Gravierende Konsequenzen!
Betäubungsmittelstrafrecht, Drogenbesitz und -handel
Das Strafrecht ist das „schärfste Schwert“ des Staates. In besonderem Maße gilt dies für Verfahren, die im Zusammenhang mit Drogen stehen. Denn gerade solch ein Verfahren kann für den Beschuldigten einschneidende Folgen haben. Folgen, die man als Betroffener vorher oft nicht für möglich gehalten hat:
- Hohe Freiheitsstrafen
Wenn Drogen im Spiel sind, sieht das Gesetz in bestimmten Fällen auch hohe Freiheitsstrafen vor. - Verlust des Führerscheins
Die Gerichte oder die Verwaltungsbehörden können im Zusammenhang mit Drogendelikten den Führerschein entziehen – schon vor einer Verurteilung. - Eingriffe in die Privatsphäre
Bereits im Ermittlungsverfahren können die Verfolgungsbehörden unter Umständen Maßnahmen ergreifen, die für den Betroffenen extrem belastend sind (Überwachung von Telefongesprächen, Observationen, Einsatz verdeckter Ermittler usw.). - Wertersatz
Der Betroffene erhält eine Zahlungsforderung in Höhe des geschätzten Drogenumsatzes.
Gerade in Drogensachen gilt deshalb: Die Einschaltung eines Anwalts kann gar nicht zu früh erfolgen. Die vielfältigen Aufklärungsmittel, die den Ermittlungsbehörden zustehen, wenn es zum Beispiel um den Verdacht des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln geht, können schon zu einem frühen Zeitpunkt Fakten schaffen und zu Beweismitteln führen, die als Grundlage für die Verurteilung zu einer empfindlichen Strafe dienen können. Gesetzliche Grenzen dieser Aufklärungsmittel werden oft nur durch das Tätigwerden eines Rechtsanwalts aufgezeigt.
Häufige Themen:
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Die Bedeutung von Mengen und Besitz im BtMG
„Wenn ich nur mit wenig Haschisch erwischt werde, kann mir nichts passieren!“ – eine oft gehörte Aussage, die allerdings nicht stimmt. Zwar sieht das Betäubungsmittelgesetz in den Paragrafen 29 Abs. 5 und 31a die Möglichkeit des Absehens von einer Strafverfolgung vor, wenn es um geringe Mengen von Betäubungsmitteln für den Eigenverbrauch geht. Aber diese Regelungen sind Kann-Vorschriften. Daher kann auch der Besitz von wenigen Gramm Haschisch Konsequenzen haben – bis hin zu einem Strafurteil.
Abstufungen in der Menge der Drogen
Grundsätzlich kann man drei Mengenbegriffe unterscheiden, die neben der Tathandlung (zum Beispiel Besitz oder Handel) und anderer Umstände (Gewerbsmäßigkeit, Bandenmitgliedschaft) für die Frage der strafrechtlichen Behandlung eines Drogendelikts bedeutend sind:
- Geringe Menge: Hier kann das Verfahren unter Umständen eingestellt werden, bevor es zu einem Gerichtsverfahren kommt. In manchen Fällen ist es mit einem Strafbefehl getan.
- Normale Menge (unterhalb der nicht geringen Menge): In Betracht kommen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren, Verfahrenseinstellungen sind möglich (unter Umständen mit Auflagen);
- Nicht geringe Menge: Hier kommen Mindest(!)strafen von einem, zwei oder sogar fünf Jahren in Betracht.
Führerscheinentzug wegen Drogen
Wenn es um Führerscheinentzug wegen Drogen geht, entscheiden oft Kleinigkeiten und Unvorsichtigkeiten, ob die Sache für den Betroffenen folgenlos bleibt oder eine Vernichtung seiner beruflichen und wirtschaftlichen Existenz – nicht nur durch den Verlust des Führerscheins – bewirkt. Um dieser Gefahr zu begegnen sollten Sie zwei Grundsätze beherzigen:
- Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch!
- Wenden Sie sich umgehend an einen im Verkehrs- und Betäubungsmittelrecht versierten Rechtsanwalt!
Sie werden sehen, dass sich die Einhaltung dieser zwei einfachen Grundsätze für Sie lohnt.
