen
- Straßenverkehrsgefährdung (gefährliches Überholen)
- Fahren ohne Führerschein
- Vortäuschen einer Straftat – ein Beifahrer behauptet selbst gefahren zu sein, um den Verdacht vom betrunkenen Fahrer abzuwenden
- Beleidigung („Stinkefinger“ oder „Vogel“ zeigen)
Dies ist nur eine kleine Auswahl an Vergehen, welche die Gerichte als Straftaten kategorisieren und entsprechend ahnden. In manchen Fällen sind die Grenzen zwischen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten eng gesteckt.
Häufige Themen:
Alkohol am Steuer
Ein Bier zu viel kann erhebliche Auswirkungen haben
Eine der häufigsten Straftaten im Verkehr ist das Fahren unter dem Einfluss von Alkohol. Nach §316 StGB macht sich strafbar, wer sein Fahrzeug durch den Einfluss von Drogen, Alkohol oder Medikamenten nicht sicher führen kann. Die Unterscheidung zwischen einer illegalen Droge, wie Cannabis oder legalen Medikamenten spielt im Verkehrsrecht keine Rolle. Relevant ist lediglich, dass der Fahrer eine Substanz zu sich genommen hat, von der er wissen müsste, dass Sie die Fahrtüchtigkeit erheblich beeinträchtigt.
Gefahr ab 0,3 Promille
Bereits ab 0,3 Promille drohen empfindliche Strafen. Wenn Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen oder es zu einem Unfall kommt sind sieben Punkte mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren möglich. Dazu kommt evtl. ein Führerscheinentzug (Sperrfrist sechs Monate bis fünf Jahre oder auf Dauer).
Richtig handeln
Wir empfehlen Ihnen keine Aussagen zu machen, insbesondere nicht zur Menge des konsumierten Alkohols. Darüber hinaus sollten Sie den Atemalkoholtest bei der Kontrolle ablehnen. Das ist Ihr gutes Recht. Dafür müssen Sie eine Blutprobe in Kauf nehmen. Auch diese sollten sie ausdrücklich (verbal) ablehnen. Allerdings dürfen Sie sich dagegen nicht wehren. Die Blutprobe wird dann zwar durchgeführt, aber die Verteidigungschancen erhöhen sich durch dieses Vorgehen erheblich.
Unfallflucht - Der falsche Reflex
Neben Alkohol oder Drogen am SteuerAlkohol am Steuer haben die Gerichte auch häufig zur Unfallflucht zu entscheiden. Seit Entstehen der Menschheit hat der Fluchtreflex bei Gefahr das Überleben unserer Art überhaupt erst möglich gemacht. Im Straßenverkehr verlangt das Gesetz gegenteiliges Verhalten. „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ bzw. Unfallflucht begeht, wer sich als an einem Verkehrsunfall Beteiligter vom Unfallort entfernt, ohne zuvor den anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen.
Hohe Strafen
Die Schwere dieses Vergehens wird häufig unterschätzt. Unfallflucht kann bei erheblichem (Personen-) Schaden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden. Grundsätzlich sollte man daher seine Personalien angeben oder zumindest eine angemessene Zeit warten, falls man niemand am Unfallort vorfindet. Anschließend ist umgehend die nächste Polizeidienststelle zu informieren.
Tätige Reue
In bestimmten eng definierten Ausnahmefällen kann die Strafe nach einer Fahrerflucht durch „tätige Reue“ gemildert werden. Der Unfallverursacher hat sich berechtigt vom Unfallort entfernt, versäumt es aber umgehend die nächste Polizeidienststelle zu informieren. Wenn die Meldung innerhalb der nächsten 24 Sunden nachgeholt wird, kann das Gericht die Strafe mildern oder davon absehen. Dies ist aber nur dann möglich, wenn der Schaden in ruhendem Verkehr (z. B. ein parkendes Auto wurde beschädigt) entstanden ist.
Schweigen ist Ihr gutes Recht
Sollten Sie sich unerlaubt vom Unfallort entfernt haben, empfehlen wir Ihnen dringend von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Das gilt auch, wenn Sie der Halter des Fahrzeugs sind und damit der Anfangsverdacht auf Sie fällt. Gesucht wird der Fahrer des Unfallfahrzeugs. Wenn dieser nicht ermittelt werden kann, gibt es auch kein Strafverfahren. Daher: Keine Aussage machen und direkt Kontakt zu uns aufnehmen. Wir beraten Sie zum weiteren Vorgehen. Schweigen stellt kein Schuldeingeständnis dar und auch Ihre Angehörigen müssen keine Aussagen machen.
