Wahrung der Schriftform durch zwei getrennte Urkunden.
BGH, Urt. v. 7.3.2018 – XII ZR 129/16
I. Sachverhalt
Die Parteien streiten um die Fortsetzung eines Vertrages über die Nutzung von Dachflächen. Der Kläger schloss mit dem vormaligen Grundstückseigentümer einen Vertrag über die Nutzung von Dachflächen zum Betrieb einer Photovoltaikanlage mit einer Laufzeit von 30 Jahren. Danach sollten dem Kläger die Einnahmen für das erste Megawatt Peak zustehen, dem Grundstückseigentümer die weiteren Einnahmen. Der Grundstückseigentümer unterzeichnete die Vertragsurkunde und übermittelte sie dem Kläger per Fax. Dieser unterschrieb das Fax und faxte es an den Grundstückseigentümer zurück. Die unterzeichneten Urkunden verblieben jeweils beim Absender. Der Grundstückseigentümer kündigte den Vertrag am 4.10.2012 außerordentlich und verkaufte das Grundstück. Die am 10.6.2013 in das Grundbuch eingetragene neue Eigentümerin überließ das Grundstück einer anderen Gesellschaft zum Betrieb einer Photovoltaikanlage und verweigerte dem Kläger den Zutritt. Hiergegen richtet sich die Klage, mit der der Kläger die Feststellung auf Fortbestehen des Vertragsverhältnisses und auf Schadensersatz wegen der Zutrittsverweigerung begehrt. Die Klage hatte in den Tatsacheninstanzen keinen Erfolg, die von einer zulässigen ordentlichen Kündigung ausgingen, da die Schriftform des § 550 BGB nicht eingehalten worden sei. Hiergegen richtet sich die vom BGH zugelassene Revision des Klägers.
II. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes
Das Rechtsmittel hatte einstweilen Erfolg.
Die unabhängig von der Einstufung des Nutzungsvertrages als Pacht- oder
Mietvertrag nach §§ 578 Abs. 1, 581 Abs. 2 BGB erforderliche Schriftform
wurde eingehalten, so dass eine ordentliche Kündigung nach Ablauf des
ersten Jahres nach Überlassung des Grundstücks gemäß § 550 S. 2 BGB
ausscheidet. Denn die Vertragsparteien haben jeweils gleichlautende
Vertragsurkunden unterzeichnet. Damit ist die Schriftform des § 550 S. 1
BGB unabhängig davon, ob sie auch in den Herrschaftsbereich der anderen
Vertragspartei gelangten, gewahrt. Denn die in § 550 S. 1 BGB
geforderte Schriftform wird nicht nur durch die Unterzeichnung derselben
Vertragsurkunde durch die Vertragsparteien gewahrt, sondern auch durch
die Unterzeichnung mehrerer gleichlautender Urkunden. Für die
Schriftform des § 550 S. 1 BGB ist es ohne Bedeutung, ob die so
bekundeten Erklärungen den Vertragsparteien zugegangen sind. Der mit §
550 BGB verfolgte Schutz- und Informationszweck der Vorschrift für den
Erwerber, aber auch für die Vertragsparteien wird auch ohne Zugang der
im Original unterschriebenen Urkunden erfüllt.
III. Fazit
Neben den Ausführungen zur Schriftform lässt der XII. Zivilsenat erkennen, dass er Verträge über die Nutzung von Grundstücken zum Betrieb einer Photovoltaikanlage als Mietverträge, nicht als Pachtverträge ansieht. Denn die gewonnene Elektrizität ist keine Sachfrucht des Grundstücks, da sie nicht seiner Substanz entstammt.