Bußgeldbescheid anfechten
as Fahren unter Drogeneinfluss führt manchmal auch zu einem Bußgeldbescheid. Wer eine Verkehrsrechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, kann sich die Kosten für einen Rechtsanwalt in der Regel bei Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Drogen am Steuer ersetzen lassen. Grundlage eines erfolgreichen Vorgehens gegen einen Bußgeldbescheid sind beispielsweise
- ein fehlerhafter Bußgeldbescheid,
- eine fehlerhafte Drogenkontrolle,
- oder ein fehlerhafter oder nicht vorhandener Nachweis, dass der Drogenkonsum Einfluss auf das Fahrverhalten hatte.
Fehler im Verfahren finden
Ein im Verkehrs- und Betäubungsmittelstrafrecht versierter Anwalt kann gerade in dem weitgehend standardisierten Verfahren der Verkehrsordnungswidrigkeiten immer wieder Punkte entdecken, die einen Bußgeldbescheid angreifbar machen. Manchmal fällt auch die verhängte Geldbuße gegenüber der Punktezahl in der Flensburger Verkehrssünderdatei viel weniger ins Gewicht – denn wenn 8 Punkte erreicht sind, ist der Führerschein erst einmal weg.
Fahrverbot verhindern
Auch in diesen Fällen gibt es Mittel und Wege, dem Betroffenen weiterhin das Fahren eines Autos zu ermöglichen: zum Beispiel durch Aufbauseminare, die Punkte abbauen, oder aber – in bestimmten Fallkonstellationen – die Verhinderung eines Fahrverbots durch Erhöhung der Geldbuße.
Therapie statt Strafe?
Was sind die Voraussetzungen für eine Anwendung des §35 BtMG?
- Verurteilung zu höchstens zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Strafrest von höchstens zwei Jahren
- Zwischen der Tat und der Betäubungsmittelabhängigkeit muss ein Zusammenhang bestehen
- Die Therapie wurde bereits angetreten oder es liegt eine Zusage der Therapieeinrichtung vor
- Der Rentenversicherer oder die Krankenkasse sagt die Kostenübernahme zu
- Das erstinstanzlich zuständige Gericht stimmt der Zurückstellung der Strafvollstreckung zu
Vorwurf: Handel mit Drogen
Hohe Strafen drohen
Der Gesetzgeber hat im Betäubungsmittelstrafrecht besonders für die Tathandlungen empfindliche Strafrahmen vorgesehen, die unter den Begriff des „Handeltreibens“ fallen.
- § 29 BtMG: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
- § 29a BtMG: Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
- § 30 BtMG: Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren
- § 30a BtMG: Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren
Viele Faktoren beeinflussen den Prozess
Die Regelungen sind im Einzelnen recht kompliziert. Tathandlungen (Handeltreiben, Anbau, Einfuhr uvm.) und andere Umstände (Menge des Betäubungsmittels, Alter des Abnehmers, Bandenmitgliedschaft, fortgesetzte Begehung usw.) haben Einfluss auf die rechtliche Bewertung. Zusätzlich sehen diese Tatbestände schwere oder minder schwere Fälle vor, die die Strafrahmen verschieben.
Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Handeltreibens
Kronzeugen setzen Verfahren in Gang – Tippgeber und Überwachung
Häufig werden Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Handeltreibens durch Aussagen von Käufern in Gang gesetzt, die von der Möglichkeit des § 31 BtMG (der „Kronzeugenregelung“ im BtM-Strafrecht) profitieren wollen. Manchmal wird von den Vernehmenden auch Druck ausgeübt, der die Betroffenen veranlasst, weitergehende Aussagen zu machen, die auch andere Personen in ein Ermittlungsverfahren hineinziehen. Bei den Angaben zu den Mengen werden dann oft die Weichen gestellt, die das weitere Vorgehen bestimmen.
Vorsicht: Telefonüberwachung und Hausdurchsuchung
Gerade beim Verdacht auf Handeltreiben mit nicht geringen Mengen können Staatsanwaltschaft und Polizei – meist ohne dass der Betroffene davon weiß – eine Vielzahl von Ermittlungsmethoden anwenden, die erhebliche Auswirkungen auf das Privatleben des Betroffenen haben. Dazu gehört zum Beispiel die Telefonüberwachung, aber auch Hausdurchsuchungen sind möglich. Denn gerade der Nachweis, dass jemand mit Betäubungsmitteln Handel getrieben hat, ist die zentrale Frage in einem Strafverfahren, die für die Höhe der Strafe eine erhebliche und oft schicksalhafte Bedeutung hat.