Was ist Nötigung?
Grundsätzlich kommt Nötigung als strafrechtlicher Vorwurf in Betracht, wenn ein Mensch zu einem Verhalten gedrängt wird, ohne dies selbst zu wollen. Dies kann durch den Ausspruch einer Drohung oder aber auch durch Anwendung von Gewalt geschehen. Damit ein Verhalten als strafbare Nötigung eingestuft wird, müssen laut § 240 StGB zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen muss die erwähnte Gewaltanwendung oder Drohung vorliegen, zum anderen muss auch eine Gefährlichkeit gegeben sein.
Falls einer der beiden Punkte nicht nachgewiesen werden kann, handelt es sich statt einer strafbaren Nötigung höchstens um eine Ordnungswidrigkeit. Konkret muss z.B. beim „Drängeln“ auf der Autobahn der Sicherheitsabstand gravierend (bis auf eine Distanz von wenigen Meter zum Vorausfahrenden) unterschritten worden sein, um den Tatbestand zu erfüllen.
Typische Beispiele aus dem Verkehrsstrafrecht sind das bewusste Verstellen oder Zuparken einer Einfahrt, das Ausbremsen auf Autobahnen und anderen Straßen, das Drängeln oder aber auch das extreme Langsam Fahren auf dem linken Fahrstreifen einer Autobahnen.
Übrigens: Bei der Autobahnpolizei sind Nötigungsfälle die häufigsten Delikte, die gemeldet bzw. angezeigt werden. Diejenigen Verkehrsteilnehmer, die ein solches Delikt anzeigen, fühlen sich häufig als Opfer aggressiver Fahrweise und beschreiben gefährliche Situationen. Die Nötigung im Straßenverkehr stellt daher ein sehr wichtiges Delikt dar und wird von den Strafverfolgungsbehörden auch entsprechend ernst genommen.
Verlust des Führerscheins
Wir setzen uns für Sie ein
Gerade im Verkehrsstrafrecht ist der Führerschein fast immer in Gefahr. Der Verlust des Führerscheins stellt meistens eine gravierende Einschränkung für den Betroffenen dar. In unserer mobilen Gesellschaft ist der Führerschein häufig ein wichtiges Element individueller Freiheit.
Leider führt der Entzug der Fahrerlaubnis oft auch zu existenzbedrohenden Situationen. Allein der Weg zur Arbeit kann ohne Führerschein zu einer hohen Hürde werden. Für Arbeitnehmer, die zur Ausübung ihres Berufes auf den Führerschein angewiesen sind, kann der Entzug zur Arbeitslosigkeit führen.
So gehen wir vor
Falls man Ihnen eine Tat nachweisen kann, werden wir uns schwerpunktmäßig dafür einsetzen, dass Sie Ihren Führerschein behalten dürfen, bzw. ihn baldmöglichst zurückerhalten. Dazu suchen wir das Gespräch mit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht. Häufig können wir eine Einstellung gegen Strafzahlung bzw. Teilnahme an verkehrspädagogischen Seminaren erreichen.
Falls Ihnen die Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO vorläufig entzogen wurde, analysieren wir den Sachverhalt genau. Anschließend legen wir gegen den Beschluss Beschwerde ein und versuchen Ihren Führerschein wiederzuerlangen.
Rufen Sie uns umgehend an
Üblicherweise benötigen diese Maßnahmen eine gewisse Zeit. Eine rechtzeitige Kontaktaufnahme ist daher in Ihrem Interesse sehr zu empfehlen. Wichtig ist auch, dass Sie selbst konsequent keine Aussagen zum Tathergang machen. In der Regel erschweren verfrühte Aussagen des Beschuldigten die Arbeit des Strafverteidigers im Verkehrsrecht erheblich
Warum brauche ich einen Anwalt?
