Anrechnung von Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld auf den Mindestlohn

Seit Einführung des Mindestlohngesetzes streiten sich immer wieder Arbeitnehmer und Arbeitgeber, ob im konkreten Fall der Mindestlohn gezahlt wird. An sich ist die Regelung einfach. Der Mindestlohn beträgt 8,50 € brutto je Arbeitsstunde. Kompliziert wird es, wenn Arbeitgeber versuchen, Zahlungen wie Zuschläge, und andere Lohnbestandteile auf den Mindestlohn anrechnen wollen. Dann gibt es regelmäßig Streit.

Welcher Sachverhalt war vom Bundesarbeitsgericht zu entscheiden?

Ein Gastronomieunternehmen aus Brandenburg hatte eine Mitarbeiterin vor Einführung des Mindestlohngesetzes mit einer Vergütung unter 8,50 EUR eingestellt. Neben dem Stundenlohn war ein Urlaubs-und Weihnachtsgeld sowie Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit vereinbart worden. Unmittelbar vor der Einführung des Mindestlohngesetzes zum 01.01.2015 vereinbarte der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung, dass das den Mitarbeitern zu zahlende Urlaubs- und Weihnachtsgeld ab Januar 2015 jeden Monat zeitanteilig gezahlt wird. Dies hatte zur Folge, dass die Mitarbeiter mit dem monatlich gezahlten Anteil für das Urlaubs- und Weihnachtsgeld etwas mehr als der Mindestlohn erhalten haben.

Nach dem Mindestlohngesetz dürfen Sonderzahlungen, die nur ein- oder zweimal im Jahr gezahlt werden, also z.B. das Urlaubs-und Weihnachtsgeld, nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Das Mindestlohngesetz schreibt vor, dass der Lohn spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, zur zahlen ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Mindestlohngesetz). Weihnachtsgeld das also immer November eines Kalenderjahres gezahlt wird, ist allenfalls auf den Mindestlohn für Oktober anrechenbar. Urlaubsgeld, das üblicherweise im Juni bezahlt wird, ist allenfalls auf den Mindestlohn für Mai anrechenbar.

Die Klägerin hat in dem Verfahren selbstverständlich mit dem Mindestlohngesetz argumentiert und war der Auffassung, dass ihr der Lohn und die Jahressonderzahlungen ebenso wie die mit ihr im Übrigen vereinbarten Zuschläge auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns zu zahlen seien. Der Arbeitgeber hat sich erwartungsgemäß auf die mit dem Betriebsrat geschlossene Betriebsvereinbarung berufen und darauf hingewiesen, dass die zeitanteiligen Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld den gesetzlichen Vorgaben des Mindestlohngesetzes genüge, da er insgesamt mehr als 8,50 € je Arbeitsstunde bezahle.

Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Das Bundesarbeitsgericht hat, wie schon die Vorinstanzen, den Anspruch der Mitarbeiterin zurückgewiesen und darauf hingewiesen, dass dem Arbeitnehmer der Mindestlohn neben den übrigen Anspruchsgrundlagen, wie dem Arbeitsvertrag und den kollektivrechtlichen Vorschriften, also auch der Betriebsvereinbarung,  zusteht, diese aber nicht verändert.

Werden also durch eine Betriebsvereinbarung Urlaubs- und Weihnachtsgeldansprüche monatlich ausbezahlt, und liegt das tatsächlich geleistete Arbeitsentgelt damit über dem gesetzlichen Mindestlohnanspruch, hat der Arbeitgeber die Ansprüche seines Arbeitnehmers erfüllt. Weitere Ansprüche stehen dem Arbeitnehmer also nicht zu.

Der Arbeitgeber darf also, um den Mindestlohn zu erfüllen, neben dem vereinbarten Lohn weitere Zahlungen anrechnen, wenn mit diesen die Arbeitsleistung seines Mitarbeiters bezahlt werden soll und die Einmalzahlung auf die regulären Abrechnungsmonate verteilt wird. Dies ist aber nur zulässig, wenn eine solche Abrechnungsmethode entweder im Arbeitsvertrag oder, wie im entschiedenen Fall, in einer Betriebsvereinbarung geregelt worden ist. Einseitig darf der Arbeitgeber das jährlich zu zahlende Urlaubs- oder Weihnachtsgeld nicht auf die Abrechnungsmonate verteilen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. 5. 2016,5 AZR 135/16

(http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2016&nr=18675&pos=1&anz=25&titel=Erf%FCllung_des_gesetzlichen_Mindestlohns)