Einfuhr von Drogen aus dem Ausland
Als Rechtsanwalt für Strafrecht verteidige ich engagiert Mandanten, denen die Einfuhr von Drogen (Haschisch, Marihuana, Amphetamine, Ecstasy, Heroin oder Kokain) vorgeworfen wird. Eine kompetente Vertretung ist bei diesem Vorwurf entscheidend, da das Strafrecht für die Einfuhr bzw. den Import von Drogen oder Betäubungsmitteln harte Strafen vorsieht. Einige Beispiele dafür finden Sie hier:
Diese Strafen sieht der Gesetzgeber vor
- Nach § 30 Abs. 4 BtMG wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis einführt.
- In einem minderschweren Fall beträgt die Freiheitsstrafe 3 Monate bis zu 5 Jahren. Ein solcher minderschwerer Fall kann z. B. vorliegen, wenn die geringe Menge nur unwesentlich überschritten wurde
- § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG regelt die Einfuhr von geringen Mengen an Betäubungsmitteln. Danach kann eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren drohen.
- Ein eigener PKW der für die Einfuhr von Betäubungsmitteln genutzt wurde kann ersatzlos beschlagnahmt werden. Dies gilt nicht für Mietwagen oder PKW die der Bank gehören.
Falls nur geringe Mengen eingeführt wurden, besteht bei guter Verteidigung evtl. die Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße.
Wenn an der Grenze Drogen bei Ihnen gefunden werden
So sollten Sie sich verhalten
Wenn bei einer Grenzkontrolle Drogen bei Ihnen gefunden werden, machen Sie keine Aussage. Mit einer Aussage können Sie sich nur belasten. Alles was evtl. zu Ihrer Verteidigung vorgebracht werden kann, hat später noch die gleiche Wirkung.
Schweigen ist kein Schuldeingeständnis
Schweigen kann Ihnen nicht zur Last gelegt werden. Auch wenn die Beamten den Eindruck erwecken, dass Sie Ihr Schweigen belastet. Dies ist nicht der Fall. In dieser Situation zu Schweigen ist nicht nur Ihr Recht, sondern das Beste was Sie machen können. Sollten Sie unter dem Eindruck der Ereignisse doch eine Aussage gemacht haben, rufen Sie mich umgehend an, damit der Schaden möglichst gering gehalten wird.
Drogenfahrt
Machen Sie insbesondere keine Angaben zur Frage, ob Sie selber Betäubungsmittel konsumieren. Dadurch kommt der Aspekt Fahrerlaubnis und Drogenkonsum zusätzlich ins Spiel. Vermutlich werden die Beamten sowieso einen Urin- oder Bluttest anordnen um festzustellen, ob Sie Ihr Fahrzeug unter dem Einfluss von Drogen bewegt haben. Üblicherweise wird der Fall dann auch an die zuständige Führerscheinstelle abgegeben, die Ihre Fahreignung überprüfen lässt.
Drug-Wipe Test
Den Beamten steht inzwischen ein sogenannter Drug-Wipe Test zur Verfügung. Damit kann an Ihren Handflächen festgestellt werden, ob Sie kürzlich mit Drogen in Kontakt gekommen sind. Sollte dieser positiv ausfallen wird Ihr Fahrzeug mit Sicherheit komplett untersucht. Verhalten Sie sich ruhig. Machen Sie keine Aussagen. Lassen Sie die Beamten Ihre Arbeit machen und rufen Sie mich an.
Eigengebrauch von Betäubungsmitteln
igenverbrauch und geringe Menge – immer, wenn diese Schlagworte im Zusammenhang mit Drogen auftauchen, ist es für den Rechtsanwalt eine Pflicht, falsche Vorstellungen zu korrigieren. Die Rechtslage sieht hierfür wie folgt aus: Entweder kann schon die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen (§ 31a Abs. 1 BtMG) oder das Gericht kann von Strafe absehen (§ 29 Abs. 5 BtMG). Voraussetzung ist auf jeden Fall der Zweck des Eigengebrauchs und die geringe Menge der Droge.
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