Wer mit einem Strafverfahren konfrontiert wird, sollte sich aus vielen Gründen durch einen kompetenten Strafverteidiger vertreten lassen:
Wir kennen die Regeln
Sollten Sie sich selbst verteidigen, sind Sie der einzige Nicht-Fachmann in dem gesamten Vorgang. Richter und Staatsanwälte sind Profis in ihren Gebieten. Als Laie werden Sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein schlechteres Ergebnis erzielen, als ein kompetenter Fachmann. Im Zweifel ist das der Unterschied zwischen Strafe und Freispruch. Das Strafrecht ist inzwischen so komplex, dass selbst Rechtsanwälte, die sich nicht auf dieses Gebiet spezialisiert haben, Strafrechtsfälle oft ablehnen oder an kompetente Kollegen abgeben.
Wir sprechen die gleiche Sprache
Staatsanwälte, Richter und Rechtsanwälte sprechen die gleiche Sprache. In vielen Fällen kennen sie sich von anderen Verfahren. Dadurch ergeben sich gute Möglichkeiten, einen Deal zu Ihren Gunsten auszuhandeln. Absprachen gehören zum deutschen Rechtsalltag und wir werden alles daransetzen einen optimalen Deal für Sie zu verhandeln.
Fokus statt Emotion
Als Angeklagter ist man persönlich betroffen und entsprechend nervös bzw. emotional involviert. Dies schadet bei einer Eigenverteidigung erheblich. Ähnlich wie Ärzte gehen wir mit professioneller Distanz „in den Ring“. Aufregen werden wir uns nur dann, wenn es Ihrer Sache dient. Und auch das nur in der richtigen Dosis. Ansonsten sind wir sachlich, konsequent und zielorientiert auf Ihren Freispruch fokussiert.
Wir erfahren die Fakten
Das deutsche Recht erlaubt Akteneinsicht nur dem Strafverteidiger aber nicht dem Angeklagten. Als „Organe der Rechtspflege“ bieten wir Ihnen hier einen spielentscheidenden Vorteil. Wir wissen, was die Staatsanwaltschaft in der Hand hat, bevor der Prozess beginnt und können das Verfahren optimal vorbereiten.
Es steht viel auf dem Spiel
Die möglichen Strafen im Verkehrsstrafrecht sind oft drakonisch. Schon eine relativ geringe Alkoholmenge im Blut kann theoretisch zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe führen. Viele Laien kennen die Maximalstrafe für das Vergehen, das ihnen zur Last gelegt wird nicht. Wenn diese Strafe wegen einer schlechten Verteidigung dann verhängt wird, ändern sich für viele Angeklagte die gesamten Lebensumstände. Das sollten Sie nicht riskieren.
Wir verteidigen Sie kompetent im Verkehrsstrafrecht! Rufen Sie uns an.
Was kann nach dem Strafverfahren kommen?
In manchen Fällen schließen sich an ein Verkehrsstrafverfahren noch weitere Vorgänge an, die anderen Rechtsgebieten zuzuordnen sind. Dazu gehört z. B. ein Verwaltungsrechtsstreit, um eine entzogene Fahrerlaubnis wieder zu erhalten.
Regress der Haftpflichtversicherung
Ein anderes Beispiel ist der Regress der eigenen Haftpflichtversicherung. Die Haftpflichtversicherung reguliert den von Ihnen verursachten Schaden, fordert aber die entstandenen Kosten von Ihnen zurück. Das kann dann passieren, wenn Ihnen Vorsatz vorgeworfen wird. Bei dieser sogenannten Obliegenheitsverletzung sind auch zivilrechtliche Aspekte zu berücksichtigen.
Wir unterstützen Sie in allen Gebieten
Selbstverständlich sind wir in diesen angrenzenden Rechtsgebieten ebenso zu Hause, wie im reinen Strafrecht. Gerne vertreten wir Sie daher auch in den auf ein Strafverfahren folgenden Rechtsstreitigkeiten.
Das können wir für Sie tun
Verteidigung im Verkehrsstrafrecht
Wir arbeiten professionell auf dem Gebiet des Verkehrsstrafrechts und vertreten Sie bundesweit bei Anschuldigungen wie z. B. unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und fahrlässiger Körperverletzung, Nötigung, Gefährdung des Straßenverkehrs und Trunkenheit im Verkehr bis hin zur fahrlässigen Tötung. Weiter erhalten Sie kompetente Hilfe bei Punkten, MPU, Entzug der Fahrerlaubnis und Verhaftung.
Auch wenn Sie einen Strafbefehl wegen einer Verkehrsstraftat erhalten haben, erwartet Sie in unserer Kanzlei kompetente Beratung und eine engagierte Verteidigung.